Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.08.1995, Az.: 5 StR 259/95
Einzelstrafe; Höhe der Gesamtstrafe; Vorverurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.08.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 259/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Einzelstrafen sind entscheidend für die Vorverurteilungen, nicht die Höhe einer daraus gebildeten Gesamtstrafe.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten R G wegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen Betruges in fünf Fällen und Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Die Strafkammer hat die Angeklagte U G wegen Betruges in dreizehn Fällen, Steuerhinterziehung in zwei Fällen und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten U G und die Revision des Angeklagten R G, soweit dieses Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Ausspruch der Strafe richtet, sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Mai 1995 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hat die Anordnung der Maßregel gegen den Angeklagten R G aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand.
Der Tatrichter hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung sowohl auf die Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB als auch auf die Regelung des § 66 Abs. 2 StGB gestützt. Beides hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
"a) Die förmlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB sind nicht dargetan. Zu dessen Nr. 1 kommt es nicht auf die Höhe von Gesamtstrafen, sondern auf die der ihnen zugrundeliegenden Einzelstrafen an (Dreher/Tröndle, 47. Aufl., StGB § 66 RdNrn.4, 5). Die Höhe der Einzelstrafen aus den hier allein in Betracht kommenden Urteilen vom 13. Juni 1979 (UA S. 11 i.V. mit UA S. 7) und vom 20. Dezember 1984/25. Juli 1986 (UA S. 31, 47) werden nicht mitgeteilt. Den Feststellungen kann insoweit nur entnommen werden, daß in die Gesamtstrafe vom 13. Juni 1979 auch die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr wegen fortgesetzten Betruges aus dem Urteil vom 22. Dezember 1977 einbezogen ist (UA S. 11); der Vergleich der beiden Gesamtstrafen vom 20. Dezember 1984 (UA S. 31) und vom 25. Juli 1986 (UA S. 47) könnte die Annahme nahelegen, daß am 25. Juli 1986 eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Bestechung verhängt worden ist. Darüberhinaus versteht sich - wie die Revision zutreffend darlegt - auch nicht von selbst, daß weitere Einzelstrafen die von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangte Höhe erreicht haben.
Die beiden Einzelstrafen vom 22. Dezember 1977 wegen (fortgesetzten: vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 15. März 1995 - 2 StR 757/94 - zur Veröffentlichung bestimmt) Betruges zu einem Jahr Freiheitsstrafe und die vom 25. Juli 1986 wegen Bestechung zu (möglicherweise) mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe könnten nach den bislang getroffenen Feststellungen die Anwendung von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch nicht tragen. Es fehlt insoweit an der gebotenen Tatschilderung, so daß insbesondere zur Verurteilung wegen Bestechung nicht nachgeprüft werden könnte, ob es sich auch dabei um eine sogenannte Symptomtat, also um eine auf dem kriminellen Hang beruhende Tat (vgl. aaO., RdNr. 17), handelt. Darüberhinaus fehlt es an der Mitteilung der entsprechenden Tatzeiten. Ohne sie läßt sich nicht nachprüfen, ob durch Zeitablauf zwischen den sogenannten Symptomtaten, also denen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 (und 2) StGB - auf welche Taten es ankommt (aaO., RdNr. 11) - etwa Verjährung im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 3 und 4 StGB eingetreten ist. Ob der Angeklagte sich insbesondere zwischen den Taten aus den Urteilen vom 22. Dezember 1977 und vom 25. Juli 1986 etwa keine fünf Jahre in Freiheit befand, ist auch nicht den nur bruchstückhaft mitgeteilten Haftzeiten (UA S. 10, 31, 44) zu entnehmen; wann und in welchem Umfang Teilstrafen verbüßt waren, ist offen geblieben.
b) Die förmlichen Voraussetzungen für die gleichfalls angewandte Vorschrift von § 66 Abs. 2 StGB (UA S. 78) liegen mit den erkannten Strafen und den ihnen zugrundeliegenden Taten zwar vor. Gleichwohl begegnet die darauf gestützte Ermessensentscheidung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dabei kann dahinstehen, ob die Erwägungen des Landgerichts, nach denen es dem Sachverständigen nicht folgt (UA S. 80/81), rechtlicher Nachprüfung standhalten. Dahinstehen kann auch, ob sich das Landgericht hierbei - wie die Revision meint - ermessensfehlerhaft vom vermeintlichen Vorliegen auch der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB hat leiten lassen. Die Annahme einer mit der Rechtsprechung nicht in Einklang stehenden Einschränkung des Ermessens ist jedenfalls nach der abschließenden Wendung im Urteil zu besorgen: 'Ob ihn (den Angeklagten) die bevorstehende Strafverbüßung, anders als frühere Strafverbüßungen, so zu beeinflussen vermag, daß er zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise infolge eines Nachlassen des Hanges zur Begehung von erheblichen Straftaten nicht mehr für die Allgemeinheit gefährlich ist, wird zu gegebener Zeit gemäß § 67c Abs. 1 StGB zu überprüfen sein' (UA S. 82). Im Rahmen des § 66 Abs. 2 StGB ist vielmehr auch die Wirkung eines - wie hier - langjährigen Strafvollzugs und das Fortschreiten des Lebensalters zu bedenken (aaO., RdNr. 20); der Hinweis auf § 67c Abs. 1 StGB schließt die Besorgnis solchen Mangels nicht aus, belegt sie vielmehr. Von selbst versteht sich die Annahme auch nach Strafverbüßung noch fortdauernder Gefährlichkeit des Angeklagten nicht; trotz der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten, auf die das Landgericht abhebt, ist eine andere Beurteilung auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen (UA S. 80) nicht von vornherein ausgeschlossen."