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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1973, Az.: VIII ZR 146/72

Zulässigkeit der Anfechtung von Rechtshandlungen durch einen Konkursverwalter; Rechtsfolgen der Anfechtung der Abtretung einer Grundschuld durch einen Konkursverwalter; Anforderungen an das Innehaben eines gesetzlichen Rechts auf Einräumung dinglicher Sicherheiten; Anforderungen an die Darlegung der Benachteiligung der übrigen Gläubiger durch eine Grundschuldabtretung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1973
Aktenzeichen
VIII ZR 146/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 19.06.1972

Prozessführer

Firma F.-E. GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Klaus B. in B., H.straße ...

Prozessgegner

Wirtschaftsprüfer Dieter K. in B., L., als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma L.-F.-Vertrieb Erika P. in B.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 1972 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger auch die Grundschuld von 40.000 DM mit Zinsen, eingetragen unter Lfd.Nr. 6 in Abt. III des Grundbuches von O. Bd. ... Bl. ..., abzutreten und den dazugehörigen Grundschuldbrief an ihn herauszugeben. Insoweit wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von den Kosten der Revision werden 3/4 der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung über die restlichen Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Ehefrau Erika P. in B., die unter der Firma L.-F.-Vertrieb (im folgenden: L.) tätig war. Die L., die sich mit der Errichtung und der Veräußerung schlüsselfertiger Häuser befaßte, bezog die Fertigbauteile in großem Umfange von der Beklagten und von der mit ihr wirtschaftlich verbundenen Firma F.-Elementbau-KG. Die Errichtung der Häuser hatte die L. an die Firma L. & O. übertragen, die 1968 in Konkurs fiel. Auf Verlangen der Beklagten und ihrer schon genannten Schwesterfirma übernahm die L. 50.000 DM Schulden der Firma L. & O. gegenüber den beiden F.-Unternehmen, um sich so die weitere Lieferung mit Fertigbauteilen zu sichern.

2

Bald darauf geriet die L. selbst in Schwierigkeiten. In der Zeit vom 10. bis 21. März 1969 wurden von ihr gegebene Schecks über insgesamt 129.911,43 DM nicht mehr eingelöst, darunter auch ein an die Beklagte gegebener Scheck über 10.000 DM und ein an die F.- E.-KG gegebener Scheck über 30.000 DM. Die Beklagte ließ sich deshalb in einer am 18. März 1969 von Rechtsanwalt Dr. S. als Vertreter des Notars Bi. auf genommen, mit Unterwerfungsklausel versehenen notariellen Urkunde bestätigen, daß die L. ihr 150.000 DM schulde. Entgegen der bei der Verhandlung gegebenen Zusage, es handle sich nur um eine Sicherungsmaßnahme, ließ die Beklagte die Urkunde am 21. März 1969 der L. zustellen und betrieb ab 24. März 1969 aus der Urkunde die Zwangsvollstreckung, indem sie Forderungspfändungen einleitete und beim zuständigen Amtsgericht die Eintragung von Sicherungshypotheken auf dem in O. gelegenen Grundbesitz der T. beantragte und erreichte. Vor diesen Zwangshypotheken (eingetragen in Abtl. III Nr. 7 bis 23) war kurz zuvor eine Eigentümergrundschuld der Leca über 40.000 DM eingetragen worden, welche die Beklagte gleichfalls auf Grund der notariellen Schuldurkunde am 2. April 1969 pfänden und sich überweisen ließ; die Eintragung dieser letztgenannten Vollstreckungsmaßnahmen im Grundbuch unterblieb jedoch, weil die Parteien sich inzwischen anderweitig geeinigt hatten.

3

Schon am 27. März 1969 hatte die L. eine auf ihrem Grundbesitz in H. eingetragene Grundschuld von 60.000 DM an die Beklagte abgetreten. Am 2. April 1969 trat die L. weitere drei Eigentümergrundschulden an die Beklagte ab: die am selben Tage gepfändete, oben schon erwähnte Grundschuld von 40.000 DM auf dem Grundbesitz O., eine weitere Eigentümergrundschuld von 80.000 DM, lastend auf dem Besitz H., und schließlich eine erst am 2. April 1969 bestellte Eigentümergrundschuld von 200.000 DM, lastend auf dem Besitz der L. in O.

