Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.2006, Az.: XI ZR 388/04
Korrektur einer fehlerhaften Kostenentscheidung des Berufungsgerichts vom Revisionsgericht von Amts wegen; Überprüfung einer Nebenentscheidung des Berufungsurteils im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.2006
- Aktenzeichen
- XI ZR 388/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 13126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 24.04.1997 - AZ: 1 O 17/96
- OLG Karlsruhe - 09.11.2004 - AZ: 15 U 5/02
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AGS 2006, 306 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHR 2006, 872
- BGHReport 2006, 872
- FamRZ 2006, 860
- JZ Information 2006, 277* (amtl. Leitsatz)
- MDR 2006, 1124 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 2006, 1508 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAP EN-Nr. 0/2006
- ZAP EN-Nr. 511/2006
Amtlicher Leitsatz
Eine fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen korrigiert werden.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. März 2006
durch
den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden,
den Richter Dr. Müller,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann vom Revisionsgericht von Amts wegen in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss - anders als in einem aufgrund des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Revisionsrechts erlassenen Nichtannahmebeschluss (BGH, Beschluss vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211) -nicht korrigiert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache. Ihre Einlegung hemmt zwar gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO) die Rechtskraft des Urteils (Suspensiveffekt). Ihr fehlt aber hinsichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt. Die Hauptsache fällt in der Revisionsinstanz erst an, wenn das Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde stattgibt und die Revision zulässt (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rdn. 2; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 544 Rdn. 5; MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. Ergänzungsband § 544 Rdn. 1; Hk-ZPO/Kayser § 544 Rdn. 2). Während es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde allein um die Überprüfung einer Nebenentscheidung des Berufungsurteils - Nichtzulassung der Revision - geht, wird erst mit der Zulassung der Revision die volle Überprüfung des Berufungsurteils eröffnet (vgl. Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 § 544 Rdn. 22). Darin unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren, bei dem die Entscheidung über die Annahme (auch) die eingelegte Revision gegen die Hauptsacheentscheidung zum Gegenstand hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Von einer Begründung im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 39.057,58 EUR.
Müller
Mayen
Ellenberger
Schmitt