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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.1984, Az.: BVerwG 1 WB 98/84

Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen ; Ablösung vom Studium durch den zuständigen Vorgesetzten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 98/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 16240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
-

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. September 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Mit Schreiben vom 18. Juni 1984 beantragte der Leiter Studentenfachbereichsgruppe ... Wirtschafts- und Organisationswissenschaften (WOW) der Hochschule der Bundeswehr (HSBw) in H... beim Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) die Ablösung des Antragstellers vom Hochschulstudium WOW an der HSBw.

2

Zur Begründung führte er aus:

3

"Fhj ... fand relativ problemlos den Einstieg ins Studium und bestand die ersten Klausuren im Dezember 1983 mit den Noten 2, 3 und 4.0. Kurz danach muß er begonnen haben, sein Studium total zu vernachlässigen. Alle weiteren Klausuren wurden mit der Note 5.0 bewertet.

4

Diese Ergebnisse sind im Zusammenhang mit dem Antrag des Fhj ... auf Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG vom 04.03.84 zu sehen. Inzwischen hat Fhj ... soviel versäumt und ist im Studium soweit in Rückstand geraten, daß eine Fortsetzung sinnlos erscheint. Selbst bei einem völligen Sinneswandel wird es ihm nicht mehr möglich sein, das Studium noch erfolgreich abzuschließen."

5

Der Antrag wurde dem Antragsteller eröffnet.

6

Der Leiter Studentenfachbereich WOW nahm zu dem Antrag wie folgt Stellung:

"Fhj ... hat nach anfänglichen Erfolgen im 1. Trimester offensichtlich bewußt die Mißerfolge in allen weiteren Klausuren/ Teilklausuren in Kauf genommen, um damit sein Desinteresse an der weiteren Ausbildung zum Offizier deutlich werden zu lassen. Die nunmehr über zwei Trimester anhaltende Serie von Mißerfolgen läßt nicht mehr erwarten, daß er bei der gleichzeitig bekundeten negativen Grundeinstellung den Ausbildungsabschnitt Studium mit Erfolg abschließen wird.

Sein anhaltendes Bemühen um die Entlassung aus der Bundeswehr (Beschwerde) erscheint mir zudem nicht geeignet, diesen Offizieranwärter weiter im Ausbildungsgang I auszubilden.

Der Antrag auf Ablösung wird befürwortet."

7

Der Leiter Studentenbereich und der Präsident der HSBw befürworteten den Antrag am 21. bzw. 22. Juni 1984. Mit Fernschreiben des PSABw vom 11. Juli 1984 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 2. Juli 1984 vom Studium abgelöst und zur Fernmeldeausbildungskompanie ... nach R... versetzt. Dort hatte er seinen Dienst am 16. Juli 1984 anzutreten. Die förmliche Versetzungsverfügung datiert ebenfalls vom 11. Juli 1984.

8

Mit Schreiben vom 17. Juli 1984 legte der Antragsteller gegen die Ablösung vom Studium und die Versetzung zur Truppe Beschwerde ein und beantragte zugleich, die Vollziehung der Versetzungsverfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Die Ablösung vom Studium sei rechtswidrig, weil er nicht exmatrikuliert sei und noch Gelegenheit habe, alle für das Vordiplom erforderlichen Scheine beizubringen.

9

Mit Schreiben vom 18. Juli 1984 beantragte der Antragsteller beim Truppendienstgericht Nord den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Er stellt folgende Anträge:

"1.
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Klage gegen die Ablösungsverfügung vom 13.7.1984 wiederherzustellen;

2.
anzuordnen, daß der Antragsgegner bis zur Entscheidung über die Beschwerde und die eventuell nachfolgende Klage die Vollziehung der Verfügung aussetzt und einstweilige Maßnahmen trifft zur Wiederherstellung der Rechte des Antragstellers durch Rücknahme der Ablösungsverfügung vom Studium und Rückversetzung zur Hochschule der Bundeswehr, Studentenfachbereich WOW;

..."

10

Das Truppendienstgericht Nord leitete den Antrag auf Bitte des Bevollmächtigten des Antragstellers an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - weiter, wo er am 20. Juli 1984 einging. Mit Schreiben vom 30. Juli 1984, eingegangen beim Senat am 31. Juli 1984, hat sich der Antragsteller dem Senat gegenüber zur Sache geäußert.

11

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) bittet,

12

den Antrag zurückzuweisen.

13

Der BMVg geht davon aus, daß die Fortsetzung des Studiums durch den Antragsteller aussichtslos sei. Er beruft sich hierbei auf die entsprechende Auffassung der zuständigen Stellen der HSBw in Hamburg.

