§ 65 LFischG - Weitergeltung alter Pachtverträge
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Die vor dem 19. Februar 2026 rechtswirksam geschlossenen Fischereipachtverträge bleiben bis zum Ende ihrer vertraglichen Laufzeit bestehen; eine Verlängerung ist ausgeschlossen.
(2) Ist bei Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks die Fischerei in einem zu dem Fischereibezirk gehörigen Gewässer verpachtet, so bleibt der Pachtvertrag bis zum Ende seiner vertraglichen Laufzeit bestehen.