Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.2017, Az.: BVerwG 5 PB 14.16 (5 P 6.17)
Informationsanspruch der Personalvertretung im Zusammenhang mit der Einstellung von Beamtinnen und Beamten erfolgenden Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.06.2017
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 PB 14.16 (5 P 6.17)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 15620
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:070617B5PB14.16.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 08.09.2016 - AZ: 5 A 10374/16.OVG
- nachfolgend
- BVerwG - 19.12.2018 - AZ: BVerwG 5 P 6.17
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Der Frage, ob die Personalvertretung im Zusammenhang mit der bei Einstellung von Beamtinnen und Beamten erfolgenden Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen (§§ 29, 30 LBesG RP) einen Informationsanspruch gemäß § 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LPersVG RP darüber hat, welche Stufenfestsetzungen vorgenommen worden sind und von welchen Erwägungen sich die Dienststelle dabei hat leiten lassen, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
In der Personalvertretungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom 8. September 2016 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragsstellers wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 121 Abs. 2 LPersVG RP i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Personalvertretung im Zusammenhang mit der Einstellung von Beamtinnen und Beamten erfolgenden Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen (§§ 29, 30 LBesG RP) einen Informationsanspruch gemäß § 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LPersVG RP darüber hat, welche Stufenfestsetzungen vorgenommen worden sind und von welchen Erwägungen sich die Dienststelle dabei hat leiten lassen.