4

Ab 2. April 1969 besaß die Beklagte somit auf Grund der Abtretungen vom 27. März/2. April 1969 folgende Grundschulden (Aufzählung nachstehend in der Reihenfolge der späteren Klaganträge):

  1. 1.

    40.000 DM (O.),

  2. 2.

    200.000 DM (O.),

  3. 3.

    60.000 DM (H.),

  4. 4.

    80.000 DM (H.),

5

insgesamt also 380.000 DM Grund schul den.

6

Kurz zuvor hatte die L. versucht, über Rechtsanwalt T. einen außergerichtlichen Vergleich zu erzielen. Hierzu kam es jedoch nicht. Nachdem mehrere Gläubiger am 16. Juli 1969 gegen die L. Konkursantrag gestellt und die L. selbst am 25. Juli 1969 die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt hatte, eröffnete das Amtsgericht Bielefeld unter Zurückweisung des Antrages der L. am 15. September 1969 das Anschlußkonkursverfahren und bestellte den Kläger zum Konkursverwalter.

7

Dieser ficht die Abtretung der oben genannten vier Grundschulden an die Beklagte gemäß § 30 Nr. 2 KO an. Er behauptet, spätestens am 26. März 1969 bei Beauftragung des Rechtsanwalts T. mit der Durchführung eines außergerichtlichen Vergleiches habe die L. ihre Zahlungen eingestellt gehabt, und die Beklagte habe dies gewußt. Eine Sicherung, wie durch die vier Abtretungen vom 27. März/2. April 1969 erhalten, habe die Beklagte rechtlich nicht verlangen können.

8

Dem Klageverlangen auf Abtretung der vier Grundschulden und auf Herausgabe der Briefe hat die Beklagte entgegengehalten, erst am 24. Juli 1969 sei der Vermögensverfall der L. eingetreten und für sie wie für andere Außenstehende sichtbar geworden. Sie - Beklagte - habe wegen der von ihr gewährten hohen Kredite einen Rechtsanspruch auf Sicherungen gehabt. Bereits im Oktober 1968 habe die L. Forderungen an sie abgetreten, was aber zu nichts geführt habe; deshalb sei im Februar 1969 und in damaliger Unkenntnis von einer Zahlungseinstellung der L. eine Sicherung durch Abtretung der vier Grundschulden vereinbart worden.

9

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben.

10

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte einen Rechtsanspruch auf Sicherung durch Abtretung der Grundschulden im besonderen damit begründet, daß sie in der zweiten Februarhälfte 1969 mit der L. dieserhalb verhandelt habe, wie sich aus dem Schreiben des Notars Pi. vom 4. März 1969 ergebe. Lediglich wegen eines Urlaubs des Notars Pi. sei die Angelegenheit nicht weiter verfolgt worden. Das Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel vom 18. März 1969 sei als vorläufige Sicherung gedacht gewesen, und sie - Beklagte - habe hieraus erst vollstreckt, als sich mehrere Zusagen der L. (über angebliche Steuerrückzahlungsansprüche und über greifbare Forderungen gegen Bauherren) als sachlich unrichtig erwiesen hätten. Das Fehlen einer Absicht, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen, ergebe sich schon daraus, daß sie nach Erhalt der vier Abtretungen die Vollstreckungsmaßnahmen aufgegeben und die L. mit Fertigbauteilen im Werte von rund 160.000 DM weiter beliefert habe.

11

Der Kläger hat bestritten, daß schon im Februar 1969 verbindliche Sicherungsabreden getroffen worden sind, wonach die Beklagte eine Abtretung der vier Grundschulden hätte verlangen können; hierzu hätte es nach seiner Meinung auch einer notariellen Beurkundung bedurft. Die Eile, mit der die Beklagte das notariellen Schuldanerkenntnis der L. vom 18 März 1969 erzwungen und hieraus vollstreckt habe, mache ihre Benachteiligungsabsicht ebenso deutlich, wie anderseits das Platzen der vielen Schecks in der Zeit vom 10. bis 12. März 1969 die Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeindschulderin für jedermann erweise.

