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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1992, Az.: VI ZR 262/91

Sorgfaltspflicht des Autofahrers; Straßenverkehr; Passieren der Straße; Gefährdung von Verkehrsteilnehmern; Bremsbereitschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1992
Aktenzeichen
VI ZR 262/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 318-320
  • DAR 1992, 299-300 (Volltext mit amtl. LS)
  • DAR 1993, 213 (Kurzinformation)
  • MDR 1993, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 1116-1117 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1992, 360-361 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 890-891 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Verpflichtung des Kraftfahrers, ein fünfjähriges Kind, das sich zunächst in Begleitung seiner Mutter auf dem Bürgersteig aufhält, sich dann aber von ihr entfernt und sich auf die Fahrbahn zubewegt, während des Herankommens und Passierens im Auge zu behalten.

Tatbestand:

1

Die damals fast fünfjährige Klägerin erlitt am 30. Mai 1989 schwere Verletzungen, als sie auf dem Kasernengelände der Bundeswehr in W. von einem Mannschaftsbus, den der Zeuge L. steuerte, erfaßt wurde. Die Klägerin, die auf dem Kasernengelände eine Kindertagesstätte besuchte, hatte sich, als sich der Bus näherte, zunächst in Begleitung ihrer Mutter neben deren Pkw auf dem Bürgersteig aufgehalten. Die Mutter hatte das Fahrzeug auf der 5,15 m breiten Einbahnstraße vor der Kindertagesstätte abgestellt; hinter diesem Wagen war ein weiterer Pkw geparkt. Als ihre Mutter die vordere rechte Seitentür ihres Fahrzeugs öffnete, um auf dem Beifahrersitz ihr sieben Wochen altes Kleinkind unterzubringen, faßte die Klägerin den Entschluß, um das Fahrzeug herumzulaufen und durch die hintere - der Straße zugewandte - linke Seitentür einzusteigen. In diesem Augenblick hatte der die parkenden Fahrzeuge mit einem Abstand von weniger als 30 cm passierende Mannschaftsbus die Höhe des Wagens der Mutter der Klägerin erreicht. Die Klägerin wurde von dem Bus gegen den Pkw ihrer Mutter gedrückt und mit dem Unterkörper zwischen beiden Fahrzeugen eingeklemmt; sie erlitt eine schwere Beckenquetschung mit hüftgelenknahem Oberschenkelbruch, eine schwere Quetschung der Becken-Beinmuskulatur, einen Beckenrandbruch sowie eine Hüftpfannentrümmerfraktur und eine Sitzbeinfraktur.

2

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Busfahrer sei mit zu hoher Geschwindigkeit und einem zu geringen Seitenabstand an dem parkenden Fahrzeug ihrer Mutter vorbeigefahren. Er habe die Lage der Kindertagesstätte gekannt und deshalb mit dem plötzlichen Auftauchen von Kindern rechnen und darauf seine Fahrweise einstellen müssen. Die Klägerin hat die Verurteilung der beklagten Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldkapitalbetrages und einer Schmerzensgeldrente sowie zum Ersatz ihres auf 2.568,60 DM bezifferten materiellen Schadens begehrt; ferner hat sie - vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger - die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz ihrer künftigen unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden beantragt.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 2.568,60 DM nebst Zinsen verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des künftigen unfallbedingten materiellen Schadens festgestellt, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist; im übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre deliktischen Ansprüche weiter. Mit ihrer Anschlußrevision begehrt die Beklagte die volle Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts trifft die beklagte Bundesrepublik Deutschland zwar die Halterhaftung aus § 7 Abs. 1 StVG, nicht aber die Verschuldenshaftung aus §§ 839, 847 BGB, Art. 34 GG. Die Klägerin habe ein Verschulden des Busfahrers nicht zu beweisen vermocht. Zwar hätten auf dem Kasernengelände die Regeln der StVO gegolten und damit auch § 3 Abs. 2 a StVO, der den Kraftfahrer gegenüber Kindern zu höchstmöglicher Sorgfalt verpflichte. Dagegen habe der Busfahrer aber nicht verstoßen. Das Verhalten der Klägerin sei zunächst unauffällig gewesen; sie habe sich, als sie vom Bus aus erstmals habe gesehen werden können, noch in Begleitung ihrer Mutter auf dem Fußweg befunden, der die Kindertagesstätte mit der Straße verbinde. In dieser Situation habe der Busfahrer noch keine Veranlassung gehabt, seine Geschwindigkeit von etwa 28 km/h zu reduzieren. Allerdings sei das Verhalten der Klägerin auffällig geworden, als sie sich von ihrer Mutter entfernt und Anstalten gemacht habe, den durch die parkenden Fahrzeuge von der Straße abgeschirmten Fußgängerbereich zu verlassen. Aber auch in dieser kritischen Phase habe der Busfahrer nicht schuldhaft gehandelt. Er habe die Klägerin in diesem Zeitpunkt nicht mehr im Auge behalten müssen. Zwar sei er verpflichtet gewesen, den Bereich vor der Kindertagesstätte mit besonderer Sorgfalt zu beobachten; er sei auch in der Lage gewesen, die Klägerin in der konkreten Situation wahrzunehmen. Daraus folge jedoch nicht, daß er sie bis zu ihrem Loslaufen habe beobachten müssen. Vielmehr sei für ihn der Zeitpunkt der "Entwarnung" schon erreicht gewesen, als sich der Bus der späteren Unfallstelle so weit genähert gehabt habe, daß die verbleibende Zeit für die Klägerin nicht mehr ausgereicht habe, um noch vor dem Bus auf die Straße zu gelangen. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß sich die Klägerin erst Augenblicke später von der Seite ihrer Mutter gelöst habe, losgelaufen und seitlich in den Bus gerannt sei. Das Berufungsgericht meint, auch bei Kindern müsse im allgemeinen nicht damit gerechnet werden, daß sie seitlich in ein vorbeifahrendes Fahrzeug hineinliefen. Der Kraftfahrer dürfe auch dann, wenn er im Gefahrenbereich neben der Straße ein Kind wahrgenommen habe, sein Augenmerk von dem Kind abwenden und auf das vor ihm liegende Verkehrsgeschehen richten, sobald er ausschließen könne, daß das Kind noch vor ihm die Straße betrete; er brauche es nicht auch noch mit seitlicher Blickrichtung unter Beobachtung zu halten, um sicherzustellen, daß es nicht seitwärts in das Fahrzeug hineinlaufe. Den Busfahrer treffe ein Schuldvorwurf auch nicht deshalb, weil er den parkenden Pkw mit einem Abstand von weniger als 30 cm passiert habe; Umstände, die einen größeren Seitenabstand geboten hätten, hätten nach Lage der Dinge nicht vorgelegen. Allerdings hafte die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG, weil sie den ihr obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht geführt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß das Verhalten der Klägerin schon auffällig geworden sei, als der Busfahrer noch auf sie zufuhr; in diesem Fall hätte er langsamer fahren müssen, um auf kürzeste Entfernung anhalten zu können.

6

II.

Diese Erwägungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision und der Anschlußrevision nicht stand.

7

Zur Revision

8

1. Allerdings ist der Senat entgegen der Auffassung der Revision mit dem Berufungsgericht der Ansicht, daß ein Verschulden des Busfahrers nicht schon darin besteht, daß er mit einer Geschwindigkeit von 28 km/h auf den parkenden Pkw zugefahren ist, neben dem sich die Klägerin in Begleitung ihrer Mutter auf dem Bürgersteig aufhielt. Auch die strenge Vorschrift des § 3 Abs. 2 a StVO, nach der sich der Fahrzeugführer u.a. gegenüber Kindern insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und Bremsbereitschaft so zu verhalten hat, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, hat in diesem Stadium des Geschehensablaufs dem Busfahrer noch nicht eine Ermäßigung seiner Fahrgeschwindigkeit geboten. Zwar stellt die Vorschrift an die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers gegenüber Kindern, insbesondere solchen im Alter der Klägerin, wenn sie sich auf Wegen an Fahrbahnen aufhalten, hohe Anforderungen. Der Senat hat aber stets darauf hingewiesen, daß auch gegenüber Kindern die an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht zu erwarten ist. Auch gegenüber Kindern gilt grundsätzlich der Vertrauensgrundsatz. Der Senat hat daher nur dann, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen können, von dem Kraftfahrer verlangt, daß er besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit, Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr trifft (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1985 - VI ZR 22/84 - VersR 1985, 1088, 1089 m.w.N.).

9

Solange sich die Klägerin noch in Begleitung ihrer Mutter auf dem Bürgersteig neben dem Fahrzeug der Mutter befand, zeigte sie keine Auffälligkeit, die eine Gefährdung durch den sich nähernden Mannschaftsbus befürchten ließ. Zwar war der Busfahrer wegen der ihm bekannten Nähe der Kindertagesstätte zu einer äußerst vorsichtigen Fahrweise verpflichtet; auch im Lichte des § 3 Abs. 2 a StVO mußte er sich jedoch nicht darauf einstellen, daß die Klägerin auf die Straße rennt, solange sie sich - für den Busfahrer erkennbar -- noch in der Obhut ihrer Mutter auf dem Bürgersteig neben dem geparkten Pkw befand.

10

2. Der Senat ist jedoch entgegen dem Berufungsgericht der Auffassung, daß den Busfahrer ein Schuldvorwurf trifft, wenn er - sei es auch erst beim Vorbeifahren - wahrnehmen konnte, daß sich die Klägerin von ihrer Mutter entfernte und selbständig machte. In diesem Fall mußte der Busfahrer seine Fahrgeschwindigkeit unverzüglich so weit herabsetzen, daß er in der Lage war, das Fahrzeug sofort anzuhalten.

