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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.05.1983, Az.: 4 AZR 552/80

Fachaufsicht des Sozialarbeiters; Heimaufsicht; Übertragung hoheitlicher Aufgaben; Weisungsbefugnisse; Durchführung von Heimbesichtigungen; Beratung der Einrichtungsträger; Abmahnung bei Verstößen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.05.1983
Aktenzeichen
4 AZR 552/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Augsburg 09.01.1979 - 2 Ca 2366/77
LAG München 03.09.1980 - 5 Sa 230/79

Fundstellen

  • AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter
  • PersV 1985, 212

Amtlicher Leitsatz

Der Begriff der Fachaufsicht eines Sozialarbeiters ist nicht dem Verwaltungsrecht zu entnehmen, sondern meint die Heimaufsicht nach § 78 JWG. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben oder Weisungsbefugnisse ist nicht erforderlich; die Durchführung von Heimbesichtigungen, die Beratung der Einrichtungsträger und die Abmahnung bei Verstößen reichen aus, die Tätigkeit eines Sozialarbeiters ihrem Zuschnitt nach als Heimaufsicht i.S. von § 78 JWG anzusehen.