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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1978, Az.: 2 StR 699/77

Öffentliche Aufforderung zur Freiheitsberaubung durch gewaltsame Hinderung von Konventsmitgliedern am Verlassen des Saals; Anwendung von § 240 Strafgesetzbuch (StGB) neben § 239 (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.1978
Aktenzeichen
2 StR 699/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 07.06.1977

Verfahrensgegenstand

Öffentliche Aufforderung zur Freiheitsberaubung

Prozessgegner

Student Georg Clemens D. aus F., geboren am ... 1947 in A.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. März 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter
Bundesanwalt ... in der Verhandlung
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. Juni 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Limburg zurückverwiesen.

Gründe

1

Am 16. April 1975 fand in einem Hörsaal der F. Universität eine vom Allgemeinen Studentenausschuß (Asta) einberufene studentische Vollversammlung statt, an der 800 bis 1000 Personen teilnahmen. Gegenstand der Versammlung war die Wiedereinstellung der im Fachbereich Gesellschaftswissenschaften aufgrund eines Lehrauftrags tätig gewesenen Brigitte H., die wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Haft gewesen und deren Lehrauftrag mit Rücksicht auf das gegen sie laufende Verfahren nicht erneuert worden war. Die Versammlung beschloß im Sinne der Erreichung dieses Ziels auf den zur gleichen Zeit in der Aula der Universität tagenden Konvent und den dort anwesenden Präsidenten der Universität einzuwirken und in diesem Sinne ein sog. "Go-in" zu veranstalten. Hierbei sollte der Angeklagte dem Konvent die Forderung der Vollversammlung auf Wiedereinstellung der Brigitte H. vortragen. In Ausführung dieses Entschlusses drangen die Versammlungsteilnehmer in die Aula ein. Als eine Gruppe von ihnen sich anschickte, sich des auf dem Vorstandstisch stehenden Mikrophons zu bemächtigen, erklärte der Sitzungsleiter nach Rücksprache mit dem Konventsvorstand die Sitzung für beendet. Ungeachtet dessen konnte sich der Angeklagte des Mikrophons bemächtigen. Um zu verhindern, daß sich Mitglieder des Konvents aus der Aula entfernten und damit die Beschlußunfähigkeit dieses Organs der Universität herbeiführten, forderte der Angeklagte die Eindringlinge sinngemäß dazu auf, alle Ausgänge der Aula zu besetzen und die Konventsmitglieder am Verlassen der Aula zu hindern, da eine Erklärung des Universitätspräsidenten und eine befriedigende Beschlußfassung zur Wiedereinstellung der Brigitte H. herbeigeführt werden müsse. Dementsprechend wurden in der Folge Konventsmitglieder und andere Personen, welche die Aula verlassen wollten, gewaltsam hieran gehindert. Nach einem rednerischen Hin und Her, das etwa fünfundvierzig Minuten andauerte, scheiterte das Unternehmen schließlich an der Weigerung des Präsidenten und Vizepräsidenten, unter dem Druck einer Belagerung zum Fall H. zu sprechen.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen öffentlicher Aufforderung zur Freiheitsberaubung (§§ 111 Abs. 1, 239 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge.

3

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

4

Die Revision findet mit Recht einen Verstoß gegen das sachliche Recht wie gegen das Verfahrensrecht (§ 264 StPO) darin, daß das Landgericht es abgelehnt hat, das tatsächliche Geschehen, in dem es das Vergehen nach § 111 StGB gefunden hat, auch daraufhin zu untersuchen, ob es allein oder im Zusammenhang mit anderen Handlungen weitere Straftatbestände verwirklichte. Es konnte sich hierzu nicht darauf berufen, daß es die Anklage im Eröffnungsbeschluß nicht umfassend zugelassen, sondern strikt auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung beschränkt hatte. Eine solche Beschränkung ist nur im Rahmen des § 154 a StPO möglich. Sonst können stets nur einzelne von mehreren selbständigen Handlungen im Sinne des § 53 StGB ausgeschieden werden (Loewe/Rosenberg 23. Aufl. § 207 Rdn. 15). Wird ein nicht nach § 154 a StPO erfaßter unselbständiger Handlungsteil ausgeschieden, so bleibt das ohne jede Wirkung, weil eine die Tat auch nur in einem Ausschnitt ansprechende Eröffnung des Hauptverfahrens stets zur Folge hat, daß die im Sinne des sachlichen Rechts zu begreifende eine Tat der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung im ganzen unterworfen wird (vgl. BGH NJW 1976, 200 am Ende).

