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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.01.1974, Az.: 5 AZR 573/72

Ausschlußfristen; Tarifliche Verfallklausel; Frist; Schriftform; Geltendmachung von Ansprüchen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.01.1974
Aktenzeichen
5 AZR 573/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 24.10.1972 - 2 Sa 674/72

Fundstellen

  • DB 1974, 192-193 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1974, 976 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Verlangt eine tarifliche Verfallklausel, daß gegenseitige Ansprüche aller Art innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden, so ist der vorgeschriebenen Schriftform für einen Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz angeblich unterschlagener Gelder nicht schon dadurch genügt, daß der Arbeitgeber wegen der Unterschlagung bei der Polizei Anzeige erstattet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in der Anzeige die Höhe seines Schadens im einzelnen angibt.