Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.1951, Az.: V BLw 122/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 122/50
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Weener
- OLG Oldenburg - 26.10.1950
Rechtsgrundlagen
- § 30 Abs. 1 LVO
- § 17 HöfeO
Fundstelle
- DNotZ 1951, 349-352
Verfahrensgegenstand
Genehmigung eines Hofesübergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrages
Prozessführer
des Präsidenten der Landwirtschaftskammer W.-E. in O.,
Prozessgegner
1. Frau Witwe Elske Z. geb. A. in C. für sich und als mündlich Bevollmächtigte des Fräulein Alma Z. daselbst, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
2. Landwirt Kl. Z. in C., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
3. Landwirt Beije Zi. in C., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
4. Frau Talea J. geb. Z. in C., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
Amtlicher Leitsatz
Beim Hofesübergabevertrag hat die obere Landwirtschaftsbehörde gegen die Genehmigungsentscheidung ein Beschwerderecht.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 13. März 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hueckinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Frintrop beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 26. Oktober 1950 wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe:
I.
Der am 21. Oktober 1946 verstorbene Bauer Beije Z. in C. hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau Elske geb. A. und seine vier Kinder, nämlich die beiden Sohne Klaas und Beije und die beiden Töchter Talea J. geb. Z. und Alma. Anerbin des bisher ihm und seiner Ehefrau je zur ideellen Hälfte gehörigen, im Grundbuch von Cr. Bd. 5 Bl 150 eingetragenen Hofes ist gemäss § 24 EHFV seine Ehefrau. Der Hof hat eine Grööse von 17,3 Hektar und einen Einheitswert von 24.200 DM.
Durch notariellen Vertrag vom 4. April 1950 übertrug die Witwe den Hof mit Ausnahme von etwa 5,5 ha auf den Sohn Beije. Die von der Übertragung auf Beije ausgenommenen 5,5 ha übertrug sie dem Sohn Klaas, der sich damit wegen sämtlicher Ansprüche vom Hof für abgefunden erklärte. Der Sohn Beije verpflichtete sich gegenüber seiner Mutter zur Gewährung eines Altenteils, verbunden mit einem monatlichen Taschengeld von 50 DM, und weiter zur Zahlung von Abfindungsbeträgen von 5.000 DM an seine Schwester Talea und von 7.000 DM an seine Schwester Alma; letztere soll, solange sie ledig ist, auch noch ein Wohnrecht auf dem Hofe haben.
Auf Antrag der Vertragsparteien hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 8. Juni 1950 den Vertrag genehmigt.
Der Präsident der Landwirtschaftskammer W.-E. hat sofortige Beschwerde eingelegt und um Versagung der Genehmigung gebeten, weil die Abtrennung von 5,5 ha Land zugunsten des Sohnes Klaas eine unwirtschaftliche Zerschlagung des Hofes herbeiführe und auch die vereinbarten Abfindungslasten für den Hof nicht tragbar seien.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, weil es sich bei der Genehmigung des infrage stehenden Vertrags um ein Verfahren nach der Höfeordnung handle und der oberen Landwirtschaftsbehörde nach § 30 Abs. 1 LVO in einem solchen Verfahren kein Beschwerderecht zustehe.
