Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.1988, Az.: 5 StR 657/87
Aufhebung des Strafausspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1988
- Aktenzeichen
- 5 StR 657/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 02.09.1987
Fundstelle
- StV 1988, 201-202
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Bundesbahnoberinspektor Horst D. aus O. (O.), geboren am ... 1940 in W., zur Zeit in Haft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts,
zu 2. auf dessen Antrag,
am 12. Januar 1988
nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom 2. September 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet ist, hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Der Angeklagte "faßte" seine Ehefrau "mit beiden Händen am Hals und würgte sie mindestens 5 Minuten lang mit ganz erheblicher Kraft in der Absicht, sie zu töten" (UA S. 10). Das Schwurgericht verwertet gegen ihn "die besonders intensive Handlung, durch die er seine Frau zu Tode gebracht hat, nämlich das minutenlange Zudrücken am Hals mit einer ganz erheblichen Kraftentfaltung" (UA S. 23). Nach dem Gutachten des pathologischen Sachverständigen, dem das Schwurgericht sich angeschlossen hat, ist es "durch das erhebliche Würgen" zu einer zentralen Lähmung und schließlich zum Tode gekommen.
"Dieser Würgevorgang müsse mindestens 5 Minuten, wahrscheinlich sogar 7-8 Minuten gedauert haben. Bei kürzeren Würgevorgängen komme es grundsätzlich nicht zum Tod, sondern zunächst zu irreversibelen Schäden am Gehirn des Opfers" (UA S. 17). Hiernach ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte wesentlich mehr Gewalt angewendet hat als erforderlich war, um den von ihm gewollten Tod seiner Frau herbeizuführen.
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