12

Während des Berufungsverfahrens ist der Grundbesitz H. der L. zwangsversteigert worden. Dabei sind die Grundschulden von 60.000 DM und von 80.000 DM (Nr. 3 und 4 der ursprünglichen Klageanträge) ausgefallen. Die Parteien haben insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt und gegenseitig Kostenantrag gestellt.

13

Das Oberlandesgericht hat in vollem Umfang gegen die Beklagte erkannt. Hiergegen wendet sich ihre Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision kann überwiegend keinen Erfolg haben. Lediglich bezüglich des Klageantrags 1 (40.000 DM-Grundschuld auf dem Grundbesitz O.) sowie bezüglich der Kosten für den inzwischen erledigten ursprünglichen Klageantrag 3 (60.000 DM-Grundschuld auf dem während des Berufungsverfahrens versteigerten Grundbesitz H.) ist eine ergänzende Sachaufklärung des Berufungsgerichts geboten.

15

I.

Gemäß § 30 Nr. 2 i.V.m. § 36 KO kann der Kläger als Konkursverwalter Rechtshandlungen anfechten, die nach der Zahlungseinstellung der I. oder in den letzten zehn Tagen vor der Zahlungseinstellung erfolgt sind, wenn sie der Beklagten als Konkursgläubigerin eine Sicherung oder Befriedigung gewähren, die sie nicht zu beanspruchen hat. Eine Anfechtbarkeit entfällt allerdings, wenn die Beklagte ihrerseits beweist, daß ihr zur Zeit der Handlung weder die Zahlungseinstellung noch eine Absicht der Gemeinschuldnerin, sie vor anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war. Als anfechtbare Rechtshandlungen kommen die Grundschuldabtretungen vom 27. März/2. April 1969 in Betracht. Eine rechtswirksame Anfechtung hat gemäß § 37 KO zur Folge, daß das, was aus dem Vermögen des Gemeinschuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben wurde - hier: die an die Beklagte abgetretenen Grundschulden - zur Konkursmasse zurückgewährt werden muß. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß im vorliegenden Falle die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO dargetan sind, soweit es sich um die in den Klageanträgen 2 (200.000 DM auf Oberjöllenbeck) und 4 (80.000 DM auf Hiddesen) genannten Grundpfandrechte handelt.

16

1.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, spätestens am 26. März 1969 habe die L. ihre Zahlungen eingestellt gehabt, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung damit, daß in der Zeit vom 10. bis 21. März 1969 zahlreiche von der L. gegebene Schecks im Gesamtbetrag von 129.911,43 DM zu Protest gingen und daß die L. am 26. März 1969 kein Bargeld, kein Bankguthaben und auch keinen Bankkredit mehr hatte. Es kann dahinstehen, ob dieser Zustand, wie das Berufungsgericht annimmt, dadurch mitveranlaßt war, daß die L. im Herbst 1968 Schulden der damals in Konkurs gegangenen Firma L. & O. gegenüber der Beklagten im Betrage von rund 50.000 DM übernommen hatte, um hierdurch die weitere Belieferung mit Fertigbauteilen durch die Beklagte und durch deren Schwesterfirma zu erreichen: auf die Tatsache der Zahlungseinstellung, nicht auf deren Grund kommt es an. Das Berufungsgericht hat sich auch eingehend (BU 13) mit der Frage befaßt, ob es gegen eine Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit der L. schon am 26. März 1969 spricht, daß ein Konkursantrag erst mehrere Monate später, nämlich am 16. Juli 1969, gestellt wurde. Es verneint dies mit dem Hinweis, daß die im März 1969 eingeleiteten Bemühungen des Rechtsanwalts T. um einen außergerichtlichen Vergleich die Eröffnung des Konkursverfahrens zeitlich hinausgeschoben hätten; gleichwohl sei dadurch die am 26. März 1969 bereits bestehende Zahlungseinstellung nicht beseitigt worden, denn ungeachtet der vorübergehenden Weiterführung laufender Arbeiten durch die Handwerker seien nach dem 26. März 1969 auf Altschulden nur noch rund 18.000 DM (= 1,6 % des Altschuldenbestandes) gezahlt worden. Auch die Beklagte habe, als sie aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 18. März 1969 wenige Tage später vollstreckt habe, nur noch dingliche Sicherungen, nicht aber Befriedigung für ihre Zahlungsansprüche erlangen können.

