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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.03.1978, Az.: 1 BvR 117/78

Gewährung eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen; Verlust und Gewinn eines Steuerpflichtigen aus einzelnen Gewerbebetrieben oder gewerblichen Beteiligungen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.03.1978
Aktenzeichen
1 BvR 117/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 16504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
durch den gemäß § 93a Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht berufenen Ausschuß
unter Mitwirkung
der Richter Dr. Haager, Dr. Simon und Dr. Katzenstein
am 8. März 1978
gemäß § 93a Abs. 3 dieses Gesetzes
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe

1

1.

Daß sich nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte Verluste aus Gewerbebetrieb, die nach § 10d EStG a.F. vorgetragen werden konnten, aus dem Saldo von Verlusten und Gewinnen des Steuerpflichtigen aus einzelnen Gewerbebetrieben oder gewerblichen Beteiligungen zusammensetzen, verletzt keine Grundrechte der Beschwerdeführer.

2

Es trifft allerdings zu, daß der 1968 abzugsfällige Verlust erhöht worden wäre, wenn der Gewinn nicht bei einem gewerblichen Einzelunternehmen, sondern bei einer anderen Einkunftsart angefallen wäre. Dies ist indessen eine Folge davon, daß die Beschwerdeführer Verluste aus Vermietung und Verpachtung erlitten hatten, die nicht ausgeglichen werden konnten und nach § 10d EStG a.F. nicht abgezogen werden durften.

3

2.

§ 10d EStG a.F. beschränkte den Verlustabzug auf Verluste aus bestimmten Einkunftsarten, die durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden sind. Soweit danach der Verlustabzug ausgeschlossen war, blieb es beim Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung selbst ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber ist von Verfassungswegen nicht verpflichtet, überhaupt einen Verlustausgleich zuzulassen.

4

Der Gesetzgeber kann den Abzug auch unterschiedslos für Verluste aus allen Einkunftsarten zulassen, wie dies inzwischen durch die Neufassung des § 10d EStG aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. April 1976 (BGBl. I S. 1054) geschehen ist. Wenn der Gesetzgeber den Verlustabzug nur bei Verlusten aus bestimmten Einkunftsarten zuließ, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern die Differenzierung auf sachlichen Gründen beruht.

5

a)

Die Beschränkung des Verlustabzugs auf bestimmte, durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Betriebsverluste läßt sich damit rechtfertigen, daß nur der Betriebsvermögensvergleich eine periodengerechte Erfolgsermittlung gewährleistet (Einkommensteuer-Kommission, Untersuchungen zum Einkommensteuerrecht [1964] Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 7, S. 163; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, EEG 1962, S. 245; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl., § 10d EStG Anm. 2). Soweit danach der Abzug eines Verlustes aus Land- und Porstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit in Frage steht, der nicht durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden ist, läßt sich dies nicht als verfassungswidrig beanstanden, weil es dem Steuerpflichtigen freigestanden hätte, die genauere Art der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zu wählen (BVerfG, Beschluß nach § 93a Abs, 3 BVerfGG vom 10. Juli 1970 - 1 BvR 434/70 -).

6

b)

Bei den anderen Einkunftsarten, insbesondere bei Vermietung und Verpachtung, ist jedoch, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, eine Einkunftsermittlung durch Vermögensvergleich vom Gesetz nicht zugelassen. Die Einkünfte müssen vielmehr in vereinfachter Weise durch Gegenüberstellung der zugeflossenen Einnahmen und der abgeflossenen Werbungskosten ermittelt werden. Wenn das Gesetz selbst in § 10d EStG a.F. die vorgeschriebene Einkunftsermittlungsweise als für den Verlustabzug zu grob und ungenau bemäkelt und die so ermittelten Verluste vom Verlustabzug ausschließt, so kann dies im Vergleich zu den Verlusten bei den Gewinneinkunftsarten zu unbilligen Härten führen, die jedoch nach den Verhältnissen des Einzelfalles mit Hilfe von § 131 RAO oder jetzt § 227 AO 1977 ausgeglichen werden können, wie dies bereits früher durch den diesen Fall ausdrücklich erfassenden § 56 Abs. 1 Satz 3 EStG 1925 i.d.F. von 1929 geregelt war (vgl. auch Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 9. Juli 1929, BStBl. 1929 S. 415 [416]).

7

Es kann daher im Einzelfall auch hier geprüft werden, ob ein Steuererlaß aus Billigkeitsgründen nach § 131 RIO (jetzt § 227 AO 1977) zu gewähren ist (Hess. Finanzgericht, EFG 1964, S. 2S0; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl., § 10d EStG Anm. 2 a.E.). Dies kann in einem besonderen Verfahren geschehen. Dabei können die Beschwerdeführer auch geltend machen, daß ein Steuererlaß verfassungsrechtlich geboten erscheint (vgl. BVerfGE 43, 1 [BVerfG 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73] [12]).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Dr. Haager
Dr. Simon
Dr. Katzenstein