Der Präsident der Landwirtschaftskammer W.-E. hat Rechtstbeschwerde eingelegt; einen förmlichen Antrag hat er nicht gestellt. Die Rechtsbeschwerdegegner bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
1)
Das Oberlandesgericht führt aus: Die Genehmigung des Amtsgerichts beziehe sich auf einen Übergabevertrag im Sinne des § 17 HöfeO. Auch soweit nach dem Vertrag 5,5 ha an den Sohn Klaas übertragen werden sollten, handle es sich nicht etwa um eine nur mit dem Übergabevertrag verbundene gleichzeitige Abveräusserung von Grundstücken, sondern inhaltlich und ihrem Wesen nach um einen Bestandteil des Übergabevertrages, nämlich um eine Abfindung an den Sohn Klaas. Nach § 30 Abs. 1 LVO stehe jedoch der oberen Landwirtschaftsbehörde nur "in Verfahren nach § 1 a und d" gegen die Entscheidungen der Gerichte ein Beschwerderecht zu. Die Genehmigung eines Übergabevertrages falle indes nach den Vorschriften der LVO nicht unter die Verfahren nach § 1 a und d. Dass Übergabeverträge nicht unter die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Sinne von § 1 a gerechnet werden könnten, ergebe sich aus den für die Genehmigungsverfahren nach § 1 a einerseits und den für die Genehmigung von Übergabeverträgen andererseits in der LVO enthaltenen besonderen Verfahrensvorschriften. Nach diesen habe die LVO die Genehmigung von Übergabeverträgen den in § 1 c aufgeführten "Angelegenheiten der Höfeordnung" zugerechnet. Dass es sich bei der Genehmigung eines Übergabevertrages nicht um ein unter § 1 a fallendes Genehmigungsverfahren handle, sei auch weiter aus den Vorschriften der LVO für die Bestimmung des Geschäftswertes und für die Gebührensätze ersichtlich; denn auch hier sei die Genehmigung des Übergabevertrages (§ 44 Abs. 4 a und § 45 Abs. 4 c) streng von einem Genehmigungsverfahren nach § 1 a geschieden (§ 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1). Bei dieser klaren Fassung und Systematik der Verfahrensvorschriften könne daher auch in § 30 LVO die Genehmigung eines Übergabevertrages nicht zu den Verfahren nach § 1 a gerechnet werden, sondern nur zu den unter § 1 c fallenden. Im übrigen könne das einer Behörde gegebene Beschwerderecht neben dem Beschwerderecht der Beteiligten immer nur eine Ausnahme darstellen; die Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 1 LVO könne daher nur eng ausgelegt werden. Im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften des IV. Abschnitts der LVO, nämlich im Zusammenhang mit der in den §§ 26- 29 getroffenen Regelung werde auch der Sinn des in § 30 der oberen Landwirtschaftsbehörde ausnahmsweise gewährten Beschwerderechts darin gesehen werden können, dass dieser Gelegenheit gegeben werden solle, in den Sachen, in denen zunächst die untere Landwirtschaftsbehörde zur Entscheidung berufen sei, weiterhin die besondere Auffassung der Landwirtschaftsbehörde zu vertreten und zur Geltung zu bringen. Da aber nach § 17 Abs. 3 HöfeO bei Erteilung der Genehmigung eines Übergabevertrages ausdrücklich das Gericht und nicht die untere Landwirtschaftsbehörde zur Entscheidung berufen sei, könne auch das in § 30 LVO vorgesehene Beschwerderecht nicht darauf ausgedehnt werden. Die vom Oberlandesgericht Hamm im Beschluss vom 31. Mai 1949 (RechtdLandw 1949, 172 = JMBl NRW 1949, 204) und vielleicht auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Brit. Zone vom 25. Oktober 1949 (II BLw 45/49) vertretene abweichende Auffassung könne nicht, als überzeugend begründet anerkannt werden.
Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend: Ein Übergabevertrag habe die Verpflichtung zum Inhalt, ein landwirtschaftliches Grundstück unter Lebenden zu übereignen. Damit falle zunächst ein solches Rechtsgeschäft materiell unter § 1 a LVO, es sei denn, dass andere gesetzliche Bestimmungen eine Ausnahme zwingend anordneten. Eine solche Ausnahme könne nicht daraus hergeleitet werden, dass der Übergabevertrag als Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichzeitig eine Vorwegnahme der Erbfolge in den Hof und damit eine "Angelegenheit der Höfeordnung" im Sinne des § 1 c LVO darstelle. Möge dem Übergabevertrag eine Art Doppelnatur eigen sein, so seien doch beide Elemente gleich stark und keines von beiden hebe das andere auf. Eine solche Aufhebung der Doppelnatur könne nicht darin erblickt werden, dass § 38 Abs. 5 LVO für die Genehmigung eines Übergabevertrages ausdrücklich die Verfahrensvorschriften über die Zustimmung zu Verfügungen von Todes wegen für entsprechend anwendbar erkläre; diese Vorschrift hätte in die LVO aufgenommen werden müssen, weil sonst über den Übergabevertrag, der in erster Linie ein Rechtsgeschäft unter Lebenden sei, nur und ausschliesslich die Vorschriften über das "Genehmigungsverfahren" hätten Anwendung finden können. Aus den verfahrensmässigen Regelungen könne nicht der Schluss gezogen werden, dass durch sie auch der materielle Charakter des Übergabevertrages in dem Sinn geändert worden sei, dass dieser nur mehr eine "Angelegenheit der Höfeordnung" und nicht auch weiterhin eine Grundstücksveräusserung darstelle. Das würde eine einseitige Überbewertung des Verfahrensrechts gegenüber der materiell-rechtlichen Natur des Übergabevertrages bedeuten. Dass der Gesetzgeber selbst eine solche Gleichstellung durch die verfahrensmässige Behandlung eines Übergabevertrages und einer Verfügung von Todes wegen nicht beabsichtigt habe, ergebe sich eindeutig aus § 38 Abs. 5 LVO, wonach ein Übergabevertrag auch eine Grundstücksveräusserung darstelle und seine Genehmigung unter § 1 a LVO falle. Diese Auffassung, die als herrschend zu bezeichnen sei (ausser dem OLG Hamm vertrete sie auch Fischer in GesuRecht Heft 48, 1529, Anmerkung 1 zu § 30 LVO), werde auch allein den agrarpolitischen Interessen gerecht.
Den Standpunkt des Beschwerdegerichts (vgl. auch dessen früheren Beschluss vom 26. Mai 1948, NdsRpfl 1949, 211; der jetzt angefochtene Beschluss ist in NdsRpfl 1951, 28 veröffentlicht) hat bereits das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im Beschluss vom 31. August 1948 (SchlHA 1948, 225) eingenommen. Ihn hat auch Doettinchen (SchlHA 1950, 9 ff) vertreten. Dem Standpunkt des Oberlandgerichts Hamm haben Henrich in seiner Besprechung zu dieser Entscheidung (RechtdLandw 1949, 174) und Wöhrmann (RechtdLandw 1950, 5 unter Nr. 2 der "Umschau") zugestimmt.
2)
Die das Beschwerderecht der oberen Landwirtschaftsbehörde verneinende Auffassung stützt sich im Ausgangspunkt entscheidend auf den Wortlaut des § 30 Abs. 1 LVO. Hier heisst es: "In Verfahren nach § 1 Buchst. a und d sind Entscheidungen der Gerichte der oberen Landwirtschaftsbehörde zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts steht ihr ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstandes die sofortige Beschwerde gemäss § 23 zu". Es fragt sich jedoch, ob den Worten "in Verfahren nach" allein eine entscheidende Bedeutung beigemessen werden darf. Der § 1 LVO handelt nämlich nicht von Verfahren, sondern gibt die