17

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Zahlungseinstellung, die von der Revision ohne nähere Darlegung "zur Überprüfung gestellt" werden, sind rechtlich einwandfrei. Es ist feste Rechtsprechung, daß für die Abgrenzung der Zahlungseinstellung von einer bloßen Zahlungsstockung das Verhältnis der bezahlten zu den unbezahlten Schulden von Bedeutung ist und daß die Leistung vereinzelter Zahlungen der Annahme einer Zahlungseinstellung nicht entgegensteht (vgl. RGZ 114, 208; BGH LM KonkursO § 30 Nr. 6 und Nr. 11; Jaeger KonkursO 8. Aufl. § 30 Anm. 7 und 9 a; Mentzel/Kuhn KonkursO 7. Aufl. § 30 Anm. 2; Böhle/Stamschräder KonkursO 10. Aufl. § 30 Anm. 2 c).

18

2.

Entgegen der Auffassung der Revision konnte die Beklagte die in den Klageanträgen Nr. 2 und 4 genannten Grundschulden über 200.000 bzw. 80.000 DM, die nach Zahlungseinstellung der L. an sie abgetreten wurden, nicht beanspruchen; die ihr gewährte Sicherung war inkongruent im Sinne des § 30 Nr. 2 KO.

19

a)

Der Beklagten stand nicht schon kraft Gesetzes ein Recht auf Einräumung dinglicher Sicherung nach § 648 BGB zu, denn sie war nur Lieferantin von Baufertigteilen, mithin Verkäuferin von Baumaterial, nicht Unternehmerin eines Bauwerkes im Sinne der angeführten Vorschrift. Allerdings stellt die Abtretung der in den Klageanträgen Nr. 2 und 4 genannten beiden Grundschulden nicht schon um deswillen eine inkongruente Deckung im Sinne des § 30 Nr. 2 KO dar, weil die Sicherungen zeitlich erst nach der Zahlungseinstellung, nämlich durch die Umschreibung der Grundschulden im Grundbuch bzw. durch die Abtretungserklärung und Übergabe der Briefe (§§ 1154 ff, 1192 BGB) dingliche Wirkung gegenüber jedermann erhielten. Auch ein nur schuldrechtlicher Anspruch auf Gewährung der später gegebenen Sicherung würde, wenn dieser schuldrechtliche Anspruch früher als in den letzten zehn Tagen vor der Zahlungseinstellung entstanden ist, eine Inkongruenz im Sinne des § 30 Nr. 2 KO hindern und ein Anfechtungsrecht des Konkursverwalters nach dieser Vorschrift ausschließen. Im vorliegenden Falle ist auch - entgegen mehrfachen Hinweisen des Klägers - nichts dafür ersichtlich, daß etwa zu bejahende, schon vor der 10-Tages-Frist des § 30 Nr. 2 KO entstandene Ansprüche der Beklagten auf Einräumung einer dinglichen Sicherung in ihrer Wirksamkeit davon abhängig gemacht sein sollten, daß es tatsächlich zur Gewährung der Sicherung kam; wäre es so, dann allerdings hätte wegen der Kopplung des schuldrechtlichen Verpflichtungs- und des dinglichen Erfüllungsgeschäftes im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung (26. März 1969) noch kein Recht der Beklagten auf Sicherung bestanden. Hier scheidet indes mangels hinreichenden Sachvortrages solche Wertung aus.

