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§ 125 BayLTGeschO - Getrennte Abstimmung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Jedes Mitglied des Landtags kann beantragen, dass über unselbstständige Teile einer Gesetzesvorlage oder über einzelne Teile eines Antrages bzw. einer sonstigen Vorlage getrennt abgestimmt wird. 2Bei Widerspruch gegen die Trennung entscheiden bei Anträgen die Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. bei deren Abwesenheit deren Fraktion, sonst die Vollversammlung. 3Auf Verlangen ist unmittelbar vor der Abstimmung über diesen Widerspruch die zu wählende Fassung vorzulesen. 4§ 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.