Sachgebiete, die materiell-rechtlichen Angelegenheiten an, für die die LVO gelten soll. Im Rahmen von § 1 kann und konnte nicht von einzelnen Verfahren - zB von Verfahren nach der Höfeordnung oder Verfahren nach der Landbewirtschaftungsordnung oder von Genehmigungsverfahren vor den Gerichten - gesprochen werden; für alle diese Sachgebiete galt bis zum Erlass der LVO ein einheitliches gerichtliches Verfahren, wie es in Art VI Nr. 16 MilReg VO Kr 84 geregelt war. Da der § 1 LVO hiernach nicht von verschiedenen Verfahren, sondern von verschiedenen Rechtsgebieten handelt, liegt der Gedanke nahe, dass die Ausdrucksweise "in Verfahren" in § 30 Abs. 1 LVO ungenau und vom Gesetzgeber hier in Wirklichkeit "in Sachen" oder "in Angelegenheiten" statt "in Verfahren" gemeint ist. Dieser Gedanke findet eine entscheidende Stütze in der amtlichen Begründung zu § 30, in der unterschiedslos von "Verfahren" und "Sachen" gesprochen wird: "Da Genehmigungsverfahren und Landwirtschaftssachen von grundsätzlicher Bedeutung sein können, ist vergesehen, dass in diesen Sachen Entscheidungen der Gerichte der oberen Landwirtschaftsbehörde zuzustellen sind und dass der oberen Landwirtschaftsbehörde ... ein Recht auf sofortige Beschwerde zusteht" (Zentr JBl 1948, 34 = Sonderheft der NdsRpfl Mai 1948, 23). Sprachlich war übrigens bei Gebrauch der Worte "in Verfahren" eine Verweisung auf die in § 1 Buchst. a und d LVO geregelten Angelegenheiten leichter und gefälliger auszudrücken, als dies bei Verwendung der Worte "in Sachen" oder "in Angelegenheiten" möglich gewesen wäre. Hätte die Ausdrucksweise "in Verfahren" in § 30 LVO im strengen Sinne von Verfahren verstanden werden sollen, so hätte es auch nahe gelegen, dass nicht auf den die Sachgebiete des Geltungsbereichs der LVO umschreibenden § 1, sondern auf die besonderen Verfahrensvorschriften im V. Abschnitt 1. und 3. Teil der LVO verwiesen worden wäre. Bemerkenswert ist übrigens in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber Auch in der LVR (§ 1 Abs. 2) dieselbe Ausdrucksweise wie in § 30 Abs. 1 LVO ("Die Rechtsbeschwerde kann ... eingelegt werden ... in Verfahren nach § 1 Buchst. a und d der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen ... auch von der oberen Landwirtschaftsbehörde") gewählt hat, obwohl hier kein Grund ersichtlich ist, warum nicht eine Verweisung auf die besonderen Verfahrensvorschriften der LVO vorgenommen wäre, wenn die Verweisung sich auf die Verfahren, nicht aber auf die Materien hätte beziehen sollen. Der Wortlaut des Gesetzes spricht hiernach keineswegs entscheidend dafür, das Beschwerderecht der oberen Landwirtschaftsbehörde auf die nur in den Formen eines Genehmigungsverfahrens sich erledigenden Genehmigungsangelegenheiten zu beschränken. Er legt vielmehr, im Zusammenhang gesehen, den Schluss nahe, dass es sich um eine Ungenauigkeit in der Fassung des Gesetzes handelt und die Verweisung in § 30 Abs. 1 LVO sich auf die in § 1 a und d aufgeführten Angelegenheiten erstrecken soll. Nun hat allerdings das Schlesw.-Holst. Oberlandesgericht a.a.O. sich auf den Standpunkt gestellt, dass § 1 a LVO sich nur auf "rechtsgeschäftliche Veräusserungen allgemeiner Art", also nicht auf rechtsgeschäftliche Veräusserungen im Rahmen höferechtlicher Vorgänge beziehe. Eine solche Einschränkung ist indes in § 1 LVO selbst nicht zum Ausdruck gebracht, und sachliche Gründe, eine solche Einschränkung hineinzulegen, bestehen keineswegs, wie die weiteren Darlegungen noch ergeben.
