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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1965, Az.: VI ZR 167/64

Rechtliche Beurteilung einer Verpflichtung zu einer Niederlassungssperrzeit in der Umgebung eines Konkurrenten; Maßstab für die Art der Inhaltsergänzung eines Vertrages auf Grund des Vorliegens einer ausfüllungsbedürftigen Vertragslücke; Rüge der einseitig erfolgten Vertragsauslegung seitens des Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1965
Aktenzeichen
VI ZR 167/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 27.04.1964

Prozessführer

Tierarzt Dr. Josef W., H., Kreis B., B. Straße ...

Prozessgegner

Tierarzt Dr. B. in H., Kreis B. Up de W.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 27. April 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war bis zum Sommer 1960 der einzige zugelassene Tierarzt in der etwa 4000 Einwohner zählenden Ortschaft H.. Da er 60 Jahre alt, kinderlos verheiratet und herzleidend war, suchte er für seine Praxis einen Nachfolger. Als solcher war der Beklagte ausersehen, der derselben studentischen Verbindung angehörte wie der Kläger. Zugleich mit dem Vertrag über die Praxisübergabe sollte ein Erbvertrag geschlossen werden, in dem der Beklagte für den Fall des Todes des Klägers und seiner Ehefrau mit einem Hausgrundstück in H. als Vermächtnis bedacht war. Als Gegenleistung sollte der Beklagte nach einer einjährigen Anlaufzeit eine monatliche Rente von 250 DM und bei Inanspruchnahme einer Wohnung im Arzthaus 300 DM Rente an den Kläger und seine Ehefrau oder an den Überlebenden zahlen. Ferner war vorgesehen, daß der Kläger eine Kapital-Lebensversicherung zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau eingehen sollte. Zur Beurkundung und Unterzeichnung dieses von dem Notar Dr. W. bereits entworfenen Vertrages kam es jedoch nicht. Stattdessen unterschrieben die Parteien zunächst am 22. Juni 1960 einen handschriftlichen Vertrag, wonach dem Beklagten von dem Kläger und seiner Ehefrau in ihrem Haus ein Wohnzimmer, Garage und Kellerraum sowie bis zu seiner Heirat die Verpflegung zur Verfügung gestellt wurden. Der Beklagte hatte für diese Leistungen des Klägers und dessen Ehefrau ein Entgelt nicht zu zahlen. Der bis zum 30. Juni 1961 befristete Vertrag sollte unkündbar sein. Aufgrund dieses Vertrages wohnte der Beklagte vom 1. Juli bis zum 26. August 1960 im Hause des Klägers und benutzte dessen Praxis für die Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit. Ende Juli 1960 teilte er der Tierärztekammer Westfalen/Lippe in Münster mit, daß er sich in Heiden als selbständiger Tierarzt niedergelassen habe. Am 30./31. Juli 1960 zeigte er in Übereinstimmung mit dem Kläger in der B. er Zeitung an, daß er "neben Dr. W. in H. als praktischer Tierarzt tätig und gleichfalls unter Ruf. B. zu erreichen" sei. Am 26. August 1960 zog der Beklagte aus und eröffnete in der Nähe der Wohnung des Klägers in H. eine eigene tierärztliche Praxis.

2

Ein von dem Kläger gegen den Beklagten wegen Betruges, Diebstahls und Untreue veranlaßtes Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Die gegen die Einstellung des Verfahrens gerichtete Beschwerde des Klägers und sein späterer Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieben erfolglos. Den Antrag des Klägers auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beklagten lehnte die Tierärztekammer ab.

3

Der Kläger meint, der Beklagte sei aufgrund vertraglicher Verpflichtung und der Bestimmungen der Berufungsordnung für Tierärzte nicht berechtigt, sich in ... niederzulassen Zumindest ergebe sich ein Niederlassungsverbot für den Beklagten aus Treu und Glauben, da man ein Probejahr vereinbart habe und der Beklagte als sein Vertreter in H. tätig gewesen sei. Seine, des Klägers Ehefrau sei zu Beginn der Tätigkeit des Beklagten stets zu den Tierbesitzern mitgefahren, um den Beklagten als Vertreter einzuführen. Der Beklagte habe nie widersprochen, wenn er Kunden und Kollegen als Vertreter vorgestellt worden sei. Er habe die kassierten Honorare gundsätzlich abgeliefert, nur gelegentlich seien ihm Honorare zur Eigenverwendung überlassen worden. Als der Beklagte Mitte Juli 1960 den Versuch unternommen habe, unter der Rufnummer des Klägers als selbständiger Tierarzt ins Telefonverzeichnis aufgenommen zu werden, sei der Kläger sofort eingeschritten. Gewisse tierärztliche Funktionen habe der Beklagte in der damaligen Zeit auch nur als Vertreter vornehmen können, da er noch nicht als Vertrauens-Tierarzt registriert gewesen sei. Ihm, dem Kläger sei es darum gegangen, durch die Übertragung der Praxis an einen Kollegen sich und seiner Frau eine Alterssicherung zu schaffen. Diese Absicht habe der Beklagte durch seine Niederlassung in H. vereitelt, da die Ortschaft zwei Praxen nicht trage. Der Kläger ist der Ansicht, daß in dem Verhalten des Beklagten in jedem Fall ein schuldhafter Verstoß gegen die Rücksichtspflichten liege, die man im Stadium noch nicht abgeschlossener Vertragsverhandlungen oder in einer Probezeit dem Partner gegenüber nehmen müsse.

