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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2026, Az.: 6 StR 468/25

Verwerfung der Revision des Angeklagten wegen rechtsfehlerfreie Annahme des LG von zweit Taten mangels natürlicher Handlungseinheit; Beendigung der tatbestandlichen Handlungseinheit, bei Unmöglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts des Täters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.2026
Aktenzeichen
6 StR 468/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210126B6STR468.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 03.07.2025 - AZ: 26 KLs 52 Js 7849/25 (15/25)

Verfahrensgegenstand

Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung u.a.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist das Landgericht rechtsfehlerfrei von zwei Taten im Sinne des § 53 StGB ausgegangen.

Nach der Rechtsprechung liegt zwar eine natürliche Handlungseinheit vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 387). Dabei ist auch der Wechsel des Angriffsmittels nicht von entscheidender Bedeutung. Die tatbestandliche Einheit endet aber dort, wo der Täter nach den Regelungen über den Rücktritt nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d.h. entweder bei der vollständigen Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen Versuch (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369 zur sukzessiven Tatbestandserfüllung bei der Erpressung). So liegt es hier. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgegangen.

Der Senat kann über das Rechtsmittel durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden. Denn der Generalbundesanwalt hat beantragt, die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe bestehen zu lassen und die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2024 - 3 StR 29/24, Rn. 5 mwN).

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