Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.1980, Az.: BVerwG 1 WB 179/79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 179/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 19945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Nr. 701 ZDv 20/7
- Nr. 704 ZDv 20/7
Amtlicher Leitsatz
An die Übernahme eines Soldaten aus der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes können besonders hohe Anforderungen gestellt werden.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. November 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberstleutnant Wiethüchter, Leutnant Wegfahrt als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1946 geborene Antragsteller hat die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) durchlaufen. Mit Wirkung vom 1. Juli 1975 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt. Er ist der Ausbildungsreihe "Lenkraketenwerferdienst" zugeordnet und leistet Dienst als Feuerleitoffizier und Erkunderoffizier bei der 4./Raketenartilleriebataillon (RakArtBtl) ... in W..
Mit Schreiben vom 19. Juni 1979 beantragte er die Übernahme aus der Laufbahn der OffzMilFD in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD). Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat den Antrag mit Bescheid vom 11. Juli 1979 mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller habe den in Nr. 702 der ZDv 20/7 geforderten Dienstgrad eines Hauptmanns noch nicht erreicht, überdies sei in der Artillerietruppe der Bedarf an Berufsoffizieren des Truppendienstes bis einschließlich Geburtsjahrgang 1950 gedeckt.
Gegen den ihm am 6. August 1979 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. August 1979, eingegangen bei der 4./RakArtBtl ... am 20. August 1979, die gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg. hat den Antrag mit Schreiben vom 15. November 1979 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, er sehe es als eine Verletzung der dem BMVg obliegenden Fürsorgepflicht an, wenn dieser nach wie vor, soweit der Laufbahnwechsel vom OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD in Betracht komme, die als "vorläufige Bestimmungen" bezeichnete Regelung in Kapitel 7 der ZDv 20/7 anwende. Dies, obwohl inzwischen feststehe, daß er als OffzMilFD infolge des Beförderungsstaus vor Vollendung des 45. Lebensjahrs nicht mehr mit einer Beförderung zum Hauptmann rechnen könne und damit ein Laufbahnwechsel nicht mehr in Frage komme. In der 4./RakArtBtl ... gebe es vier OffzMilFD, die das Alter von 45 Jahren bereits überschritten hätten, ohne nach den Richtlinien der ZDv 20/7 die Möglichkeit eines Laufbahnwechsels zu erhalten, obwohl sie die nach der gleichen Vorschrift geforderte Mindestzeit zur Beförderung zum Hauptmann schon seit längerer Zeit erfüllt hätten.
Es bedeute auch eine erhebliche Benachteiligung für die OffzMilFD, wenn diese erst im 40. bis 45. Lebensjahr zusammen mit 28- bis 30jährigen Hauptleuten des Truppendienstes an der Fortbildungsstufe C teilnehmen müßten.
Es stimme auch nicht, daß - wie der BMVg behaupte - in der Artillerie kein Bedarf an OffzTrD seines Geburtsjahrganges gegeben sei. Er selbst müsse auf dem für einen OffzTrD ausgebrachten Dienstposten des Feuerleitoffiziers Dienst leisten, weil ein Truppenoffizier nicht zur Verfügung stehe. Auch sei ein Ihm bekannter Hauptfeldwebel zur Laufbahn der OffzMilFD nicht zugelassen worden, wohl aber anschließend zur Laufbahn der OffzTrD. Es würde immer betont, daß die OffzMilFD vollwertige Offiziere seien, in der Praxis würden sie aber den OffzTrD gegenüber benachteiligt. Obwohl die ZDv 20/7 für die Beförderung vom Leutnant zum Oberleutnant gleiche Beförderungszeiten vorsehe, müßten die QffzMilFD wesentlich länger auf diese Beförderung warten als die OffzTrD.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Soldat habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Er könne daher auch nicht verlangen, an einer Ergänzungsausbildung teilzunehmen, die ihm die Möglichkeit eröffne, in die Laufbahn der OffzTrD übernommen zu werden. Die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen stünden im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn.
Dieses Ermessen sei durch die "Vorläufigen Bestimmungen für den Laufbahnwechsel von Offizieren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes" (ZDv 20/7 Kapitel 7) gebunden. Nach Nrn. 701 bis 704 dieser Bestimmungen könnten bei Bedarf OffzMilFD im Dienstgrad Hauptmann, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, weit überdurchschnitlich beurteilt seien und besonders förderungswürdig erschienen, in die Laufbahn der OffzTrD übernommen werden. Der Antragsteller erfülle diese Voraussetzungen zur Zeit unter anderem deshalb nicht, weil er den Dienstgrad eines Hauptmanns noch nicht erreicht habe.
