Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.10.2022, Az.: 1 BvR 1556/20
Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.10.2022
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1556/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 40589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221024.1bvr155620
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 18.02.2020 - AZ: 16 U 196/18
- OLG Köln - 12.02.2020 - AZ: 16 U 196/18
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Zwar begegnet es mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG Bedenken, dass das Oberlandesgericht den auf den dem angegriffenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorangehenden Hinweis gehaltenen schriftsätzlichen Vortrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen unbeachtet gelassen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat jedoch nur Erfolg, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auch auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 [BVerfG 23.01.1958 - 1 BvR 271/57] <241>; 18, 147 <150>; 28, 17 <19 f.>; 62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>; 112, 185 <206>). Dies ist hier nicht ausreichend dargelegt, da das Oberlandesgericht jedenfalls einen eingetretenen Schaden verneint und sich der übergangene schriftsätzliche Vortrag darauf nicht bezieht. Eine Grundrechtsverletzung ist somit nicht substantiiert dargelegt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.