4

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Ausübung des tierärztlichen Berufs in H. zu unterlassen.

5

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat bestritten, mit dem Kläger eine Anstellung als Vertreter vereinbart zu haben. Er habe, so trägt er vor, stets zum Ausdruck gebracht, daß er nur als selbständiger Tierarzt nach H. komme. Am 1. Juli 1960 sei eine nennenswerte Praxis des Klägers überhaupt nicht mehr vorhanden gewesen. Er habe in den Räumen des Klägers im eigenen Namen und für eigene Rechnung gearbeitet. Der Kläger und dessen Ehefrau hätten selbst die Bauern angewiesen, mit ihm abzurechnen. Der Kläger habe weiter erklärt, er wolle in Zukunft nur noch bei einer Verhinderung des Beklagten in dessen Namen und für dessen Rechnung tätig, werden. In der Zeit vom 1. Juli bis zum 26. August 1960 sei wenig zu tun gewesen. Die Tierbesitzer hätten meist an ihn, den Beklagten, gezahlt. Von den liquidierten Beträgen habe er nichts an den Kläger abgeführt. Zwei Rechnungen habe er auch in eigenem Namen ausgestellt, wovon eine beglichen worden sei. Die Mitteilung seiner Niederlassung an die Tierärztekammer habe er bis Ende Juli 1960 hinausgeschoben, weil der Kläger bestrebt gewesen sei, die Fleischbeschau zu bekommen. Nur deshalb habe der Kläger auch vorgegeben, nach dem 1. Juli 1960 noch selbst berufstätig zu sein. Auf die Bemühungen des Klägers um die Fleischbeschau sei auch bei der Formulierung der Zeitungsanzeige Rücksicht genommen worden. Er sei aus dem Haus des Klägers ausgezogen, weil sich Unstimmigkeiten mit dem Kläger und dessen Ehefrau ergeben hätten, an deren Entstehung er, der Beklagte, schuldlos gewesen sei. Ein längeres Wohnen im Hause des Klägers sei ihm nicht mehr zuzumuten gewesen. Bei seinem Auszug habe er jedoch dem Kläger angeboten, die von dem Notar Dr. W. entworfenen Verträge durchzuführen, jedoch mit der Einschränkung, daß er nicht im Hause des Klägers wohnen bleibe. Das habe der Kläger abgelehnt.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Klageantrag weiter verfolgt und hilfsweise gebeten,

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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet war, die Ausübung des tierärztlichen Berufes in H. für die Zeit vom 1. Juli 1960 bis zum 1. Juli 1963 zu unterlassen, und dem Kläger allen daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, daß er dieser Unterlassungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.

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Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

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Mit der Revision bittet der Kläger, den im Berufungerechtszug gestellten Anträgen stattzugeben.

Entscheidungsgründe

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I.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Vertragsverpflichtung des Beklagten, für eine gewisse Zeit von einer Niederlassung als Tierarzt in der Ortschaft H. abzusehen, nicht schon aus Rechtsgründen unwirksam wäre. Geht ein Arzt im Zusammenhang mit einem Praxistausch oder einer Tätigkeit in der Praxis eines Kollegen eine solche Verpflichtung ein, so ist die Abrede weder aus dem Gesichtspunkt des Artikel 12 GrundG noch aus dem einer sittenwidrigen Bindung (§ 138 BGB) zu beanstanden, wenn ein berechtigtes Schutzinteresse des Kollegen anzuerkennen ist und das berufliche Fortkommen des sich Bindenden nicht unbillig erschwert wird. Ein vertragliches Niederlassungsverbot für eine bestimmte Ortschaft wird allerdings, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, stets nur in einer maßvollen zeitlichen Begrenzung als rechtlich vertretbar anerkannt werden können (vgl. BGHZ 16, 71 ff).