Es könne dahingestellt bleiben, inwieweit sich die Beförderungschancen der OffzMilFD seit Einführung dieser Laufbahn geändert hätten; die ZDv 20/7 Kapitel 7 würde den Kreis der Offiziere, die für einen Laufbahnwechsel in Frage kommen, zulässigerweise auf diejenigen einschränken, die weit überdurchschnittlich beurteilt seien und besonders förderungswürdig erschienen. Auch bei der heutigen Beförderungssituation der OffzMilFD sei gewährleistet, daß herausragend qualifizierte Offiziere auf STAN-H-Dienstposten versetzt und damit zum Hauptmann befördert werden könnten, bevor sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Für eine Änderung der ZDv 20/7 Kapitel 7 bestehe daher zur Zeit keine Veranlassung.
Der Bedarf an Berufsoffizieren des Truppendienstes bei der Artillerietruppe sei bis einschließlich Geburtsjahrgang 1950 gedeckt. Das Fehl an Offizieren im Verband des Antragstellers sei auf ein Fehl an Offizieren auf Zeit zurückzuführen.
Ob der Antragsteller bei Vorliegen weit überdurchschnittlicher Leistungen, unabhängig vom Bedarf an Berufsoffizieren in seinem Geburtsjahrgang, in die Laufbahn der OffzTrD übernommen werden könne, werde, bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages bzw. Vorschlages (ZDv 20/7 Nr. 705), geprüft, wenn er die Voraussetzungen gemäß ZDv 20/7 Kapitel 7 im übrigen erfülle. Zur Zeit würden die für einen Laufbahnwechsel in Frage kommenden OffzMilFD unter denjenigen ausgewählt, die die Offizierprüfung mit mindestens "gut" bestanden und in der letzten Beurteilung mindestens "3 B" erreicht hätten. Diesen Anforderungen entspreche der Antragsteller nicht. Er habe den Offizierlehrgang mit "ausreichend" bestanden; seine letzten Beurteilungen 1977 und 1979 lauteten auf "3 C". Der Antragsteller habe auch nicht vorgetragen, daß andere Offiziere seines Bataillons diesen Anforderungen entsprechen würden. Sein Vorbringen, daß vier Offiziere des RakArtBtl ... das 45. Lebensjahr bereits überschritten hätten, ohne die Möglichkeit für einen Laufbahnwechsel erhalten zu haben, wäre aber nur in diesem Falle erheblich.
Aus der Übernahme eines ihm bekannten Hauptfeldwebels in die Laufbahn der OffzTrD könne der Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf Laufbahnwechsel seinerseits ableiten. Dies gelte auch dann, wenn dieser Hauptfeldwebel zunächst für die Laufbahn der OffzMilFD als ungeeignet befunden worden sein sollte. Es sei davon auszugehen, daß dieser das Zulassungsverfahren für die Laufbahn der OffzTrD erfolgreich durchlaufen und seinerzeit in seiner Truppengattung und in seinem Geburtsjahrgang noch Bedarf bestanden habe.
Es treffe zwar zu, daß der Antragsteller auf einem Dienstposten verwendet werde, der nach der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) für einen Truppenoffizier vorgesehen sei. Die Besetzung von Truppenoffizierdienstposten, insbesondere solcher, die in der STAN für einen Leutnant/Oberleutnant ausgebracht seien, mit OffzMilFD (oder auch mit Portepee-Unteroffizieren) sei verschiedentlich erforderlich, da Zeitsoldaten der Laufbahn der OffzTrD nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stünden, die Besetzung dieser Dienstposten jedoch unerläßlich sei. Aus einer vorübergehenden, gegebenenfalls auch mehrjährigen Verwendung auf einem Truppenoffizierdienstposten könne ein Rechtsanspruch auf Zulassung zu dieser Laufbahn nicht abgeleitet werden.
Auf die Ausführungen des BMVg hin trug der Antragsteller vor:
Nach den Bestimmungen in Kapitel 7 der ZDv 20/7 müßten OffzMilFD, die für einen Laufbahnwechsel in die Laufbahn der OffzTrD in Frage kämen, weit überdurchschnittlich beurteilt sein und besonders förderungswürdig erscheinen. Dies sei aber erfüllt, wenn er in der Beurteilung die Wertung "3 C" erhalten habe. Seine Beurteilung von 1979 habe im übrigen auf "3 B" gelautet, sei aber dann auf Grund einer nicht erlaubten Wertungsliste, durch den Kommandeur RakArtBtl ... auf "3 C" abgestuft worden. Wenn der BMVg das Ergebnis der Offizierprüfung ebenfalls mitbewerte, so entspreche dies nicht den Bestimmungen der ZDv 20/7.
Hierzu erwiderte der BMVg, Nr. 704 der ZDv 20/7 stelle nicht auf bestimmte Beurteilungsnoten ab, sondern nur darauf, ob die in Frage kommenden Soldaten im Vergleich zu anderen weit überdurchschnittlich beurteilt seien und besonders förderungswürdig erschienen. Hierbei konnten neben den Beurteilungen auch andere Leistungsnachweise berücksichtigt werden.
Die Gesamtwertung in der Beurteilung des Antragstellers von 1979 Bei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Eine Überprüfung im Rahmen der Dienstaufsicht habe keinen Grund zur Beanstandung gegeben.
Schließlich gehe auch die Soldatenlaufbahnverordnung davon aus, daß ein Soldat grundsätzlich in der Laufbahn verbleibe, in die er eingestellt bzw. übernommen worden sei. Die Laufbahn der OffzMilFD stelle demnach keine "Durchgangslaufbahn" zur Laufbahn der OffzTrD dar, wie dies der Antragsteller offenbar sehe. Ein Laufbahnwechsel sei nur für Offiziere mit herausragenden dienstlichen Leistungen vorgesehen.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen.
II
1.
Bei sachdienlicher Auslegung seines Vertrages beantragt der Antragsteller, den BMVg zu verpflichten, ihn zur Ergänzungsausbildung für die Laufbahn der OffzTrD zuzulassen.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus in dem Verfahren eine Änderung der ZDv 20/7 mit der Begründung gefordert hat, diese müsse der heutigen Personallage angepaßt werden, dienen seine diesbezüglichen Ausführungen nur der Erhärtung seines vermeintlichen Anspruchs auf Gewährung des erstrebten Laufbahnwechsels und sind nicht als eigenständiger Antrag zu betrachten.
2.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist für den Antrag der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag, ihn zur Ergänzungsausbildung für die Laufbahn der OffzTrD zuzulassen, eine bestimmte Verwendung. Verwendungsentscheidungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstlicher Natur, für die daher der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (BVerwGE 53, 265 = NZWehrr 1977, 183; BVerwG Beschluß vom 7. August 1980 - 1 WB 161/79).
3.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung und damit auch nicht auf eine Ergänzungsausbildung, die ihm die Möglichkeit eröffnet, in die Laufbahn der OffzTrD übernommen zu werden. Die vom BMVg in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen sind Ermessensentscheidungen; sie können vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der BMVg die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Der vom Antragsteller angefochtene ablehnende Bescheid des BMVg vom 11. Juli 1979, mit dem sein Antrag vom 19. Juni 1979 auf Wechsel von der Laufbahn der OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD abgelehnt wurde, ist nicht ermessensfehlerhaft.
In den "Vorläufigen Bestimmungen für den Laufbahnwechsel von Offizieren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes" (ZDv 20/7 Kapitel 7) hat der BMVg sein Ermessen dahin gebunden, daß bei Bedarf OffzMilFD im Dienstgrad eines Hauptmanns, die bei Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, überdurchschnittlich beurteilt sind und besonders förderungswürdig erscheinen, in die Laufbahn der OffzTrD übernommen werden können (Nrn. 701 bis 704 a.a.O.). Diese Auswahlkriterien sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden. Es ist ein berechtigtes Anliegen der Personalführung, dem Truppendienst nur dann weitere Offiziere zuzuführen, wenn hierfür ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn - auch planstellenmäßig - sichergestellt ist. Jede andere Verfahrensweise wäre nicht nur unter personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern auch aus Haushaltsgründen nicht vertretbar (vgl. BVerwGE = NZWehrr a.a.O.; BVerwG Beschluß vom 17. März 1977 - 1 WB 149/76). Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn für eine Übernahme in die Laufbahn OffzTrD in Frage kommende OffzMilFD zunächst diese Laufbahn bis zu dem hier vorgesehenen Enddienstgrad eines Hauptmanns durchlaufen haben müssen, bevor sie nach entsprechender Ausbildung in die neue Laufbahn mit der Möglichkeit, zum Stabsoffizier befördert zu werden, übernommen werden können. Daß bei Antragstellung das 45. Lebensjahr nicht überschritten sein darf, beruht auf sachgerechten personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten; eine Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD ist nur dann wirklich sinnvoll, wenn der zu übernehmende OffzMilFD der Truppe in seiner neuen Verwendung noch eine angemessene Zeit zur Verfügung steht. Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, daß die in Nr. 704 a.a.O. genannten Eignungsvoraussetzungen auf der Grundlage von Beurteilungen und nach dem Abschneiden in der Offizierprüfung festgestellt werden. Es liegt im Rahmen des dem BMVg und den Teilstreitkräften zustehenden Ermessens, im einzelnen festzulegen, welche Personalunterlagen aus ihrer Sicht für die Auswahl der Bewerber am geeignetsten erscheinen (vgl. BVerwG a.a.O.). Eine solche, nach objektiven Kriterien an Eignung und Leistung ausgerichtete Auswahl steht im Einklang mit dem Grundgedanken des Laufbahnrechts, wonach der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung zu ernennen und zu verwenden ist (§ 3 SG), und der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten. Dadurch, daß bei jedem Bewerber die gleichen Unterlagen für die Feststellung seiner Eignung herangezogen werden müssen, ist außerdem gewährleistet, daß die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese und unter Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit erfolgt (vgl. BVerwG a.a.O.).
