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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1953, Az.: V BLw 31/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1953
Aktenzeichen
V BLw 31/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 12211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Oldenburg - 05.03.1953

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Zubehöreigenschaft des früheren Inventars des Hofes Ol.-Ni.

Prozessführer

des Bauern Karl A. in H., vertreten durch Rechtsanwalt ...

Prozessgegner

die unverehelichte Johanne B. in O., A.straße ..., als Nachlaßpflegerin über den Nachlaß der Witwe Mathilde H. aus O., vertreten durch die Rechtsanwälte ...

Sonstige Beteiligte

1. der Zahnarzt Dr. Hermann A. in Ha., F.straße ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ..., als Miterben,

2. der Bauer Johann Hinrich A. in W., vertreten durch die Rechtsanwälte ..., als Miterben,

3. die Ehefrau Mathilde K. geb. A. in Ki., vertreten durch die Rechtsanwälte ..., als Miterben,

4. die Ehefrau Mathilde G. geb. A. in S., als Miterben,

5. die Ehefrau Frieda Sch. geb. A. in C., als Miterben,

6. die Ehefrau Marie K. geb. A. in Ol., als Miterben,

7. die Ehefrau Hanna D. geb. G. in O., F.straße ..., als Miterben,

8. die Witwe Elsa A. geb. G. in O., R.straße ..., als Miterben,

9. die unverehelichte Mathilde G. in Ob. (R.), als Miterben,

10. der Landwirt Gerd G. in O., A.strasse ..., als Miterben,

11. die unverehelichte Martha B. in O., A.straße ..., als Miterben,

12. der Ministerialdirektor a.D. Dr. M. in O., als Pfleger für den Hof Ol.-Ni.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22. September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Filter

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. März 1953 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

I.

Am 10. Dezember 1938 verstarb in O. die Witwe Mathilde H. geb. A.. Beim Tode der Erblasserin waren an erbberechtigten Verwandten nur Nachkommen ihres Bruders Hinrich Georg (geboren 1852, gestorben 1928), ihres Bruders Friedrich A. (geboren 1856, gestorben 1937) und ihrer Schwester Johanne B. geb. A. (geboren 1862, gestorben 1936) vorhanden.

2

Hinrich Georg A. hat vier Söhne namens Hinrich Eduard, Hermann, Karl (Antragsgegner) und Johann sowie drei Töchter namens Anna, Marie und Mathilde hinterlassen.

3

Von Friedrich A. stammen außer drei Töchtern die beiden Söhne Johann Hinrich und Dr. Emil A., der im Jahre 1933 verstorben und aus dessen Ehe ein Sohn namens Jürgen (geboren am ... 1932) hervorgegangen ist.

4

Johanne B. geb. A. hatte drei Töchter namens Emma, Martha und Johanne (Antragstellerin).

5

Zum Nachlaß der Erblasserin gehörten die fünf Erbhöfe I., M.hof (S.), Ha., Ol.-Al. und N.. Diese Höfe liegen in den Amtsgerichtsbezirken Br., E. und N., in denen Jüngstenrecht gilt. Von den Erbhöfen haben Jürgen A. den Hof I., Johann A. den M. hof, Karl A. (Antragsgegner) den Hof Ha. und Hinrich Eduard A. den Hof Ol.-Al. gemäß § 23 REG gewählt.

6

Sie sind in den Jahren 1939 bis 1943, nachdem ihnen Hoffolgezeugnisse erteilt waren, als Eigentümer dieser Höfe in die Grundbücher eingetragen worden.

7

Johann A. war zur Zeit des Erbfalles Eigentümer des Erbhofes R., der Antragsgegner Eigentümer des Erbhofes Ol-Ni. Diese Höfe wurden von ihnen bei der Übernahme der zum Nachlaß gehörenden Höfe für die nächstberufenen Anerben zur Verfügung gestellt. Die Antragstellerin ist am 13. Februar 1947 als Nachlasspflegerin für den gesamten Nachlass der Witwe Mathilde H. bestellt worden (VI 64/47 AG Oldenburg). Außerdem ist eine Pflegschaft für den noch nicht ermittelten Erben des Hofes Ol.-Ni. angeordnet (A VIII 2630 AG Elsfleth), Pfleger ist seit dem 18. April 1941 der Ministerialdirektor a.D. Dr. M. in O. in O..