5

In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Strafkammer das festgestellte Geschehen nicht hinreichend gewürdigt. Nach den Feststellungen kam nicht nur Aufforderung (§ 111 StGB), sondern auch unmittelbar Anstiftung (§ 26) zur Freiheitsberaubung in Betracht. Weil die Aufforderung eine bestimmte Tat, nämlich die gewaltsame Behinderung der Konventsmitglieder am Verlassen des Saals betraf, schloß der Umstand, daß der Angeklagte nicht von vornherein wußte, welche Versammlungsteilnehmer seiner Aufforderung zum Sperren des Ausgangs nachkommen würden, eine Anstiftung nicht aus; denn für sie genügt es, wenn die Aufforderung sich an die eine oder andere unbestimmte Person aus einem individuell bestimmten Personenkreis richtet und zum Taterfolg hinleitet (Busch LK 9. Aufl. § 48 Rdn. 12). Außerdem konnte statt Anstiftung sogar Mittäterschaft des Angeklagten bei der Freiheitsberaubung gegeben sein; denn bei gemeinsamer Tatbegehung kommt es nicht notwendig darauf an, daß jeder Mittäter jedes gesetzliche Tatbestandsmerkmal eigenhändig verwirklicht. Vielmehr reicht eine geistige Einwirkung aus, die den Erfolg der Straftat als eigener mitverursachen will (BGHSt 11, 268; 16, 12).

6

Im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer war neben der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit hiermit eine Verurteilung wegen Nötigung geboten. Die Anwendung von § 240 StGB neben § 239 StGB ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich der Zweck der Freiheitsberaubung darin erschöpft, das Opfer an der freien Bestimmung seines Aufenthaltsortes zu hindern. Dient die Freiheitsberaubung zugleich der Erzwingung eines weitergehenden Verhaltens, so ist Tateinheit mit Nötigung gegeben (RGSt 25, 147; 31, 301; BGH 1 StR 686/52 vom 29. September 1953 und 1 StR 52/55 vom 26. April 1955). Zielt die Nötigung auf mehrere Verhaltensweisen des Genötigten ab, nämlich wie hier zunächst darauf, ihn zur Anhörung einer Forderung und zu einer Verhandlung über diese Forderung und schließlich zu ihrer Annahme zu zwingen, so genügt es zur Vollendung der Tat, wenn der Genötigte der ersten Anforderung nachgegeben, sich also auf eine Anhörung und Aussprache eingelassen hat.

7

Schließlich hätte das Landgericht prüfen müssen, ob nicht schon mit dem Eindringen in die Aula der keinen Strafantrag voraussetzende Tatbestand des schweren Hausfriedensbruchs (§ 124 StGB) erfüllt war. Auch insoweit wäre Tateinheit gegeben. Denn das Eindringen dauert so lange an, wie der Täter rechtswidrig in den Räumen verweilt (vgl. BGHSt 21, 224).

8

Sollte das Landgericht auf die neue Verhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung und Nötigung kommen, so hätte daneben eine Anwendung des § 111 StGB auszuscheiden. Diese Vorschrift dient zwar auch dem Schutz des öffentlichen Friedens, doch steht der Schutzzweck der Tatbestände, auf die die Aufforderung sich bezieht, im Vordergrund, Bei ihrer unmittelbaren Anwendung kann kein Raum für eine gleichzeitige Verurteilung nach § 111 StGB gegeben sein (vgl. Mösl LK 9. Aufl. § 111 Rdn. 18).

Schumacher
Willms
Kirchhhof
Baumgarten
Meyer