Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1976, Az.: BVerwG 7 C 69/74
Verkehrszentralregister; Verwertung von getilgten Eintragungen; Lockerung des Verwertungsverbots; Getilgte Verkehrsstraftaten; Verpflichtungsklage; Erteilung der Fahrerlaubnis; Unechte Rückwirkung; Rückfallgefährdung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 69/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe 07.02.1973 - VI 82/72
- VGH Mannheim 18.07.1974 - V 292/73
Rechtsgrundlagen
- § 49 Abs. 1 BZRG
- § 50 Abs. 2 BZRG
- § 60 BZRG
- § 61 BZRG
- Art. 1 Nr. 26 BZRÄndG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 7 BZRÄndG
- § 113 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 51, 1
- MDR 1977, 521
Amtlicher Leitsatz
1. Die nach BZRÄndG Art. 1 Nr. 26 mit Wirkung vom 01.06.1976 vorgenommene Lockerung des Verwertungsverbots in dem neu eingefügten BZRG § 50 Abs. 2 hinsichtlich getilgter Verkehrsstraftaten für Verfahren, die die Erteilung und die Entziehung der Fahrerlaubnis betreffen, ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn der Kläger mit der Verpflichtungsklage die Erteilung der Fahrerlaubnis begehrt.
2. BZRG § 50 Abs. 2 begegnet weder aus dem Gesichtspunkt der "unechten Rückwirkung" noch auf Grund der Tatsache, daß die Kenntnis von verwertbaren Verkehrsstraftaten vom Zufall abhängen kann, noch aus sonstigen rechtsstaatlichen Gründen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Inwieweit auch nach BZRG § 50 Abs. 2 der Verwertung getilgter Verkehrsstraftaten Grenzen gesetzt sind, bleibt offen. Jedenfalls können Trunkenheitsdelikte im Verkehr und damit zeitlich zusammenhängende andere Verkehrsstraftaten berücksichtigt werden, weil sie für die Beurteilung der Rückfallgefährdung unentbehrlich sind.