Der Antragsteller, der den Offizierlehrgang des militärfachlichen Dienstes nur mit der Abschlußnote "ausreichend" bestanden hat und in den Jahren 1977 und 1979 jeweils mit "3 C" beurteilt wurde, erfüllt schon deshalb nicht die für eine Übernahme festgelegten Eignungsvoraussetzungen. Wenn der BMVg insoweit das Bestehen der Offizierprüfnng mindestens mit dem Ergebnis "gut" verlangt und für die letzte Beurteilung die zusammenfassende Benotung mit mindestens "3 B", so liegen diese Voraussetzungen im Rahmen des dem BMVg zustehenden Ermessens. Unabhängig davon scheitert aber die Zulassung des Antragstellers zur Ergänzungsausbildung daran, daß er den in Nr. 702 der ZDv 20/7 geforderten Dienstgrad Hauptmann noch nicht erreicht hat.
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, daß er bei der derzeitigen Personallage den Dienstgrad Hauptmann vor Vollendung des 45. Lebensjahres nicht erreichen könne. Der BMVg hat glaubhaft vorgetragen, daß weit überdurchschnittlich beurteilte und förderungswürdige OffzMilFD auch unter Zugrundelegung der derzeitigen Verwendungs- und Beförderungsmöglichkeiten den Dienstgrad Hauptmann vor Vollendung des 45. Lebensjahres erreichen können. Der BMVg ist nicht gehindert, im Einzelfall einer besonderen Situation Rechnung zu tragen. Besondere Förderungswürdigkeit und weit überdurchschnittliche Beurteilung können es daher rechtfertigen, einen Soldaten, der durch seine Leistungen weit über die von vergleichbaren Soldaten erbrachten herausragt, abweichend von dem Normalfall so zu verwenden, daß er den Dienstgrad Hauptmann so rechtzeitig erreicht, daß weitere Förderungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen sind. Für eine Änderung der Auswahlkriterien, wie dies der Antragsteller meint, besteht unter diesen Umständen keine Veranlassung. Dies um so weniger, als der Soldat regelmäßig in eine bestimmte Laufbahn übernommen wird und der Wechsel der Laufbahn nach den im Laufbahnrecht geltenden Grundsätzen nur ausnahmsweise und nur dann vorgesehen ist, wenn die hierfür zu fordernde Eignung gegeben ist. Daß hierbei an die Eignung eines Soldaten, der bereits unter besonderen leistungsbedingten Voraussetzungen aus der Laufbahn der Unteroffiziere in die Laufbahn der OffzMilFD übernommen wurde, für die Übernahme in die mit weiteren Beförderungschancen verbundene Laufbahn der OffzTrD besonders hohe Anforderungen gestellt werden und die Übernahme damit ausgesprochenen Ausnahmecharakter trägt, ist rechtlich unbedenklich. Der BMVg handelte deshalb nicht ermessensfehlerhaft, wenn er es abgelehnt hat, den Antragsteller zum derzeitigen Zeitpunkt in die Laufbahn der OffzTrD zu übernehmen.
Der Antrag ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
4.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Nast-Kolb
Thurn
Wiethüchter
Wegfahrt