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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1987, Az.: BVerwG 4 C 6/85

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Einfügen in nähere Umgebung; Nutzungsart; Nutzungsmaß; Bauweise; Grundstücksüberbauung; Umgebungsbebauung; Zumutbarkeit erhöhten Verkehrslärms

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1987
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 6/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarlouis 06.09.1984 - 2 R 223/82
VG Saarlouis 21.01.1982 - 2 K 452/80

Fundstelle

  • NVwZ 1987, 1078-1079 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sich im Sinne des BBauG § 34 Abs. 1 in die Eigenart seiner - diffus geprägten - näheren Umgebung eingefügt, ist nach den Merkmalen Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und Grundstücksüberbauung zu beurteilen. Die in BauNVO 1977 § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und BauNVO 1977 § 11 Abs. 3 S. 2 bezeichneten, über die nähere Umgebung hinausreichenden städtebaulichen Auswirkungen sind für die Beurteilung des "Einfügens" nach BBauG § 34 Abs. 1 nicht maßgebend.

2. In einer Umgebung, in der bisher ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorhanden ist, würde ein entsprechendes Vorhaben den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreiten. Würde der zu erwartende Kundenverkehr Anwohner mit höherem Verkehrslärm belasten, so verursacht das Vorhaben, Spannungen mit der Folge seiner Unzulässigkeit nach BBauG § 34 Abs. 1, ohne daß es auf die Frage der Zumutbarkeit des erhöhten Verkehrslärms im Sinne des BImSchG § 5 Nr. 1 ankäme.