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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.11.1994, Az.: I B 156/94

Rückwirkende Anwendung eines internationalen Steuerabkommens

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
23.11.1994
Aktenzeichen
I B 156/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 18492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 762

Tatbestand

1

Die Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer 1990 und 1991 zusammenveranlagt wurden und die gegen die entsprechenden Bescheide vom 11. Februar 1993 Klage vor dem Finanzgericht (FG) gegen den Beklagten (Finanzamt -- FA --) erhoben haben. Die Klage betrifft die Rechtsfrage, ob die (rückwirkende) Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 18. Oktober 1989 -- DBA-Italien 1989 -- (BGBl II 1990, 743, BStBl I 1990, 397) auch für die Veranlagungszeiträume 1990 und 1991 verfassungsgemäß ist.

2

Innerhalb des Klageverfahrens beantragten die Kläger mit Schriftsatz vom 29. Januar 1993 die Gewährung von Prozeß kostenhilfe (PKH). Dazu legten sie einen Bescheid des Arbeitsamtes vom 10. Januar 1994 über die Gewährung von Arbeitslosengeld an den Kläger vor. Das FG lehnte den Antrag durch Beschluß vom 24. Mai 1994 ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).

3

Der Beschluß wurde den Klägern am 30. Juni 1994 zugestellt. Sie legten am 11. Juli 1994 beim FG Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde ist nicht näher begründet. Es wird lediglich angezeigt, daß baldmöglichst mitgeteilt würde, ob die Beschwerde durchgeführt werde.

Entscheidungsgründe

4

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

5

Nach § 142 Abs. 1 FGO gelten für den Finanzgerichtsprozeß die Vorschriften der ZPOüber die PKH sinngemäß. Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei auf Antrag PKH nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Anwendung des Art. 2 des Zustimmungsgesetzes vom 10. August 1990 zum DBA-Italien 1989 für die Veranlagungszeiträume 1990 und 1991 als verfassungsgemäß erklärt (vgl. Beschluß vom 10. November 1993 I B 122/93, BFHE 172, 483 [BFH 10.11.1993 - I B 122/93], BStBl II 1994, 155; Urteile vom 16. März 1994 I R 140/93, BFHE 174, 159, BStBl II 1994, 508; vom 29. Juni 1994 I R 4/94 und vom 13. Juli 1994 I R 3/94, BFH/NV 1995, 189). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine gegen das Urteil in BFHE 174, 159, BStBl II 1994, 508, gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluß vom 29. September 1994 2 BvR 1349/94). Der Beschluß ist ohne Begründung ergangen.

6

Angesichts dieser Rechtslage muß die von den Klägern zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage mit der Folge als geklärt angesehen werden, daß die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht.