Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.2012, Az.: 5 StR 33/12
Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.07.2012
- Aktenzeichen
- 5 StR 33/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 20804
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
wegen Betruges
hier: Anhörungsrüge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 mit Beschluss vom 21. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen vom Verurteilten erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Einer Mitteilung der Senatsbesetzung vor der Entscheidung bedurfte es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Die angesprochenen Revisionsbegründungsschriften des Beschwerdeführers lagen dem Senat sämtlich vor.
Schneider
Dölp
König
Bellay