Ist hiernach auf Grund des Wortlautes des Gesetzes die Auslegung möglich oder sogar naheliegend, dass die obere Landwirtschaftsbehörde nicht nur in eigentlichen Genehmigungsverfahren, sondern auch in anderen Verfahren, in denen es sich um eine Angelegenheit aus § 1 Buchst. a LVO handelt, nach § 30 Abs. 1 LVO das Beschwerderecht hat, so sprechen besonders sachliche Gründe dafür, ihr dieses Beschwerderecht in Genehmigungsangelegenheiten im Rahmen eines Hofesübergabevertrages nicht zu versagen. Dass ein Hofesübergabevertrag (§ 17 HöfeO) nicht nur eine Angelegenheit der Höfeordnung, sondern auch eine Veräusserung des Hofes unter Lebenden ist, kann nicht in Zweifel gezogen werden und wird vom Gesetzgeber auch noch durch die Regelung in § 17 Abs. 3 HöfeO und § 38 Abs. 5 LVO bestätigt. Lediglich aus Zweckmässigkeitsgründen ist das Zustimmungsverfahren und das Genehmigungsverfahren bei einem Übergabevertrag in der Hand des Gerichts vereinigt und nicht das Genehmigungsverfahren gesondert in der Hand der unteren Landwirtschaftsbehörde geblieben, eine Regelung, wie sie auch für das Erbhofrecht schliesslich getroffen war (§ 34 EHRV und § 3 Nr. 10 der Grundstückverkehrsbekanntmachung in der Fassung vom 26. Januar 1937, RGBl I, 35), nachdem bis dahin die Zuständigkeit der Anerbengerichte neben den nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung vom 15. März 1918 zuständigen Behörden bestanden hatte (vgl. Wöhrmann, Reichserbhofrecht, 1934 Bem. 5 zu § 37; Riecke und v. Mantauffel "Der ländliche Grundstücksverkehr" 2. Aufl 1937, 121 Anm. 3). Das öffentliche Interesse daran, dass bei Hofesübergabeverträgen die für den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken im KRG Nr. 45 und in der MilReg VO Nr. 84 aufgestellten Gesichtspunkte beachtet werden, ist bei Höfen noch stärker als bei anderen landwirtschaftlichen Grundstücken. Denn das Höferecht ist das Kernstück des Landwirtschaftsrechts; hier ist daher eine Ausserachtlassung der für den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken geltenden Grundsätze noch weniger leicht zu ertragen als bei anderen landwirtschaftlichen Grundstücken. Eine selbständige Beteiligung der oberen Landwirtschaftsbehörde an solchen Genehmigungsverfahren ist daher besonders erwünscht, damit sie Gelegenheit hat, den infrage kommenden Grundsätzen im Einzelfall Geltung zu verschaffen. Würde man der oberen Landwirtschaftsbehörde dieses Recht versagen, so ergäbe sich die eigenartige Rechtslage, dass sie bei landwirtschaftlichen Besitzungen, die nicht Höfe sind, also weitgehend bei Grundbesitz mit einem Einheitswert von weniger als 10.000 DM, zur Geltendmachung ihres Standpunktes in der Lage wäre, nicht aber bei den ungleich wichtigeren grösseren Hofesbesitzungen. Eigenartig wäre auch, dass landwirtschaftlicher Grundbesitz mit einem Einheitswert von weniger als 10.000 DM durch einen Antrag des Eigentümers auf Eintragung oder Löschung des Hofvermerks im Grundbuch der Einflussnahme der oberen Landwirtschaftsbehörde entzogen oder unterstellt werden könnte (§ 1 HöfeO); denn Gutsüberlassungsverträge (vgl. dazu RGZ 118, 20) kommen bei allen Grossen- und Wertklassen landwirtschaftlicher Besitzungen vor. Eigenartig wäre ferner, dass die Überlassung eines Hofestelles an ein Kind zum Zwecke der Abfindung dann als selbständige Veräusserung dem Einfluss der oberen Landwirtschaftsbehörde unterstände, wenn die Überlassung im Wege eines besonderen Vertrages mit diesem Kind vorgenommen würde, nicht dagegen, wenn die Überlassung im Rahmen der Übertragung des Hofes auf ein anderes Kind erfolgte. Eigenartig wäre ebenso, dass die Zuwendung eines Grundstücks zum Zweck der Abfindung im Rahmen eines Übergabevertrages nicht dem Einfluss der oberen Landwirtschaftsbehörde