Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.2012, Az.: V ZB 175/11

Begründetheit einer Gehörsrüge bei Berücksichtigung des als übergangen gerügten Vorbringens durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.2012
Aktenzeichen
V ZB 175/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 10900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 31.01.2011 - AZ: 31 U 143/07
BGH - 27.12.2011 - AZ: V ZB 175/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2012 durch die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Ob ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters überhaupt in analoger Anwendung von § 321a ZPO gerügt werden kann, kann dahinstehen, weil der Senat durch seine nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Mitglieder entschieden hat.

Brückner
Weinland
Eick
Halfmeier
Leupertz