20

b)

Die Abtretung der beiden Grundschulden von 200.000 und von 80.000 DM (Klageanträge 2 und 4) gewährte aber schon um deswillen der Beklagten eine von ihr nicht zu beanspruchende Sicherung, weil die Beklagte nichts Konkretes dafür vorgetragen hat, daß die L. ihr mehr als zehn Tage vor der Zahlungseinstellung solche Sicherung verbindlich zugesagt hätte. Das Schreiben des Notars Pi. vom 4. März 1969 an Rechtsanwalt S. worauf die Beklagte hinweist, erwähnt als Inhalt der Februarbesprechung 1969 lediglich, daß "Sicherheit geleistet werden soll für eine Forderung Ihrer Mandantin in Höhe von 100.000 DM" und daß zu diesem Zwecke zwei Grundschulden bestellt werden sollten, nämlich: 40.000 DM auf dem Besitz O. Dund 60.000 DM auf dem Besitz H.. Dies sind aber nur die beiden, in den Klageanträgen 1 und 3 genannten Grundpfandrechte.

21

Die Revision möchte allerdings den Umstand, daß eine Abtretung der in den Klageanträgen 1 und 3 genannten Grundschulden schon in einer Besprechung von Ende Februar 1969 vor Notar Dr. Pi. in die Wege geleitet wurde und daß dann am 27. März bzw. am 2. April 1969 alle vier in den Klageanträgen 1 bis 4 genannten Grundschulden an die Beklagte abgetreten wurden, dahin gewertet wissen, daß auch bezüglich der in den Klageanträgen 2 und 4 genannten Grundschulden eine Verpflichtung zur Abtretung dieser Rechte an die Beklagte schon im Februar 1969 begründet worden sei. Das widerspricht aber der rechtlich einwandfreien gegenteiligen Feststellung des Berufungsgerichts. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß das Notarschreiben vom 4. März 1969 als zu sichernde Forderung der Beklagten lediglich den Betrag von 100.000 DM nennt, so daß die Schuldsumme, wie damals angegeben, durch die beiden im Notarschreiben genannten und noch zu bestellenden Grundschulden von 40.000 und 60.000 DM (Klageanträge 1 und 3) voll belegt war.

22

Auch die Beklagte hat in den beiden Vorinstanzen keine schon aus Februar 1969 herrührende und über den Betrag von 100.000 DM hinausgehende Verpflichtungen der Leca zur Bestellung und Abtretung von Grundschulden behauptet, insbesondere nicht S. 12 f ihres Schriftsatzes vom 1. Dezember 1970, wie die Revision jetzt geltend macht. Damals im Februar 1969 ging es darum, die am 3. Oktober 1968 vorgenommene Abtretung von Bauherrenforderungen an die Beklagte, die sich als praktisch wertlos erwiesen hatte, durch ein besseres Sicherungsmittel zu ersetzen, nämlich durch Grundschulden. Limit der Sicherung war damals aber der im Notar schreiben vom 4.März 1969 genannte Betrag von insgesamt 100.000 DM, aufgeteilt mit 40.000 DM auf O. und mit 60.000 DM auf H..

23

c)

Wie das Berufungsgericht ausführt und im einzelnen begründet, hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, daß ihr bei Erhalt der Grundschulden die Zahlungseinstellung der L. unbekannt war. Diese Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision vermißt allerdings nähere Darlegungen im Berufungsurteil zur Frage, ob als Folge der Grundschuldabtretungen eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger wirklich eingetreten sei. Diese Rüge ist jedoch unbegründet angesichts der Darlegungen im Berufungsurteil über den bisherigen Verlauf des Konkursverfahrens. Eine Benachteiligung der Gläubiger im Sinne der konkursrechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Rechtshandlungen entfällt auch nicht etwa deshalb, weil bei der Versteigerung des Grundbesitzes H. die Grundschulden von 80.000 DM und 60.000 DM später ausgefallen sind; denn für die Frage der Gläubigerbenachteiligung ist auf den Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen, nicht auf spätere Geschehnisse abzustellen.