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II.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Parteien keine ausdrückliche Abrede darüber getroffen haben, ob sich der Beklagte nach Scheitern der vorgesehenen Praxisübernahme in H. niederlassen durfte. Mit zutreffenden Gründen wird ausgeführt, daß die Vertragsbeziehungen der Parteien in diesem Punkt eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthielten (§ 157 BGB). Maßgebend für die Art der Inhaltsergänzung eines Vertrages sind die unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu stellenden Anforderungen von Treu und Glauben. Dabei ist von dem objektiven Sinn der vertraglichen Beziehungen, dem von beiden Parteien anerkannten Vertragszweck, auszugehen und zu fragen, was die Parteien redlicherweise unter Berücksichtigung der getroffenen Regelung als Vertragsinhalt ansehen müssen (vgl. Erman - Hefermehl BGB Komm. 3. Aufl. Anm. 7 zu § 157; Larenz Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil 7. Aufl. § 8 II). Diesen Aufgaben werden die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht, mit denen es eine Ausfüllung der Lücke i.S. der Ergänzung durch ein zeitlich begrenztes Niederlassungsverbot ablehnt.

13

Das Berufungsgericht stellt vorzugsweise darauf ab, ob sich der Beklagte bei Erörterung des ausdrücklich nicht geregelten Punktes auf eine Niederlassungsbeschränkung eingelassen hätte. Es meint hierzu, der Beklagte habe hierzu keinen Anlaß gehabt, da ihm alsdann die Möglichkeit genommen worden sei, die während seiner unzulänglich vergüteten Tätigkeit beim Kläger angeknüpften Verbindungen durch Eröffnung einer eigenen Praxis auszuschöpfen. Der Beklagte habe nämlich nach dem Vortrag des Klägers seine Arbeitskraft ein ganzes Jahr lang nur gegen Kost und Wohnung zur Verfügung stellen müssen. Es komme hinzu, daß der Gedanke einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung, der naturgemäß ein Niederlassungsverbot nahelege, beim Kläger keine Rolle gespielt habe, was schon die äußerst niedrig bemessene Rente in dem geplanten Vertrag erkennen lasse. Der Kläger und seine Ehefrau hätten bei den Vertragsverhahdlungen zudem erkennen lassen, daß sie auf die Einnahmen aus der Praxis nicht angewiesen seien. Es sei ihnen im wesentlichen darum gegangen, einen ihnen genehmen Kollegen als Nachfolger für die Praxis zu finden. Nun sei die Praxis keineswegs blühend gewesen, sie habe vielmehr durch den Nachfolger neu aufgebaut werden müssen. Dem Beklagten habe durch die in Aussicht gestellten Vorteile (Erbvertrag) ein Anreiz gegeben werden sollen, sich in H. niederzulassen. Nur mit Rücksicht hierauf sei der Beklagte, der zunächst Bedenken gehabt habe, auf den Wunsch des Klägers eingegangen. Unter diesen Umständen könne der Kläger dem Beklagten die Niederlassung in H. nicht verwehren.