unterstehen sollte, dass dies aber im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen der Fall wäre (vgl. OLG Celle, RechtdLandw 1950, 282/3 mit Besprechung von v. Werner = NdsRpfl 1950, 147 und weiter Lange-Wulff, Anm. 128 b Nr. 2). Eigenartig wäre schliesslich auch, dass, wenn der Hofeseigentümer einen echten Veräusserungsvertrag mit einem seiner Kinder schlösse, die obere Landwirtschaftsbehörde Einfluss auf einen solchen Vertrag hätte, nicht dagegen, wenn ein Übergabevertrag geschlossen wird. Dabei ist es vielfach im einzelnen Falle sehr zweifelhaft, ob ein Übergabevertrag oder ein regelrechter Veräusserungsvertrag vorliegt. Die Form eines Veräusserungsvertrages wird häufig dann gewählt, wenn wegen Bindung des Übertragenden durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag mit seinem bereits verstorbenen Ehegatten ein Übergabevertrag mit der in Aussicht genommenen, aber mit dem gemeinschaftlichen Testament oder dem Erbvertrag nicht vereinbaren Person auf rechtliche Schwierigkeiten stösst. Sie wird weiter mitunter auch gewählt, um die Folgen des § 17 Abs. 2 HöfeO nicht eintreten zu lassen, nämlich, damit die übrigen Abkömmlinge nicht bereits ihre Abfindungsansprüche sollen geltend machen können. Von allen diesen und ähnlichen Zufälligkeiten das Beschwerderecht der oberen Landwirtschaftsbehörde abhängig sein zu lassen, wäre wenig sinnvoll und würde jeder inneren Rechtfertigung entbehren. Diese Erwägungen führen aus sachlichen Gründen zu der Auffassung, die in § 30 Abs. 1 LVO der oberen Landwirtschaftsbehörde gewährte Rechtsstellung überall da anzuerkennen, wo es sich sachlich um eine Genehmigungsangelegenheit im Sinne von § 1 Buchst. a LVO handelt.
Der vom Schlesw.-Holst. Oberlandesgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, dass der oberen Landwirtschaftsbehörde unzweifelhaft kein Beschwerderecht zustehe, wenn die Hoffolge durch Testament geregelt (und dieses vom Landwirtschaftsgericht genehmigt) sei, dass ihr infolgedessen auch kein Beschwerderecht zustehen könne, wenn die Hoffolge durch Übergabevertrag geregelt werde, verschlägt demgegenüber nicht. Denn einmal ist dieser Gesichtspunkt nur eingeschränkt richtig (vgl. das obige Beispiel der Zuwendung eines Grundstücks zum Zweck der Abfindung durch Vermächtnis), und im übrigen ist dasselbe auch ausserhalb des Höferechts insofern der Fall, als die Genehmigungspflicht bei dem nicht hofgebundenen landwirtschaftlichen Grundbesitz auch nur bei Verfügungen unter Lebenden, nicht dagegen bei unmittelbarem dinglichem Rechtserwerb auf Grund von Verfügungen von Todes wegen durch Erbeseinsetzung besteht; wenn sich bei nicht hofgebundenem Grundbesitz die obere Landwirtschaftsbehörde in dem einen Fall einschalten kann, im anderen dagegen nicht, so liegt es nicht fern, die gleiche Rechtslage auch bei hofgebundenem Grundbesitz anzunehmen.
Die hier entwickelte Auffassung hat, wie sich bereits aus den dargelegten Einzelheiten ergibt, vor allein den Vorzug, dass es bei einer einschlägigen gerichtlichen Entscheidung von vornherein ohne weiteres klar ist, ob sie der oberen Landwirtschaftsbehörde nach. § 30 Abs. 1 Satz 1 LVO zuzustellen ist und ob der oberen Landwirtschaftsbehörde nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LVO ein Beschwerderecht zusteht. Nur bei einer solchen Klarheit hinsichtlich der Beteiligung und des Beschwerderechts ist auch ohne weiteres die Gewähr gegeben, dass das Rechtskräftig- und Wirksamwerden einer Genehmigungsentscheidung bei Hofesübergabeverträgen nicht in Frage gestellt wird (§ 21 Abs. 5 LVO), ein Gesichtspunkt, dem bei der Bedeutung eines Hofesübergabevertrages als Grundlage eines Eigentumsüberganges für den Hof und die Beteiligten besonderes Gewicht zukommt.
