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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.2014, Az.: 5 StR 490/14

Notwendigkeit eines ausdrücklichen Negativtests bei der kategorischen Ablehnung jeglicher Verständigungsbereitschaft durch die Strafkammer im letzten Hauptverhandlungstermin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.2014
Aktenzeichen
5 StR 490/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 28567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 05.06.2014

Fundstelle

  • NStZ-RR 2017, 131

Verfahrensgegenstand

Geldwäsche

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Blick auf die erfolgte Negativmitteilung (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) und die kategorische Ablehnung jeglicher Verständigungsbereitschaft durch die Strafkammer im letzten Hauptverhandlungstermin bedurfte es eines ausdrücklichen Negativattests (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO) nicht mehr.

Die Einziehung gemäß § 261 Abs. 7 StGB betrifft Beziehungsgegenstände und durfte daher bei der Strafzumessung nicht strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13 Rn. 2).

Sander
Schneider
Dölp
König
Bellay