Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1991, Az.: V ZR 25/90
Selbstkontrahierung; In-sich-Geschäft; Falsa demonstratio
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1991
- Aktenzeichen
- V ZR 25/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1991, 936-937 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 1275 (red. Leitsatz)
- JZ 1991, 632 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 37 / 1991 § 133 (A) BGB Nr. 23
- MDR 1991, 596 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1730-1731 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 1137-1138 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch das erlaubte In-sich-Geschäft kommt mit dem übereinstimmend gewollten Inhalt zustande, selbst wenn dieser nach außen nicht hinreichend erkennbar geworden ist (falsa demonstratio).
Tatbestand:
Die Klägerinnen schlossen sich zu einer Bauherrengemeinschaft mit der Bezeichnung G. -Center II und die Beklagten zu einer solchen mit der Bezeichnung G. -Center I zusammen. Beide Bauherrengesellschaften errichteten in G. Wohnanlagen.
Durch privatschriftlichen Vertrag vom 1. Juli 1978 verpflichteten sich die Klägerinnen, in der von ihnen zu errichtenden Tiefgarage den Beklagten 37 Abstellplätze zur Verfügung zu stellen. Die Beklagten verpflichteten sich, auf ihrem Grundstück den auch von den Klägerinnen zu benutzenden Treppenhausturm zu errichten. Die Klägerinnen sollten sich hierfür an den Baukosten mit 60.000 DM beteiligen, während die Beklagten für die Errichtung der Abstellplätze 444.000 DM zahlen sollten. In § 4 verpflichteten sich die Vertragsparteien, "die entsprechenden Nutzungsrechte dinglich abzusichern".
Die Vertragsurkunde wurde für alle Parteien durch den persönlich haftenden Gesellschafter L. unterzeichnet, der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war.
Die Beklagten zahlten nach Errichtung der Abstellplätze 200.000 DM. Den nach Verrechnung der für das Treppenhaus geschuldeten 60.000 DM verbleibenden Betrag von 184.000 DM verlangen die Klägerinnen mit der Klage.
Die Beklagten halten den Vertrag vom 1. Juli 1978 für formnichtig. Sie behaupten, die Vertragsparteien hätten § 4 des Vertrages übereinstimmend dahin verstanden, daß das Nutzungsrecht an dem Treppenhausturm durch eine Grunddienstbarkeit und die Nutzung der Abstellplätze durch die Bestellung und Übertragung entsprechender Teil-Erbbaurechte gesichert werden sollten.
Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten zum Inhalt von § 4 des Vertrages vom 1. Juli 1978 für unerheblich, weil der behauptete Wille der Vertragsparteien nach außen keinen erkennbaren Niederschlag gefunden habe. Diese Ansicht ist rechtlich nicht zutreffend.
1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß ein - erlaubtes - In-sich-Geschäft nur dann wirksam zustande kommt, wenn es sich auch nach außen hinreichend manifestiert. Das gilt sowohl für verpflichtende als auch für verfügende Rechtsgeschäfte (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1961, III ZR 162/60, NJW 1962, 587, 589; MünchKomm Thiele, BGB 2. Aufl. § 181 Rdn. 52; Erman/Brox, BGB 8. Aufl. § 181 Rdn. 28; Soergel/Leptien, BGB 12. Aufl. § 181 Rdn. 8 f). Diesem Erfordernis ist hier durch die privat schriftliche Fixierung des In-sich-Geschäfts genügt.
2. Von der Erkennbarkeit des In-sich-Geschäfts zu trennen ist jedoch die Frage, mit welchem Inhalt ein nach außen deutlich gewordenes In-sich-Geschäft zustande gekommen ist. Sie ist nicht nach § 181 BGB, sondern nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen (MünchKomm/Thiele aaO Rdn. 55). Hier ist aber anerkannt, daß - auch formgebundene - Rechtsgeschäfte nicht in einem anderen als dem von den Beteiligten übereinstimmend gewollten Sinn ausgelegt werden dürfen, eine falsa demonstratio also unschädlich ist und das Rechtsgeschäft mit dem übereinstimmend gewollten Inhalt zustande kommt (st. Senatsrechtsprechung vgl. BGHZ 74, 116, 119; 87, 150, 153 [BGH 25.03.1983 - V ZR 268/81]; Senatsurt. v. 21. Februar 1986, V ZR 126/84, WM 1986, 857; v. 20. November 1987, V ZR 171/86, NJW-RR 1988, 265 [BGH 20.11.1987 - V ZR 171/86]). Dieser Grundsatz gilt auch für In-sich-Geschäfte (Senatsurt. v. 18. Januar 1961, V ZR 83/59, LM Nr. 5 zu § 166 BGB).
3. Das Beklagtenvorbringen ist danach erheblich. Wollten die Vertragsparteien mit § 4 des Vertrages vom 1. Juli 1978 übereinstimmend eine Verpflichtung zur Übertragung von Stellplatz-Erbbaurechten begründen, so ist dieser Wille maßgebend und nicht deswegen unerheblich, weil er im Vertragstext keinen erkennbaren Niederschlag gefunden hat. Der Vertrag vom 1. Juli 1978 wäre dann allerdings formnichtig (§ 11 Abs. 2 ErbbauVO, §§ 313 Satz 1, 125 Satz 1, 139 BGB), so daß ein vertraglicher Zahlungsanspruch nicht bestünde.
Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Erhebung des von den Beklagten für ihr Vorbringen angebotenen Beweises an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.