Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.2026, Az.: XII ZB 457/25

Erfolgreiche Rechtsbeschwerde gegen Einrichtung der Betreuung wegen verfahrensfehlerhaftem Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers; Fehlerhaftes Absehen von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen und Verschaffen eines persönlichen Eindrucks durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.2026
Aktenzeichen
XII ZB 457/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:150426BXIIZB457.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Essen - 02.10.2024 - AZ: 73 XVII 2/23
LG Essen - 08.09.2025 - AZ: 15 T 209/24
LG Essen - 08.09.2025 - AZ: 15 T 210/24

Amtlicher Leitsatz

FamFG § 276 Abs. 2 Satz 1

In einem Betreuungsverfahren kann die Bestellung eines Verfahrenspflegers grundsätzlich unterbleiben, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter die Interessen des Betroffenen wahrnimmt. Dessen Anhörung allein genügt hierfür allerdings nicht. Der Verfahrensbeteiligte muss zum Verfahren iSv § 7 Abs. 2 oder 3 FamFG als Beteiligter hinzugezogen werden und es muss feststehen, dass er keine Eigeninteressen hat und die Gewähr für eine Erfüllung der in § 276 Abs. 3 Satz 1 und 2 FamFG genannten Aufgaben bietet.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 8. September 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung.

2

Die Betroffene, die unter anderem an einer vaskulären Demenz leidet, erteilte durch Urkunde vom 18. Februar 2019 ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 3, und einem ihrer Söhne, dem Beteiligten zu 1, eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht. Mit notariell beurkundeter Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht vom 14. Mai 2021 bevollmächtigte sie ihren Ehemann und eine ihrer Töchter, die Beteiligte zu 4. Am 27. Oktober 2021 erteilte sie erneut dem Beteiligten zu 1 eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht und erklärte den Widerruf der den Beteiligten zu 3 und 4 erteilten Vollmachten. Auf Antrag der Betroffenen und des Beteiligten zu 1 bewilligte das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. September 2022 die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung der zugunsten der Beteiligten zu 3 und 4 erteilten Vollmachtsurkunden vom 18. Februar 2019 und 14. Mai 2021.

3

Das Amtsgericht hat nach Einholung mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten zur Erforderlichkeit einer Betreuung und zur Geschäftsfähigkeit der Betroffenen zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmachten sowie der persönlichen Anhörung der Betroffenen den Beteiligten zu 1 zum Betreuer mit umfassendem Aufgabenkreis und die Beteiligte zu 2, eine weitere Tochter der Betroffenen, zur Verhinderungsbetreuerin bestellt. Die von den Beteiligten zu 1 und 2 im eigenen Namen und im Namen der Betroffenen eingelegten Beschwerden hat das Landgericht nach Anhörung der Beteiligten zu 1 bis 4 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Entscheidung hält bereits den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

5

1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Beschwerdegericht verfahrensfehlerhaft von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen hat.

6

a) Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich, wenn die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll. Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen, wobei es hierfür weiterhin auf den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand ankommt (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 521/23FamRZ 2024, 1397 Rn. 6 mwN).

7

Unbeschadet der Regelung in § 276 Abs. 5 FamFG, wonach die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben oder aufgehoben werden soll, wenn die Interessen des Betroffenen durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden, kann gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG von der Bestellung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nur abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. In diesem Fall ist nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG die Nichtbestellung zu begründen. Dabei unterfällt es der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 521/23 - FamRZ 2024, 1397 Rn. 7).

8

b) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe war im vorliegenden Fall die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG grundsätzlich erforderlich, da die Einrichtung der Betreuung gegen den erklärten Willen der Betroffenen erfolgen sollte. Nach den getroffenen Feststellungen war die Betroffene davon überzeugt, den Beteiligten zu 1 wirksam bevollmächtigt zu haben, und lehnte daher eine Betreuerbestellung ab. Sie erklärte sich lediglich für den Fall, dass eine Betreuung erforderlich sein sollte, mit der Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Betreuer und der Beteiligten zu 2 zur Verhinderungsbetreuerin einverstanden.

9

Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Beschwerdeverfahren konnte nicht nach § 276 Abs. 5 FamFG abgesehen werden. Zwar wurde die Betroffene im Verfahren vor dem Amtsgericht von einer Rechtsanwältin vertreten. Diese hatte jedoch gegenüber dem Beschwerdegericht erklärt, dass sie die Betroffene im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertritt.

10

Das Beschwerdegericht hätte daher nur unter den Voraussetzungen des § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG von der Bestellung eines Verfahrenspflegers absehen können. Insoweit enthält der angefochtene Beschluss jedoch keine tragfähige Begründung für die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers. Dass, wie das Beschwerdegericht ausführt, die Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Betreuer letztlich dem erklärten Wunsch der Betroffenen entspricht, ist schon deshalb kein ausreichender Grund für die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers, weil die Betroffene die Betreuung im Hinblick auf die von ihr erteilten Vollmachten insgesamt abgelehnt hat. Auch die weitere Begründung des Beschwerdegerichts, die Interessen der Betroffenen seien im Beschwerdeverfahren ausreichend von den Beteiligten zu 1 und 2 wahrgenommen worden, genügt nicht, um im vorliegenden Fall von der Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG abzusehen. Zwar kann ausnahmsweise die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter die Interessen des Betroffenen wahrnimmt. Dazu genügt die bloße Anhörung solcher Personen allerdings nicht. Sie müssen zum Verfahren iSv § 7 Abs. 2 oder 3 FamFG als Beteiligte hinzugezogen werden und es muss feststehen, dass sie keine Eigeninteressen haben und die Gewähr für eine Erfüllung der in § 276 Abs. 3 Satz 1 und 2 FamFG genannten Aufgaben bieten (vgl. Prütting/Helms/Fröschle FamFG 7. Aufl. § 276 Rn. 12 f.). Hierzu hat das Beschwerdegericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

11

2. Weiter rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Beschwerdegericht nicht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen durfte.

12

a) Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats zum einen voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist. Zum anderen dürfen von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sein, was jedoch dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2024 - XII ZB 496/23 - RPfleger 2024, 461 Rn. 4 mwN).

13

b) Gemessen hieran hätte das Beschwerdegericht die Betroffene persönlich anhören müssen, da es durch die ergänzende und teilweise erstmalige Anhörung der Beteiligten zu 1 bis 4 weitere Ermittlungen angestellt hat, die auch zur Grundlage der angefochtenen Entscheidung geworden sind. In dieser Anhörung haben die Beteiligten zu 1 bis 4 nicht nur unterschiedliche Auffassungen zur Schwere der Erkrankung und der damit verbundenen Frage der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen vertreten. Sie haben sich auch zu möglichen innerfamiliären Konflikten sowie dazu, dass die Betroffene die Einrichtung einer Betreuung ablehnt, geäußert. Unter diesen Umständen wäre das Beschwerdegericht gehalten gewesen, durch eine persönliche Anhörung der Betroffenen dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und sich einen persönlichen Eindruck von ihr zu verschaffen.

14

3. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dieses wird nunmehr die unterbliebene Anhörung der Betroffenen nachzuholen haben.

15

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es bislang an tragfähigen Feststellungen dafür fehlt, dass die Akzeptanz der vom Beschwerdegericht für wirksam gehaltenen Vorsorgevollmacht vom 18. Februar 2019 im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2025 - XII ZB 65/25 - FamRZ 2025, 1400 Rn. 6). Allein der Umstand, dass die Betroffene mehrere Vollmachten mit unterschiedlichen Inhalten erteilt hat, genügt hierfür ebenso wenig wie das Vorliegen von innerfamiliären Konflikten.

Guhling
Günter
Botur
Müller
Krüger