14

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

15

II

Der Antrag geht dahin, gemäß § 17 Abs. 6 WBO die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 17. Juli 1984 hinsichtlich der Ablösung vom Studium anzuordnen.

16

Dieser Antrag ist zulässig. Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden, der BMVg hat auf die Beschwerde hin die Vollziehung der Versetzung nicht ausgesetzt.

17

Der Antrag ist unbegründet.

18

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht für gegeben an. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß sowohl die Kommandierung eines Soldaten zum Studium als auch seine Ablösung vom Studium Entscheidungen über die Verwendung des Soldaten darstellen, die grundsätzlich im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten stehen (BVerwGE 63, 96; BVerwG ZBR 1980, 326; BVerwG Beschlüsse vom 23. April 1980 - 1 WB 51/80 -, vom 21. Oktober 1981 - 1 WB 174/80 -, vom 23. Februar 1983 - 1 WB 175/80 - und vom 9. April 1984 - 1 WB 175/82). Nach Nr. 2.4 des Erlasses des BMVg - P II 1 - Az. 16-05-11 - vom 2. April 1984 entscheidet das PSABw über die Ablösung vom Studium, wenn die Fortsetzung des Studiums nach den Feststellungen der HSBw aussichtslos erscheint oder ihr andere dienstliche Gründe entgegenstehen. Diese Richtlinie läßt Ermessensfehler nicht erkennen. Für den an der HSBw studierenden Soldaten ist das Studium militärischer Dienst, dem er nach bestem Vermögen nachzukommen hat (BVerwG aaO). Kann er die in seiner Dienststellung als Student zu fordernden Leistungen offensichtlich nicht erbringen, so ist die personalführende Stelle berechtigt, ihn von dieser Ausbildungsstufe abzulösen, wie sie dies bei jedes Soldaten kann, der in seiner militärischen Verwendung gescheitert ist.

19

Nach dem vom BMVg vorgetragenen und von dem Antragsteller nicht bestrittenen Leistungsstand hat dieser von den in acht Fächern zu erbringenden 14 Leistungsnachweisen nur zwei erfolgreich absolviert. In sieben Prüfungen wurden seine Leistungen mit "5" bewertet, in zwei dieser Prüfungen auch bei der Wiederholung. Damit steht nach der Überzeugung des Senats fest, daß der Antragsteller bei Anlegung allgemeiner Maßstäbe objektiv keine Chance mehr hat, bis zum 30. September 1984 den durch das bisherige Scheitern offenbarten Wissens- und Leistungsrückstand aufzuholen. Der Umstand, daß dem Antragsteller eine - theoretische - Möglichkeit bleibt, an Wiederholungsprüfungen teilzunehmen, steht der Ablösung nicht entgegen. Der Senat hat zwar ausgesprochen (NZWehrr 1979, 140, 141), daß ein Soldat dann nicht wegen mangelnder fachlicher Eignung oder Leistung vom Studium abgelöst werden dürfe, wenn diese Beurteilung mit den Entscheidungen der zuständigen Hochschulgremien nicht in Einklang stehe. Er hat in diesem Zusammenhang aber zugleich erklärt, daß dann, wenn der Soldat Leistungsnachweise, von denen der Fortgang des Studiums abhängig sei, nicht erbringe, mit einer Ablösung vom Studium nicht von einer Entscheidung der HSBw abgewichen werde. Gerade so liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat auch aus der Sicht der HSBw in seinem Studium versagt.

20

Dafür, daß auch die HSBw nicht der Auffassung ist, der Antragsteller könne den geforderten Leistungsstand noch rechtzeitig erreichen, spricht, daß der Präsident der HSBw die Ablösung vom Studium ebenfalls befürwortet hat. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, daß dessen Auffassung von dem Lehrkörper des Fachbereichs WOW nicht geteilt und von dort aus das fristgemäße Bestehen der Diplomvorprüfung für möglich gehalten wird. Die Frage, ob es mit allgemeinen hochschulrechtlichen Rechtsgrundsätzen vereinbar ist, an eine Ablösung vom Studium durch den zuständigen Vorgesetzten die Rechtsfolge der Exmatrikulation zu knüpfen, ist für die vorliegende Entscheidung, bei der es ausschließlich um die Frage der Rechtmäßigkeit einer Verwendungsentscheidung geht, ohne Belang.

21

Erweist sich die angefochtene Ablösung vom Studium damit bei der hier gebotenen summarischen Prüfung so eindeutig als rechtmäßig, daß bei der Entscheidung in der Hauptsache nicht mit einem anderen Ergebnis gerechnet werden kann, so entstehen dem Antragsteller durch den Vollzug der Ablösung keine unzumutbaren Nachteile.

22

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat keinen Anlaß, da er die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb