Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.03.1969, Az.: 2 AZR 106/68
Verkleinerung eines Kulturorchesters; Kündigung; Unkündbarer Musiker; Auflösung eines Kulturorchesters; Operettenorchester; Umstellung eines Kulturorchesters; Operettenbetrieb; Öffentliche Verwaltung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.03.1969
- Aktenzeichen
- 2 AZR 106/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 06.12.1967 - 9 Sa 659/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 1420 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1969, 151
Amtlicher Leitsatz
1. TO K § 23 Nr. 3 ist geltendes Recht.
2. Bei einer Verkleinerung eines Kulturorchesters ist eine Kündigung nur gegenüber solchen unkündbaren Musikern zulässig, die im verkleinerten Orchester nicht mehr benötigt werden.
3. Um eine "Auflösung" eines Kulturorchesters i.S. des TO K § 23 Nr. 3 handelt es sich auch dann, wenn ein Kulturorchester in ein Operettenorchester umgewandelt wird.
4. Eine nur aus konjunkturellen Gründen beabsichtigte Umstellung eines Kulturorchesters auf reinen Operettenbetrieb stellt noch keine auf die Dauer beabsichtigte Orchesterauflösung i.S. des TO K § 23 Nr. 3 dar. Letztere ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die Umwandlung nicht lediglich aus konjunkturellen, sondern aus künstlerischen Gründen erfolgt. Das wirtschaftliche Risiko kann nicht über TO K § 23 Nr. 3 auf die unkündbaren Musiker abgewälzt werden.
5. Das Betreiben eines Kulturorchesters durch die öffentliche Verwaltung verfolgt erfahrungsgemäß keine wirtschaftlichen Zwecke.
6. Ein Verzicht wird in aller Regel nicht vermutet.