Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.08.1977, Az.: 5 AZR 394/76
Prozeßvollmacht; Ermächtigung zu materiell-rechtlichen Willenserklärungen; Prozeßhandlung; Erweiterung der Vollmacht über den gesetzlichen Rahmen hinaus; Kündigung; Umfang der Prozeßvollmacht; Vollmachtsurkunde
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.08.1977
- Aktenzeichen
- 5 AZR 394/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 18.02.1976 - 8 Sa 68/72
Rechtsgrundlagen
- § 133 BGB
- § 167 BGB
- § 174 BGB
- § 323 BGB
- § 619 BGB
- § 622 Abs. 1 BGB
- § 3 KSchG 1951
- § 1 Abs. 2 KSchG 1969
- § 4 KSchG 1969
- § 7 KSchG 1969
- § 59 LPersVG Bad.-Würt. i.d.F. vom 27.Mai 1968
- § 68 Abs. 2 Nr. 5 LPersVG Bad.-Würt. i.d.F. vom 27. Mai 1968
- § 81 ZPO
- § 83 ZPO
- § 138 ZPO
- § 286 ZPO
Fundstelle
- DB 1978, 167 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Prozeßvollmacht gem. § 81 ZPO ermächtigt auch zu materiell-rechtlichen Willenserklärungen, wenn sie im Prozeß abzugeben waren, wie etwa eine Aufrechnung, Wandlung, Minderung, Anfechtung, Kündigung oder ein Rücktritt dem Gegner gegenüberAuch wenn Erklärungen außerhalb des Prozesses abgegeben werden, können sie Prozeßhandlungen sein, sofern die Erklärung im Dienste der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des jeweiligen Rechtsstreits steht.
2. Die Prozeßpartei kann den Umfang der ihrem Prozeßbevollmächtigten erteilten Vollmacht über den gesetzlichen Rahmen hinaus erweitern. Ob das im Einzelfall geschehen ist, muß durch Auslegung nach § 133 BGB ermittelt werden.
3. Waren zwei auf denselben Grund gestützte Kündigungen mit Formfehlern behaftet und deshalb unwirksam, so kann die im Rechtsstreit um die Wirksamkeit der zweiten Kündigung dem Prozeßbevollmächtigten des Arbeitgebers erteilte Prozeßvollmacht auch eine dritte Kündigung decken, die der Prozeßbevollmächtigte während des Rechtsstreits um die zweite Kündigung erklärt, wenn die dritte Kündigung wiederum auf demselben Kündigungsgrund gestützt wird. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer die Kündigung nicht deshalb zurückweisen, weil keine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden ist.