Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.07.1976, Az.: 2 StR 340/76
Strafbarkeit wegen schwerer räuberischer Erpressung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts; Abgrenzung der Erpressung von der Nötigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.07.1976
- Aktenzeichen
- 2 StR 340/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 10.02.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung u.a.
Prozessgegner
Bäcker Manfred Edmund Z. aus B., geboren am ... 1943 in F., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Juli 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Buddenberg als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 10. Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der rauschgiftsüchtige Angeklagte, der sich Anfang August 1975 bei Verwandten in T. aufhielt, faßte dort, nachdem er aus B. mitgebrachtes Heroin aufgebraucht hatte, den Entschluß, sich durch Drohung mit zwei Revolvern, von denen er nur einen mit Luftgewehrkugeln laden konnte, in der Örtlichen Apotheke die Beibringung einer Morphiumspritze zu erzwingen. Als er den Verkaufsraum betreten hatte, veranlaßte er den ihm entgegentretenden Apotheker durch Bedrohung mit den Waffen, zunächst die Außentür des Verkaufsraums abzuschließen. Nachdem er auch die fünf Apothekenhelferinnen, die sich im Nebenraum aufhielten, in die Bedrohung einbezogen hatte, verlangte er, daß ihm die Spritze gesetzt werde. Er kündigte dem Apotheker an, er werde die Helferinnen umbringen, wenn dieser beim Herbeiholen der erforderlichen Gerätschaften aus den rückwärtigen Räumen der Apotheke etwas gegen ihn unternehme. Nach Rückkehr des Apothekers ließ er eine der Angestellten neben sich Platz nehmen und hielt einen Revolver auf sie gerichtet, während ihm der andere Arm abgebunden und die Spritze beigebracht wurde.
Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit der schweren räuberischen Erpressung für schuldig befunden und auf Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erkannt.
Als die von einem Kunden alarmierte Polizei vor dem Haus eingetroffen war, verlangte der Angeklagte, der weiterhin mit seinen Revolvern drohte, 80 Valeron-Tropfen, die der Apotheker gleichfalls aus dem Vorratsraum herbeiholen mußte, lehnte darauf jedoch aus Mißtrauen den Genuß des ihm hingereichten Getränks ab. Sodann zwang er eine Apothekenhelferin, der er einen Revolver gegen den Rücken hielt, die Polizeidienststelle anzurufen und die Worte "Ultimatum - Hirsch-Apotheke T. - sechs Geiseln" durchzusagen. Nach weiteren Zwischenfällen, in die auch die sich im Obergeschoß des Hauses aufhaltenden Familienangehörigen des Apothekers verwickelt wurden, gelang es schließlich dem Apotheker, den ihm körperlich unterlegenen Angeklagten zu überrumpeln und einem hinzueilenden Polizeibeamten zu übergeben.
Hinsichtlich dieser weiteren Vorfälle hat das Landgericht den Angeklagten nach Erörterung der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubs und der Geiselnahme freigesprochen.
Die gegen das Urteil im ganzen gerichtete, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft dringt mit der Sachrüge durch.
I.
Das Landgericht hat verkannt, daß die Anwendung der Tatbestände des § 239 a und des § 239 b StGB schon für den ersten Handlungsteil in Betracht kam. Es kann dahinstehen, ob eine Geiselnahme von vornherein im Plan des Angeklagten gelegen hat. Jedenfalls nutzte er im Sinne der zweiten Alternative des § 239 a StGB die Lage aus, in die er das Apothekenpersonal dadurch versetzt hatte, daß er es mit den vermeintlich geladenen Revolvern unter Todesdrohung in Schach hielt, also sich im Sinne jenes Tatbestandes seiner bemächtigt hatte. Als der Angeklagte die Tötung der weiblichen Angestellten ankündigte, falls der Apotheker beim Herbeiholen der Gerätschaften aus den rückwärtigen Räumen etwas gegen ihn unternehme, und als er seine Waffe während des Beibringens der Spritze auf die neben ihm sitzende Apothekenhelferin richtete, nutzte er die Sorge des Apothekers um das Wohl der Angestellten für die von ihm geplante und vollendete Erpressung aus. Da er die in seiner Macht befindlichen Geiseln mit Erschießen, also mit dem Tode bedrohte, um sogleich zusätzliche außerhalb der Vermögensschädigung durch Hergabe des Rauschgifts liegende Handlungen wie das Abbinden des Armes und das Setzen der Spritze zu erzwingen, kam insofern zugleich die Anwendung des § 239 b StGB in Betracht.
II.