11

Das Berufungsgericht sieht die Sorgfaltspflichten des Busfahrers zu eng, wenn es davon ausgeht, daß er die Klägerin nicht mehr habe im Auge zu behalten brauchen, als er sich ihr mit seinem Fahrzeug schon so weit genähert hatte, daß sie nicht mehr in der Lage war, noch vor sein Fahrzeug zu gelangen. Dem Busfahrer war nach der Verkehrslage - er brauchte auf der Einbahnstraße mit Gegenverkehr nicht zu rechnen - die aufmerksame Beobachtung der Klägerin zuzumuten. Es ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß es ihm auch möglich war, sie im Auge zu behalten; die Klägerin hat unter Beweis gestellt, daß der Busfahrer von seiner Sitzposition aus in der Lage gewesen ist wahrzunehmen, daß sie - die Klägerin - sich von ihrer Mutter löste und um das parkende Fahrzeug in Richtung Fahrbahn lief (GA 106). Die Verpflichtung, die Klägerin im Auge zu behalten, traf den Busfahrer auch dann noch, als er mit seinem Bus schon auf der Höhe der Klägerin angelangt war. Zwar ist dem Berufungsgericht grundsätzlich zu folgen, wenn es ausführt, daß der Kraftfahrer nicht auch noch mit seitlicher Blickrichtung ein Kind im Auge behalten muß, um sicherzugehen, daß es, nachdem es schon nicht mehr vor sein Fahrzeug gelangen kann, nicht doch noch seitwärts in seinen Wagen läuft. Vorliegend geht es jedoch nicht um den Regelfall, in dem ein Fahrzeug lediglich den Standort eines Kindes passiert. Vielmehr war hier die Situation dadurch geprägt, daß die Klägerin in den Engpaß zwischen dem Pkw und dem Bus zu geraten drohte, sobald sie versuchte, auf der der Fahrbahn zugewandten Seite das Fahrzeug ihrer Mutter zu besteigen. Es bestand damit hier für die Klägerin nicht nur die Gefahr, seitlich gegen das Fahrzeug zu stoßen, sondern außerdem die Gefahr, zwischen beiden Fahrzeugen eingeklemmt zu werden, wie es dann auch geschehen ist. Diese Gefahr lag angesichts des Abstandes von weniger als 30 cm zwischen beiden Fahrzeugen auf der Hand. Die Pflicht, die Klägerin im Auge zu behalten, entfiel für den Busfahrer erst, als er die Klägerin mit seitlicher Blickrichtung nicht mehr wahrnehmen konnte.

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Zur Anschlußrevision

13

Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß die Halterhaftung der Beklagten nach § 7 Abs. 2 StVG nur dann entfällt, wenn sich der Fahrer des Mannschaftsbusses wie ein "Idealfahrer" verhalten hat (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 17. März 1992 - VI ZR 62/91VI ZR 62/91, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Es trifft auch zu, daß der Busfahrer schon nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen ist, die Klägerin zu beobachten, als er auf sie zufuhr. Nach den vorstehenden Ausführungen traf ihn diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann noch, als er mit seinem Bus schon auf der Höhe der Klägerin angelangt war. Diese Verpflichtung, die Klägerin im Auge zu behalten, setzt aber voraus, daß dem Busfahrer von seiner Sitzposition aus die Sicht auf die Klägerin in der kritischen Phase, als sie sich von ihrer Mutter entfernte und selbständig machte, nicht versperrt gewesen ist. War aber - was nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann - für den Busfahrer die Sicht auf die Klägerin in der kritischen Phase versperrt, dann entfällt nicht nur ein auf die Verletzung der Beobachtungspflicht gestützter Schuldvorwurf, vielmehr kann dann die Würdigung seines Fahrverhaltens auch ergeben, daß er den Anforderungen an einen "Idealfahrer" genügt hat. Die Beklagte hat stets geltend gemacht, daß die Klägerin für den Busfahrer nicht wahrnehmbar gewesen sei.

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Das Berufungsurteil war damit aufzuheben und die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob - was die Klägerin unter Beweisantritt behauptet (GA 106, 166, 201) und die Beklagte gleichfalls unter Beweisantritt bestritten hat (GA 35, 75, 185) - der Busfahrer von seiner Sitzposition aus mit seitlicher Blickrichtung imstande gewesen ist wahrzunehmen, daß die Klägerin, nachdem sie zunächst bei ihrer Mutter gestanden hat, plötzlich losgelaufen ist, um in das Fahrzeug ihrer Mutter einzusteigen. Ferner bedarf es der Feststellung, ob der Unfall vermieden oder in seinen Folgen gemildert worden wäre, wenn der Busfahrer - etwa dadurch, daß er sein Fahrzeug abgebremst oder nach links gesteuert hätte - sofort auf die Klägerin reagiert hätte, als sie in Richtung Fahrbahn lief.