Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1957, Az.: II ZR 145/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1957
- Aktenzeichen
- II ZR 145/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Stuttgart - 05.04.1956
Prozessführer
der A., See-, Fluß- und Landtransport -Versicherungsgesellschaft, K., vertreten durch ihren Vorstand,
Prozessgegner
1.) Karl S. jun., W. B.str. ...,
2.) Ernst S. jun., W., B.str. ...,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 5. April 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger betrieben in W. ein Fuhrunternehmen mit einem auf ihren Namen zugelassenen ...-Lastzug und zwei weiteren Lastkraftwagen. Der Lastzug war bei der Beklagten u.a. gegen Kaskoschäden bei einer Selbstbeteiligung von 300 DM versichert. Er wurde von dem seit Anfang Oktober 1952 in den Diensten der Kläger stehenden Kraftwagenführer M. gefahren. In der Nacht vom 18. zum 19. Oktober 1952 hatte M. mit diesem Lastzug auf der Autobahnstrecke Darmstadt/Heidelberg einen Unfall. Er hatte in Andernach Bausteine geladen und befand sich in Begleitung des 60-jährigen Vaters der Kläger, Karl St. sen., auf der Heimfahrt nach W.. Gegen 3.30 Uhr schlief er am Steuer ein und kam von der Fahrbahn nach rechts ab. Der Lastzug stürzte die Böschung hinunter und erlitt einen Totalschaden. Die Beklagte verweigerte die Erstattung dieses Schadens mit der Begründung, die Kläger hätten den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt (§61 VVG). Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger zuletzt beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihnen Versicherungsschutz zu gewähren und die nach den Versicherungsverträgen zu vergütende Kaskoentschädigung zu bezahlen, und zwar 9.586,20 DM nebst Zinsen an die Firma Jakob T. & Söhne, 9.800 DM nebst Zinsen an die Kreissparkasse B. und die sich ergebende Restsumme nebst Zinsen an die Kläger.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht, die Kläger hätten den Schadensfall durch schlechte Auswahl und ungenügende Überwachung des Fahrers M., den sie ohne vorherige Prüfung seiner Zeugnisse eingestellt und ohne zweiten Fahrer auf Fernfahrt geschickt hätten, mit verschuldet. Außerdem müßten sie sich das grob fahrlässige Verhalten ihres Vaters Karl St. anrechnen lassen. Denn dieser habe den Betrieb in Wirklichkeit geführt und sei daher als ihr Repräsentant und als wahrer wirtschaftlich Versicherter im Sinne des §79 VVG anzusehen. Das grobe Verschulden des Karl St. sen. liege darin, daß er den Fahrer M. unter Verletzung der Arbeitszeitvorschriften an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne genügende Ruhepausen zu großen Überlandfahrten eingesetzt habe, so daß es zwangsläufig zu seiner Übermüdung habe kommen müssen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Tatbestand des §61 VVG nicht erfüllt sei und deshalb die Beklagte den Klägern Kaskoversicherungsschutz gewähren müsse, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.)
Nach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts kann den Klägern nicht vorgeworfen werden, daß sie selbst bei der Einstellung des Fahrers M. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob verletzt und dadurch den Unfall mit verursacht hätten. Hiergegen wendet auch die Revision nichts ein.
2.)
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß den Klägern ein Verschulden ihres Fahrers M. im Rahmen des §61 VVG nicht zuzurechnen ist, weil M. nicht ihr Repräsentant war, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 11, 120; 22, 109 [BGH 29.10.1956 - II ZR 130/55][121]).
3.)
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht seine Entscheidung allein darauf abgestellt, ob Karl St. sen. als Repräsentant der Kläger oder als Versicherter im Sinne des §79 VVG den Verkehrsunfall durch eine übermäßige Beanspruchung des Fahrers M. grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es hat ohne Rechtsverstoß ein grobes Verschulden des Zeugen verneint. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, Karl St. sen. sei sowohl als Repräsentant der Kläger wie auch als "wahrer wirtschaftlich Versicherter" anzusehen, durch seine tatsächlichen Feststellungen hinreichend getragen wird.
Bei der Prüfung der Verschuldensfrage ist das Berufungsgericht von folgendem Sachverhalt ausgegangen: An 13. und 14. Oktober 1952 hatte M. jeweils eine Arbeitszeit von etwa 10 Stunden mit einem je 8- bis 9-stündigen Dienst am Steuer. Am 15. Oktober 1952 war er nur mit Hilfsarbeiten bei der Reparatur des Lastzuges beschäftigt. Am 16. Oktober 1952 fuhr er gegen 5 Uhr morgens in W. ab, um in Neuwied eine Ladung Bausteine zu holen. Diese beförderte er nach Böblingen, wo er am folgenden Morgen gegen 7 Uhr eintraf. Die einfache Fahrtstrecke belief sich auf 310 km Zu ihrer Bewältigung waren auf dem Hinweg etwa 6 und auf dem Rückweg etwa 9 Stunden reine Fahrzeit erforderlich. Demnach ergibt sich für diese Fahrt eine Arbeitsschicht von etwa 26 Stunden, wovon etwa 15 Stunden auf den reinen Dienst am Steuer, etwa 5 Stunden auf die Vorbereitungszeit und die Nebenarbeiten und, atwa 6 Stunden auf die Pausen entfallen.
