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§ 65 LFischG - Weitergeltung alter Pachtverträge

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Die vor dem 19. Februar 2026 rechtswirksam geschlossenen Fischereipachtverträge bleiben bis zum Ende ihrer vertraglichen Laufzeit bestehen; eine Verlängerung ist ausgeschlossen.

(2) Ist bei Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks die Fischerei in einem zu dem Fischereibezirk gehörigen Gewässer verpachtet, so bleibt der Pachtvertrag bis zum Ende seiner vertraglichen Laufzeit bestehen.