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Hierzu rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessenlage einseitig gewürdigt und den Auslegungsstoff in mehrfacher Hinsicht nicht erschöpft. Dem ist zuzustimmen. Zunächst ist nicht daran vorbeizukommen, daß der Kläger einem ihm genehmen Kollegen seine Praxis gegen Entgelt (Rente mit Wertsicherungsklausel, Eingehen einer Lebensversicherung zu Gunsten des Klägers und seiner Ehefrau gem. § 8 des Vertragsentwurfs) überlassen wollte. Die geringe Bemessung des Entgelts schloß den Gedanken einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht ohne weiteres aus. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß auch der Notar Dr. W., dem das Berufungsgericht sonst in allem folgt, die Absicht des Klägers und seiner Ehefrau dahin verstanden habe, diese seien interessiert gewesen, die Praxis an einen Kollegen zu überlassen, um dafür eine Altersversorgung zu erhalten (Blatt 139 R der Akten). Hierzu hätte das Berufungsgericht zum mindesten Stellung nehmen müssen. Im Revisionsrechtszug ist aufgrund der Unterstellungen des Berufungsurteils weiter davon auszugehen, daß die Parteien in einer Probezeit von einem Jahr aufgrund des näheren Kennenlernens prüfen wollten, ob die Voraussetzungen für die in Aussicht genommene Praxisübergabe und die Vermächtniseinsetzung gegeben waren. Legt man die Aussage des Notars Dr. W. zugrunde, so war der Beklagte mit diesem Probejahr einverstanden, da er "dem Kläger Gelegenheit geben wollte, sich zu überzeugen, daß man zu ihm Vertrauen haben könne und daß er für die Übernahme der Praxis geeignet sei" (Bl. 140 R der Akten). Das Berufungsgericht mißt der nach seiner Ansicht unzulänglichen Vergütung der Tätigkeit des Beklagten in dieser Probezeit besondere Bedeutung bei der Auslegung bei. Hierzu ist zu bemerken, daß sich der Beklagte selbst für berechtigt angesehen hat, im Probejahr in eigenem Namen zu liquidieren, was bei der Würdigung seines späteren Verhaltens (Ausschöpfung der in der Praxis des Klägers gewonnenen Beziehungen) ins Gewicht fallen muß. Geht man vom Vertrag des Klägers aus, so sollte der Beklagte zwar nicht selbst liquidieren dürfen, aber wie ein Sohn im Hause gehalten werden und entsprechend seinen Bedürfnissen auch Geldmittel auf Anforderung erhaltene Hinzu kam, daß der Beklagte, der die Praxiseinrichtungen des Klägers benutzte, offenbar keine wesentlichen eigenen Unkosten hatte. Vor allem aber hatte der Beklagte die Aussicht, nach Ablauf der Probezeit die in dieser Zeit ausgebaute Praxis zu günstigen Bedingungen zu erwerben, indem er nur eine geringe und limitierte Rentenverpflichtung einzugehen brauchte und dazu den Vorteil des Hauserwerbs erhielt. Diese Chance darf bei der Würdigung der Stellung des Beklagten während des Probejahres nicht unberücksichtigt bleiben. Daß der Beklagte ein gewisses Risiko einging, indem er sich auf die Vertagung des Vertragsabschlusses über die Praxisübernahme und die Vorschaltung eines Probejahres einließ, liegt in der Eigenart einer Bewährungzeit begründet. Das Berufungsgericht nimmt dem Beklagten dieses Risiko ab, indem es ihm erlaubt, die durch Unterstützung des Klägers gewonnenen Beziehungen zur Eröffnung einer eigenen Praxis in H. "auszuschöpfen". Gerade wenn der Beklagte die Beziehungen zu der Kundschaft wesentlich dadurch gewonnen hatte, daß er durch den Kläger eingeführt wurde, in dessen Haus wohnte und praktizierte und dessen Fernsprecher benutzte, erscheint es anstößig, daß der Beklagte diese Beziehungen durch Eröffnung einer eigenen Praxis in H. nutzbar machte, soweit dies auf Kosten des Klägers geschah. Das aber liegt nach dem Sachverhalt nahe. Ist es richtig, daß die kleine Ortschaft H. nur eine stationäre Tierarztpraxis trug, war dem Kläger mit der Eröffnung der eigenen Praxis des Beklagten die Möglichkeit genommen oder doch wesentlich erschwert, einem anderen Kollegen die Praxis zu veräußern. Diesem Interesse des Klägers hat das Berufungsgericht bei der Würdigung gar keine Beachtung geschenkt, obschon es nach dem Vertragszweck nahe lag, daß der Kläger beim Scheitern der Pläne mit dem Beklagten einen anderen Kollegen als Nachfolger gewinnen wollte. Es muß also gefragt werden, ob der Beklagte - mag er auch als selbständiger Tierarzt in der Praxis des Klägers tätig gewesen sein nach Treu und Glauben bei negativem Ausgang der Probezeit solche Pläne des Klägers sabotieren durfte. Wenn das Berufungsgericht die altruistischen Absichten des Klägers in den Vordergrund stellt, so ist zu betonen, daß sich deswegen die Pflichten der Rücksichtnahme eines in der Praxis tätigen Arztkollegen nicht zu mindern brauchen. Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ist es endlich unbeachtlich, ob die Parteien selbst infolge einer unrichtigen Würdigung der Rechtslage die sich aus dem Vertrag ergebenen Pflichten verkannt haben. Hat der Beklagte dem Kläger angeboten, er wolle die Rentenverpflichtung aus dem geplanten Vertrag auch nach der selbständigen Niederlassung übernehmen, so läßt sich eine solche Bereitschaft auch in einem anderen Sinne werten, als sie vom Berufungsgericht gewertet worden ist, - ganz abgesehen davon, daß die für den Vertragsschluß vorausgesetzte Vertrauensbasis nicht hat geschaffen werden können.

15

III.

Das angefochtene Urteil konnte nach allem nicht aufrecht erhalten bleiben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit der Tatrichter Gelegenheit hat, die ergänzende Vertragsauslegung erneut unter Würdigung des gesamten Auslegungsstoffs und der erforderlichen Stellungnahme der Parteien zu prüfen. Dabei wird das Berufungsgericht die unter II. entwickelten grundsätzlichen Gesichtspunkte zu den Pflichten zu beachten haben, die sich aus einer probeweisen Tätigkeit eines als Praxisnachfolger in Aussicht genommenen Arztkollegen ergeben. Es ist ferner Aufgabe des Tatrichters, darüber zu entscheiden, auf welche Zeit eine Niederlassungsbeachränkung in Heiden unter Würdigung der Interessenlage der Parteien und der örtlichen Verhältnisse zu erstrecken ist (vgl. BGHZ 16, 71).

16

Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Haus
Dr. Nüßgens