Nach der Ankunft in Böblingen hatte der Zeuge M. etwa 5 Stunden reine Ruhezeit, die er zum Schlafen im Wagen benutzte. Um 14 Uhr des gleichen Tages (17. Oktober) fuhr er zum Kiesholen nach Neuburg oder Neuburgweier. Von dieser Fahrt, die in etwa 5 Stunden zu erledigen gewesen wäre, kehrte er erst um 22 Uhr zurück, muß also unterwegs eine große Pause eingelegt haben. Danach begab er sich in die Bahnhofswirtschaft, wo ihn Karl St. sen. am 18. Oktober 1952 gegen 2 Uhr zur Fahrt nach Andernach abholte. Schon kurz nach Fahrtbeginn kam er bei der Autobahnauffahrt Vaihingen von der Fahrbahn ab. Daraufhin übernahm St. das Steuer, obwohl er keinen Führerschein der Klasse II besaß. M. schlief etwa 3 Stunden lang bis zur Weiterfahrt des Lastzuges gegen 6 oder 7 Uhr in Pforzheim, wo er wieder das Steuer übernahm. Trotzdem kam er nach seinen Angaben bei Bruchsal noch einmal kurz von der Autobahn ab; ob St. dies bemerkt hat, steht nicht fest. Nachdem St. und M. in Großgerau eine einstündige Pause eingelegt hatten, kamen sie gegen 12 Uhr in Andernach an. Etwa von 12.30 bis 16.30 Uhr schlief M. im Wagen. Gegen 17 Uhr begannen die Verladearbeiten , die 1 1/2 bis 2 Stunden dauerten. Gegen 18.30 Uhr begann die Heimfahrt. Nach 3/4-stündiger Fahrzeit legten die Zeugen in Isenburg eine Pause von 1-1 1/2 Stunden ein. Von dort fuhren sie gegen 20 oder 20.30 Uhr ab, um gegen 24 oder 0.30 Uhr in Großgerau einzutreffen. Dort machten sie eine Pause bis gegen 3 Uhr. In dieser Pause schlug St. wiederholt vor, in Großgerau zu übernachten, da Sonntag sei und man Zeit habe, worauf ihm M. erwiderte, er habe ja 12 Stunden geschlafen, er wolle weiterfahren, er fühle sich frisch. Darauf willigte St. in die Weiterfahrt ein. Bald nach dem Aufbruch erklärte M., er werde nun doch müde; jedoch war ein sofortiges Halten und Parken auf der Autobahn nicht möglich. Gegen 3.30 Uhr ereignete sich dann der Unfall. Danach hatte M. anläßlich der Fahrt nach Andernach vom 18.-19.10.1952 nach einer 4-stündigen Ruhezeit eine Arbeitsschicht von etwa 25 Stunden bis zum Unfall. Davon entfielen auf die Arbeitszeit etwa 12 Stunden, auf den reinen Dienst am Steuer etwa 10 Stunden und auf die Pausen etwa 13 Stunden, von denen M. 7 bis 8 Stunden zum Schlafen verwandte.
4.)
Aus diesen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß Karl St. sen, beim. Einsatz des Zeugen M. die arbeitsrechtlichen Vorschriften, die in der Arbeitszeitordnung vom 30.4.1938 (RGBl I, 447), der AV zur AZO vom 12.12.1938 (RGBl I. 1799) und in der Tarifordnung des Sondertreuhänders der Arbeit für den Güterfernverkehr vom 15.10.1936 (RVerkBl B, 366) enthalten sind, erheblich verletzt hat. So war die zulässige Höchstdauer für die einzelne Arbeitsgericht, die nach §2 Ziff 2, 5 der Tarif0 12 Stunden beträgt, am 16./17.10.1952 mit 26 Stunden um 116 % und am 18./19.10. 1952 mit 25 Stunden um 108 % überschritten. Ebenso war der Dienst am Steuer am 16./17.10.1952 um 5 Stunden = 50 % zu lang (§2 Ziff 6 der Tarif0). Auch die vorgeschriebenen Ruhezeiten (§2 Ziff 4 TarifO) wurden nicht eingehalten.
