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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.06.2019, Az.: 2 BvR 834/19

Erfüllung der Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.06.2019
Aktenzeichen
2 BvR 834/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 20439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190611.2bvr083419

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 19.11.2018 - AZ: 1 W 904/18
OLG Dresden - 19.11.2018 - AZ: 1 W 903/18
LG Dresden - 13.07.2018 - AZ: 9 O 3030/12 (2)
LG Dresden - 16.04.2018 - AZ: 9 O 3030/12 (2)

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die weiteren Anträge werden abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[Gründe]

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungs- und Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 130, 1 [BVerfG 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09; 2 BvR 1857/10] <21>). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe des Verfahrensgangs des Ausgangsverfahrens und des Inhalts der dortigen Schriftsätze und Entscheidungen. Auch im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer, soweit die Rügen über die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung hinausgehen, eine verfassungsrechtlich relevante Rechtsverletzung nicht hinreichend auf.

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines "im Verfassungsrecht versierten" Rechtsanwalts ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.

4

Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfG ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BVerfGE 127, 87 [BVerfG 20.07.2010 - 1 BvR 748/06] <110>). Die hilfsweise begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren. Eine unverschuldete Fristversäumnis ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.