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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.08.1977, Az.: 5 AZR 394/76

Prozeßvollmacht; Ermächtigung zu materiell-rechtlichen Willenserklärungen; Prozeßhandlung; Erweiterung der Vollmacht über den gesetzlichen Rahmen hinaus; Kündigung; Umfang der Prozeßvollmacht; Vollmachtsurkunde

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.08.1977
Aktenzeichen
5 AZR 394/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 18.02.1976 - 8 Sa 68/72

Fundstelle

  • DB 1978, 167 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Prozeßvollmacht gem. § 81 ZPO ermächtigt auch zu materiell-rechtlichen Willenserklärungen, wenn sie im Prozeß abzugeben waren, wie etwa eine Aufrechnung, Wandlung, Minderung, Anfechtung, Kündigung oder ein Rücktritt dem Gegner gegenüberAuch wenn Erklärungen außerhalb des Prozesses abgegeben werden, können sie Prozeßhandlungen sein, sofern die Erklärung im Dienste der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des jeweiligen Rechtsstreits steht.

2. Die Prozeßpartei kann den Umfang der ihrem Prozeßbevollmächtigten erteilten Vollmacht über den gesetzlichen Rahmen hinaus erweitern. Ob das im Einzelfall geschehen ist, muß durch Auslegung nach § 133 BGB ermittelt werden.

3. Waren zwei auf denselben Grund gestützte Kündigungen mit Formfehlern behaftet und deshalb unwirksam, so kann die im Rechtsstreit um die Wirksamkeit der zweiten Kündigung dem Prozeßbevollmächtigten des Arbeitgebers erteilte Prozeßvollmacht auch eine dritte Kündigung decken, die der Prozeßbevollmächtigte während des Rechtsstreits um die zweite Kündigung erklärt, wenn die dritte Kündigung wiederum auf demselben Kündigungsgrund gestützt wird. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer die Kündigung nicht deshalb zurückweisen, weil keine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden ist.