Man kann der hier vertratenen Auffassung nicht entgegenhalten, dass sie folgerichtig zu einer Unklarheit führe, nämlich zu der Frage, ob auch das Zuweisungsverfahren nach Nr. 17 der MilReg VO Nr. 84 unter die Bestimmung des § 1 Buchst. a LVO gerechnet werden müsse. Das ist nicht der Fall. Denn bei der Zuweisung handelt es sich nicht um eine Veräusserung, die nach Art IV KRG Nr. 45 und Art III MilReg VO Nr. 84 der Genehmigung bedürfte, sondern um einen Eigentumserwerb kraft staatlichen Aktes, nämlich durch rechtskräftigen Zuweisungsbeschluss (Nr. 17 Satz 3 MilReg VO Nr. 84); bei einem solchen originären Eigentumserwerb durch staatlichen Akt kommt ebenso wie bei einer Enteignung (vgl. dazu Fischer, GesuR, Heft 19, 599, Anm. 6 zu Art IV KRG Nr. 45) eine Grundstückverkehrsgenehmigung nicht in Frage. Wenn der Eigentumserwerb im Wege der Zwangsversteigerung, der ebenfalls auf Grund staatlichen Aktes, nämlich durch rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss nach § 90 ZVG eintritt, ausdrücklich für genehmigungsbedürftig erklärt worden ist (Art IV Abs. 3 KRG Nr. 45), so bringt der Gesetzgeber damit selbst zum Ausdruck, dass ohne eine solche Sondervorschrift der Eigentumserwerb im Wege der Zwangsversteigerung nicht der Genehmigung bedarf; dieser Vergang ist deswegen durch ausdrückliche Gesetzesvorschrift für genehmigungsbedürftig erklärt worden, weil sonst die Vertragsteile leicht den Weg der Zwangsversteigerung wählen könnten, um ohne behördliche Genehmigung land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zu erwerben (vgl. Hann Rpfl, Sonderbeilage zu Heft 5/47, S 17 unter C 1). Einer Umgehung der Genehmigungspflicht wäre damit Tür und Tor geöffnet.
Man kann auch nicht aus der Stellung des § 30 im IV. Abschnitt der LVO mit der Überschrift "Verfahren der Landwirtschaftsbehörden" schliessen, dass sich die Regelung im § 30 Abs. 1 LVO auf die Verfahren der Landwirtschaftsbehörden, die nur für Genehmigungs- und Landbewirtschaftungsangelegenheiten infrage kommen, beschränken müsse und der Sinn des Beschwerderechts der oberen Landwirtschaftsbehörde darin zu erblicken sei, ihr Gelegenheit zu geben, in den Sachen, in denen zunächst die untere Landwirtschaftsbehörde zur Entscheidung berufen sei, weiterhin die besondere Auffassung der Landwirtschaftsbehörde zu vertreten und zur Geltung zu bringen. Denn der § 30 LVO enthält nicht bloss Bestimmungen für das "Verfahren der Landwirtschaftsbehörden", sondern regelt entsprechend seiner Überschrift die "Rechte und Pflichten der Landwirtschaftsbehörde" ganz allgemein, wie insbesondere der Abs. 3 des § 30 erkennen lässt, der sich ausdrücklich auf alle "Verfahren auf Grund dieser Verordnung" bezieht.
Die Anwendung der Bestimmungen der LVO über den Geschäftswert und die Gebührensätze macht für den hier vortreten Standpunkt keine Schwierigkeiten. Geschäftswert und Gebührensätze müssen sich nach der Verfahrensart richten, in der eine Angelegenheit der LVO durchgeführt wird.
Nach alledem kommt nicht, wie in dem vom Beschwerdegericht angeführten Beschluss des Obersten Gerichtshofes für die Brit. Zone vom 26. Oktober 1949 (II BLw 45/49) zum Ausdruck (gebracht ist, eine entsprechende, sondern eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 LVO auf die Genehmigung von Übergabeverträgen infrage.
Die Rechtsbeschwerde erweist sich damit als begründet. Der angefochtene Beschluss war deswegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.