24

Damit erweist sich die Revision insoweit als unbegründet, als sie die beiden Grundschulden über 200.000 DM (Klageantrag 2) und über 80.000 DM (Klageantrag 4, insoweit jedoch nur die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO) betrifft.

25

II.

Bezüglich der Grundschuld über 40.000 DM (Klageantrag Nr. 1) sowie bezüglich der Kostenentscheidung (§ 91 a ZPO) zur Grundschuld über 60.000 DM (erledigter Klageantrag Nr. 3) ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsurteil eindeutige Feststellungen vermissen läßt, aus denen sich ergibt, daß die Voraussetzungen einer konkursrechtlichen Anfechtung vorliegen. In Betracht kommt hier lediglich die sog. besondere Konkursanfechtung nach § 30 Nr. 2 KO, nicht dagegen - wie die Revisionserwiderung unter rechtlich unzulässigem Vorbringen neuer Tatsachen (§ 561 ZPO) meint - die sog. Absichtsanfechtung nach § 31 Nr. 1 KO.

26

Hinsichtlich der beiden genannten Grundschulden (Klageanträge 1 und 3) beschränkt das Berufungsgericht (BU 14) sich auf den Hinweis, aus den Verhandlungen und etwaigen Abreden in der zweiten Februarhälfte 1969 vor Notar Dr. Pi. sei "jedenfalls nichts geworden". Der Notar habe lediglich Grundschuldbestellungen (gemeint: die Bestellung von Eigentümergrundschulden) beurkundet, die für die L. dann eingetragen wurden; zu weiteren, die Beklagte begünstigenden Rechtshandlungen sei es "dann aber nicht gekommen". Dies ergebe sich "aus dem weiteren Gang der Ereignisse". Die Beklagte sei "nämlich dann anders gegen die Firma L. vorgegangen". Das Berufungsgericht verweist insoweit auf die Aufnahme der notariellen Urkunde vom 18. März 1969 über eine Schuld von nunmehr 150.000 DM mit Unterwerfungsklausel und auf die seitens der Beklagten alsbald eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen. Letztere hätten die spätere Gemeinschuldnerin in der Hoffnung auf einen noch erzielbaren außergerichtlichen Vergleich veranlaßt, die vier Grundschulden zu bestellen.

27

Aus diesen Hinweisen im Berufungsurteil ergibt sich indes noch nicht mit hinreichender Sicherheit, daß die Beklagte eine in den Februarverhandlungen möglicherweise schon erreichte Rechtsposition preisgab, als sie im März ihre Forderung, für die sie Sicherung verlangte, von 100.000 DM auf zunächst 150.000 DM erhöhte und nunmehr ein Vorgehen wählte, das ihr den Zugriff nicht nur auf einzelne Vermögensgegenstände sondern auf das Gesamtvermögen der L. gestattete und ihr über eine bloße Sicherung hinaus auch Befriedigung ihrer Forderungen zu ermöglichen schien. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob das spätere Vorgehen der Beklagten als Austausch (Preisgabe) schon erlangter Sicherheiten gegen Erwerb anderer (höherer und mutmaßlich besserer) Sicherheiten zu verstehen ist oder aber als das Bemühen der Beklagten, in voller Wahrung ihrer bisher schon erlangten Rechtsposition zusätzliche Sicherheiten zu bekommen.

28

Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagte in den Verhandlungen von Februar 1969 möglicherweise erlangte Rechte (auf Abtretung der Grund schulden über 40.000 und 60.000 DM) in der Folgezeit nicht preisgegeben hat, so liegt der Zeitpunkt des Rechtserwerbs außerhalb der in § 30 Nr. 2 KO genannten Frist. Dann entfällt aus tatsächlichen Gründen eine Prüfung, ob die subjektiven Voraussetzungen der konkursrechtlichen Anfechtung gegeben sein könnten.

29

III.

Nach allem war Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nur in dem zu II näher dargelegten Umfang geboten, während im übrigen die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen war. Über die Kosten hat der Senat entschieden, soweit es der derzeitige Sachstand erlaubt.

Dr. Haidinger
Claßen
Mormann
Braxmaier
Hoffmann