Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.09.1968, Az.: 4 StR 320/68
Wand als gefährliches Werkzeug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.09.1968
- Aktenzeichen
- 4 StR 320/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 15.03.1968
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 22, 235 - 237
- JZ 1969, 303-304 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1968, 1021-1022 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 2115-2116 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Notzucht u.a.
Amtlicher Leitsatz
Werkzeuge im Sinne des § 223 a StGB sind nur solche Gegenstände, die durch, menschliche Einwirkung in Bewegung gesetzt werden können. Eine mit einem Gebäude fest verbundene Wand ist kein Werkzeug in diesem Sinne.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. September 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Sanders
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. März 1968
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte statt wegen gefährlicher Körperverletzung wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung verurteilt wird,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch, über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch, über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht und gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
1.
Die Entscheidung, ob die Verletzte als Zeuge zu vereidigen war, lag im Ermessen des Tatrichters. Da die Vereidigung die Regel ist, brauchte sie das Landgericht nicht besonders zu begründen. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.
2.
Die Ausführungen der Revision zur Sachrüge gehen, von einem zu erörternden Punkt abgesehen, fehl. Sie richten sich in unzulässiger Weise, zum Teil unter Anführung neuer tatsächlicher Behauptungen, gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts.
3.
Begründet ist nur die Rüge, die Wand, gegen die der Angeklagte den Kopf der Frau van H. gestoßen hat, sei kein gefährliches Werkzeug im Sinne den § 223 a StGB.
Die Frage, ob auch ein nicht durch Menschenkraft beweglicher Gegenstand, gegen den ein menschlicher Körper gestoßen oder geworfen wird, als gefährliches Werkzeug angesehen werden kann, ist seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 24, 372 in der veröffentlichten Rechtsprechung, soweit feststellbar, nicht mehr behandelt worden. Was das Gesetz unter einem gefährlichen Werkzeug versteht, wird in der Wissenschaft und der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Die am Wortsinn des Wortes "Werkzeug" ausgerichtete engere Auffassung sieht als solches nur einen beweglichen Gegenstand an, der durch, menschliche Kraft gegen einen Körper in Bewegung gesetzt werden kann, um ihn zu verletzen (LK, § 223 a StGB, Anm. II 1 b; Schönke/Schröder, Rdnr. 4; Schwarz/Dreher, Anm. 1; RG a.a.O.). Dabei soll es allerdings gleichgültig sein, ob im besonderen Falle das Werkzeug gegen den Menschen oder der Mensch gegen das Werkzeug in Bewegung gesetzt wird (RG a.a.O.; Schönke/Schröder a.a.O., der sich für das angeführte Beispiel zu Unrecht auf das Reichsgericht beruft). Nach der weiteren Auffassung ist ein gefährliches Werkzeug jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im gegebenen Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (Kohlrausch/Lange, Anm. I; Maurach, B.T., 4. Aufl., S. 88; Welzel, 10. Aufl., S. 280). Für diese weitere Auslegung würde sich das Merkmal "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" nur als Auffangtatbestand für solche lebensgefährlichen Körperverletzungen darstellen, die ohne Zuhilfenahme irgendeines Gegenstandes zugefügt werden (z.B. durch Würgen oder Schlag gegen die Halsschlagader).
Die engere Auslegung verdient den Vorzug. Bau natürliche Sprach empfinden wehrt sich dagegen, eine feste Wand, den gewachsenen Boden oder einen Fels als "Werkzeug" zu bezeichnen. Die Beispiele aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, die das Reichsgericht in RGSt 24, 372 angeführt hat, zeigen, daß auch die Gesetzgeber unter Werkzeugen nur solche Gegenstände verstanden haben, die durch, menschliche Einwirkung irgendwie gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden können. Dabei war von Anfang an nicht zweifelhaft, daß auch, schwere, aber bewegliche Gegenstände, etwa schwere Maschinenteile unter den Werkzeugbegriff fallen, dieser also nicht auf leicht zu handhabende Gegenstände, wie Waffen und Messer, beschränkt ist, die das Gesetz nur als besonders typische Beispiele für gefährliche Werkzeuge anführt. Die neuere Rechtsprechung zeigt allerdings die Neigung, den sehr eng gefaßten Werkzeugbegriff das Reichsgerichts in anderer Beziehung zu erweitern. So gelten heute chemisch wirkende Mittel (BGHSt 1, 1 [BGH 21.11.1950 - 4 StR 20/50]; 4, 125 [BGH 01.04.1953 - 3 StR 584/52]; MDR 1956, 526) oder ein auf den Menschen gehetzter Hund (BGHSt 14, 152 gegen RGSt 8, 315) unbestritten als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 223 a StGB. An der durch den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gebotenen Grundauffassung, daß unbewegbare Gegenstände nicht zu den Werkzeugen in diesem Sinne gehören, ist jedoch bisher nicht gerüttelt worden. Allein der Umstand, daß eine weitere Auslegung dem Zweck der Strafschärfung vielleicht besser entsprechen würde (s. § 148 E 1962 und die Begründung dazu), rechtfertigt es nicht, von der bisherigen Auffassung abzugehen, zumal da hierfür auch kein zwingendes Bedürfnis besteht. Körperverletzungen durch Stoßen gegen eine Wand, den Fußboden, durch Sturz aus einem Fenster u. dgl. fallen, wenn sie das Leben des Verletzten gefährden, ohnehin unter § 223 a StGB. Für leichtere Fälle reicht der Strafrahmen des § 223 StGB aus. Das Antragserfordernis bildet kein entscheidendes Hindernis, da bei erheblicheren Verletzungen in der Regel das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen sein wird.
Die Handlungsweise des Angeklagten erfüllt somit nur den Tatbestand der einfachen Körperverletzung. Dafür, daß durch, den Stoß mit dem Kopf gegen die Wand das Leben der Frau van H. gefährdet worden wäre, ist nichts ersichtlich. Weitere Feststellungen nach, dieser Richtung sind nicht zu erwarten. Strafantrag ist von der Verletzten rechtzeitig gestellt worden. Der Senat kann daher den Schuldspruch ändern. Der Strafausspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und der Ausspruch, über die Gesamtstrafe sind aufzuheben. Die Einzelstrafe für das Notzuchtverbrechen kann bestehen bleiben. Sie ist von der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung ersichtlich, nicht beeinflußt worden.
Börtzler
Mayr
Sanders
Hürxthal