Gleichwohl hat das Berufungsgericht ein grob fahr lässiges Verhalten des Zeugen St. aus folgenden Gründen verneint: Die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften seien erst nach dem Unfall vom 19.10.1952 durch den am 1.11.1953 in Kraft getretenen §15 a StVZO unter weiterer Verschärfung zur verkehrsrechtlichen Norm erhoben worden. Sie bildeten lediglich eine Erörterungsgrundlage dafür, welche Höchstarbeitszeiten aus Gründen der Verkehrssicherheit vertretbar seien. Ihre häufige Übertretung vor der Einführung des §15 a StVZO und die früher vorgesehenen Ausnahmen rechtfertigten den Schluß, daß ein solcher Verstoß, wie ihn St. begangen habe, nicht notwendigerweise zu einer Übermüdung des Fahrers führen müsse, sondern nur dazu führen könne. Deshalb sei nicht allein auf die Verletzung der Arbeitszeitbestimmungen abzustellen, es sei vielmehr auf Grund aller Umstände zu prüfen, ob St. am 19.10.1952 vor dem Aufbruch in Großgerau dis Übermüdung des Zeugen M. offensichtlich hätte erkennen können und die Weiterfahrt hätte verhindern müssen. Dabei müsse aber auch das eigene Verhalten des M. in Betracht gezogen werden. Dazu gehöre, daß M. durch seine verspätete Rückkehr von der Fahrt am 17.10.1952 seine Ruhezeit bis zur nächsten Fahrt von 7 auf 4 Stunden verkürzt und diese Zeit nicht zur Ruhe verwendet, sondern sich in der Wirtschaft herumgetrieben habe. St. habe danach alles getan, um dem Zeugen M. Gelegenheit zum Schlaf zu verschaffen. Auch während der Fahrt nach Andernach und in Andernach habe er den Zeugen schlafen lassen und auf der Rückfahrt in Isenburg und Großgerau längere Pausen eingelegt. Wenn er dann in Großgerau von der Weiterfahrt zunächst abgeraten und ihr erst auf die wiederholten Erklärungen des M., er fühle sich frisch und wolle heim, zugestimmt habe, so könne dies auch im Zusammenhang mit dem Vorangegangenen nicht als eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlicher. Sorgfalt angesehen werden; denn St. habe ohne grobes Verschulden annehmen dürfen, daß sich M. am 18.10.1952 in den verschiedenen Ruhepausen ausreichend erholt habe, und daß er als gesunder Mann von 45 Jahren, der sich sehr seiner großen Erfahrung als Fernfahrer gerühmt habe, seine Fahrtüchtigkeit richtig einschätzen könne.
5.)
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe bei der Prüfung, in welchem Grad Karl St. sen. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt habe, wesentliche Umstände nicht gewürdigt. Gewiß ist der Revision zuzugeben, daß die mehrmals aufeinanderfolgenden Nachtfahrten mit dem schweren Lastzug für den Zeugen M. eine große Anstrengung bedeuten und schließlich zu einer sich immer mehr steigernden Übermüdung führen mußten die auch durch die gelegentlichen Ruhepausen von jeweils einigen Stunden nicht voll ausgeglichen werden konnte. Richtig ist auch, daß St. diese Gefahr erkennen mußte und der großsprecherischen Äußerung des M., er fühle sich frisch und wolle weiterfahren, nicht hätte trauen dürfen, sondern im Bewußtsein seiner Verantwortung und der vorausgegangenen starken Beanspruchung des Fahrers auf seinem ursprünglichen Plan, in Großgerau zuübernachten, hätte bestehen müssen. Wenn er statt dessen den Wünschen des Zeugen nachgab und auf der Weiterfahrt, nachdem ihm M. erklärt hatte, er werde nun doch müde, nicht wenigstens dafür sorgte, daß der Zeuge bis zur nächsten Parkstelle wach blieb, so handelte er in der Tat fahrlässig.
Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht aber auch nicht übersehen. Es hat die von der Revision angeführten Umstände, die das Verhalten des Zeugen St. als pflichtwidrig erscheinen lassen, hinreichend berücksichtigt, ist aber in erschöpfender und rechtlich einwandfreier Würdigung des Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt, daß das Verschulden des Zeugen nach Lage des Falles jedenfalls nicht als grob angesehen werden könne. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß grob fahrlässig nur der handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt und dasjenige unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müßte (BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]). Nur besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche, in §276 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte Maß erheblich übersteigen, können den schwerwiegenden Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen. Im Hinblick auf die allgemein bekannten großen Gefahren, die das Steuern eines Kraftfahrzeugs in übermüdetem Zustand mit sich bringt, liegt es allerdings im allgemeinen durchaus nahe, eine erhebliche Verletzung der Arbeitszeitbestimmungen für Kraftfahrer als eine solche grobe Fahrlässigkeit auch im Sinne von §61 VVG zu werten. Immerhin können im einzelnen Fall auch Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Gerade dies ist hier aber nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts der Fall. Es hat hierbei mit Recht dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen, daß St. dem M. bei der Pause in Großgerau wiederholt vorschlug, dort zu übernachten und daß er erst dann in die Weiterfahrt einwilligte, als M. ihm versicherte, er fühle sich frisch, er habe ja 12 Stunden geschlafen und wolle weiterfahren. Es läßt sich rechtlich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht diesen besonderen Sachverhalt dahin würdigt, St. habe unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt, wenn er jenen bestimmten Angaben des M., der naturgemäß den Grad seiner eigenen Ermüdung besser als St. beurteilen konnte, geglaubt und deshalb in der Annahme, daß M. nach den vorausgegangenen Ruhepausen wieder fahrtüchtig sei, die Weiterfahrt zugelassen hat.
Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.