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§ 73 SchulG M-V - Selbstverwaltung der Schule

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

Die Entscheidungen der Schule werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Konferenzen und der Schulleiterin oder dem Schulleiter getroffen. Die Entscheidungen finden ihre Grenze darin, dass die personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen zu ihrer Ausführung gegeben sein müssen.