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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1973, Az.: VII ZR 196/72

Unabwendbare Umstände; Bauleistung; Vergütungsanspruch; Zerstörte Leistung; Beschädigte Leistung; Gefahraufteilung; Wiederherrstellung; Mitverschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1973
Aktenzeichen
VII ZR 196/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 61, 144 - 149
  • MDR 1973, 923 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1698-1699 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 1143-1144 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Nach §§ 7 Nr. 1, 6 Nr. 5 VOB (B) hat der Auftragnehmer, wenn die Bauleistung durch unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird, Anspruch auf Vergütung der zerstörten oder beschädigten Leistung, und zwar in voller Höhe. Eine Aufteilung der Gefahr ist für solche Fälle in der VOB (B) nicht vorgesehen. § 254 BGB ist nicht entsprechend anwendbar. Daneben kann der Auftragnehmer die Vergütung der für die Wiederherstellung erforderlichen Arbeiten fordern (§ 2 Nr. 6 VOB (B)).