Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.03.2026, Az.: B 8 SO 10/26 AR

Verwerfung der Revision als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.03.2026
Aktenzeichen
B 8 SO 10/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:260326BB8SO1026AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Frankfurt am Main - 05.12.2018 - AZ: S 30 SO 194/18 ER
LSG Hessen - 20.01.2026 - AZ: L 4 SO 201/25 B ER WA

Tenor:

Die Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Nichtigkeitsklage des Antragstellers gegen einen Beschluss des LSG verworfen sowie die Bestellung eines besonderen Vertreters und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 20.1.2026). In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen (§ 177 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hiergegen wendet sich der gerichtserfahrene Kläger mit einer "Revision".

2

Eine Revision ist nicht statthaft; der Beschluss des LSG ist vor dem Bundessozialgericht (BSG) nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das LSG hat zutreffend im Beschwerdeverfahren entschieden, nachdem sich der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers auf einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz bezogen hat (vgl Burkiczak in jurisPK-SGG, 2. Aufl, § 86b RdNr 646, Stand 30.1.2026 mwN).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.