Was das weitere Geschehen betrifft, so wäre die Nötigung des Apothekers zur Hergabe der Valeron-Tropfen gleichfalls nicht nur als eine neue, in diesem Fall versuchte Erpressung, sondern jedenfalls auch als erpresserischer Menschenraub zu beurteilen gewesen. Denn auch hier bediente sich der Angeklagte der fortdauernden Bedrohung der Apothekenhelferinnen, um den Apotheker zur Hergabe des aus den rückwärtigen Räumen herbeizuholenden Medikaments zu bestimmen. Daß der Angeklagte die Annahme des Trunks verschmähte, konnte der Vollendung der Tat des § 239 a StGB in der zweiten Alternative nicht entgegenstehen. Zur Vollendung genügt hier, worauf die Revision zu Recht hinweist, schon die Bekanntgabe der erpresserischen Forderung unter drohendem Hinweis auf das in der Gewalt des Täters befindliche Opfer (Müller-Emmert/Maier MDR 1972 S. 97 f).
Dagegen kann dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, soweit es sich im Falle des erzwungenen Telefonanrufs bei der Polizei gegen die Nichtanwendung des § 239 a StGB wendet. Die Beschwerdeführerin geht hierbei von der falschen Voraussetzung einer Anwendbarkeit der ersten Alternative des § 239 a StGB aus. Sie verkennt damit, daß die spätere Ausnutzung eines vorher aus anderen Gründen, auch zum Zweck einer vorausgegangenen und inzwischen vollendeten Erpressung, zustande gekommenen Ausgeliefertseins immer nur ein Fall der zweiten Alternative sein kann, bei der eine Vollendung des Verbrechens nach § 239 a StGB stets das Fortschreiten zu einer mindestens versuchten Erpressung voraussetzt (Dreher 36. Aufl. Rdn. 7; Schönke/Schröder/Eser Rdn. 23, 24 je zu § 239 a StGB). Die Strafkammer hat deshalb insofern zu Recht den Tatbestand des § 239 a StGB mit der Begründung verneint, daß eine Erpressung als Ziel des Anrufs in Ermangelung eines entsprechenden Verlangens, etwa zur Zahlung von Lösegeld, nicht zu erkennen sei. Unverständlich bleibt freilich, warum sie dann nicht einmal den Tatbestand des § 240 StGB als gegeben ansah. Nahegelegen hätte ferner auch die Nachprüfung, ob der Angeklagte mit dem Anruf bei der Polizei den Zweck verfolgte, einen polizeilichen Zugriff durch die Drohung mit dem Erschießen der in seiner Hand befindlichen Geiseln abzuwenden. Das hätte auch für diese Tathandlung zur Anwendung des § 239 b StGB führen können.
III.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte gegenüber dem Apotheker, dessen Ehefrau und den Angestellten im Verlauf des Überfalls mehrfach geäußert, er werde eine der in seiner Gewalt befindlichen Personen erschießen, wenn seine Wünsche und Befehle nicht erfüllt würden. Das konnte es nahelegen, an ein alle Einzelakte zu einer Tat im Rechtssinne verbindendes Verbrechen nach § 239 b StGB zu denken. Sieht sich ein Täter einer Mehrzahl von Personen gegenüber, die er in Schach halten muß, um wenn schon nicht den Erfolg seines Unternehmens so doch mindestens sein eigenes Entkommen sicherzustellen, wird für ihn die unmittelbare Drohung gegen jeden einzelnen in ihrer Wirkung gemindert und die Erwartung bedeutsam, seiner unmittelbaren Überwachung im jeweiligen Augenblick entzogene Personen könnten durch die Sorge um ihre nachhaltig bedrohten Schicksalsgefährten zur gehorsamen Zurückhaltung und zum Befolgen seiner Weisungen gebracht werden. In dieser Lage können dann gleichsam in wechselnden Rollen die jeweils unmittelbar bedrohten Opfer gegen die der Bedrohung zeitweilig vermindert oder nicht mehr ausgesetzten Personen ausgespielt werden, um diese aus Besorgnis um das Schicksal der nachhaltig Bedrohten zu einem dem Täter gewünschten Tun oder Unterlassen zu bringen. Auch in einem solchen Falle greift der Tatbestand des § 239 b StGB ein. Er setzt nicht voraus, daß der Dritte, der zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt werden soll, sich, wie im vorliegenden Falle die Polizeibehörde bei dem Telefonanruf, völlig außerhalb des vom Täter beherrschten Bereichs aufhält. Nach den bisherigen Feststellungen könnte es so gewesen sein, daß der Angeklagte, als er zu Beginn des Tatgeschehens auf eine unerwartet große Zahl von Personen traf, mit seinen Todesdrohungen in diesem Sinn sogleich nicht nur die unmittelbare Einwirkung auf jeden einzelnen sondern zugleich die in § 239 b StGB angesprochene mittelbare Nötigung der ihm ausgelieferten Personen ins Auge faßte und als Mittel zur Verwirklichung seines Tatplans bis hin zum ungeschorenen Entkommen einsetzen wollte. Für einen Freispruch könnte bei einer entsprechenden, das Geschehen im ganzen umfassenden Verurteilung wegen einer Tat kein Raum bleiben, obwohl Anklage und Eröffnungsbeschluß von zwei selbständigen Taten des Angeklagten ausgingen.
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