8

Zwischen den Erwerbern der oben genannten vier Erbhöfe und der Nachlaßpflegerin war nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung streitig geworden, ob die zur Zeit der Geltung des Reichserbhofgesetzes abgegebenen Wahlerklärungen noch wirksam seien, oder ob die Höfe noch zum Nachlaß der Erblasserin gehörten. Durch Beschluss des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 13. September 1950 (II BLw 63 bis 65/49) ist entschieden worden, daß die für die vier Höfe abgegebenen Wahlerklärungen auch jetzt wirksam sind und jeder Miterbe das Eigentum an dem von ihm gewählten Hof erworben hat.

9

Der Antragsgegner hatte, als er von seinem bisherigen Hof Ol-Ni. abzog, um den Hof Ha. zu übernehmen, das auf dem Hof Ol.-Ni. befindliche lebende und tote Inventar auf den Hof Ha. gebracht. Das Inventar ist in der von der früheren Kreisbauernschaft W. in Br. angefertigten Aufstellung vom 19. April 1944 enthalten, die sich bei den Pflegschaftsakten A VIII 2630 AG E. befindet. Die Kreisbauernschaft hat den Wert des Inventars auf 15.675 RM geschätzt. Der Hof ist von dem für den zukünftigen Hoferben bestellten Pfleger an einen Landwirt verpachtet, der selbst über ausreichendes Inventar verfügte.

10

In dem gegenwärtigen Verfahren hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) zunächst festgestellt, daß die Ehefrau Marie K. geb. A. Hoferbin des Hofes Ol.-Ni. geworden sei. Über die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist noch nicht entschieden. Durch einen weiteren Beschluss hat das Amtsgericht auf den Antrag der Nachlasspflegerin festgestellt, daß der Antragsgegner verpflichtet sei, das Inventar, das er von dem Hof Ol.-Ni. mitgenommen habe, für den zukünftigen Hoferben wieder zur Verfügung zu stellen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß das zur Zeit der Abgabe der Wahlerklärung des Beschwerdeführers auf dem Hof Ol.-Ni. vorhandene Inventar und die Ersatzstücke dieses Inventars Zubehör des Hofes Ol.-Ni. sind. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Zurückweisung des Feststellungsantrages erstrebt.

11

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

12

1.

Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß mit der Übernahme des Hofes Ha. durch den Antragsgegner dessen eigener Hof Ol-Ni. in das Eigentum der Erben der Witwe Mathilde H. übergegangen sei.

13

Damit sei auch das zum Hof gehörende Inventar als Zubehör Eigentum der Erbengemeinschaft geworden. Das Inventar habe die Zubehöreigenschaft nicht dadurch verloren, daß es vom Antragsgegner vom Hof entfernt und auf den von ihm bewirtschafteten Hof Ha. gebracht worden sei, da es sich hierbei nur um eine vorübergehende Abtrennung vom Hof handele. Der Pfleger habe, wie die seit dem Jahre 1941 geführten Verhandlungen ergäben, stets die Absicht gehabt, das Inventar für den noch zu ermittelnden Anerben des Hofes zu erhalten. Er habe diese Absicht auch dem Antragsgegner zu erkennen gegeben, der sich darüber klar gewesen sei, daß er nicht frei über das Inventar habe verfügen können. Daß der Antragsgegner inzwischen tatsächlich seit mehr als zehn Jahren mit diesem Inventar auf seinem Hof wirtschafte, könne an der bestehenden Rechtslage nichts ändern, zumal da die Verhandlungen, die der Wahrung der Rechte der Erbengemeinschaft bzw. des künftigen Anerben des Hofes dienen sollten, niemals abgebrochen worden seien. Das Eigentum der Erbengemeinschaft an dem Zubehör des Hofes sei auch nach der Aufhebung des Reichserbhofgesetzes und dem Inkrafttreten der Höfeordnung bestehen geblieben. Unerheblich sei, ob die vom Antragsgegner mitgenommenen Inventarstücke noch jetzt vorhanden seien.

14

Tiere, die von den früher vorhandenen Tieren stammten, und Ersatzstücke seien an die Stelle der früher vorhandenen Stücke getreten und damit Zubehör des Hofes geworden.

15

2.

Der Rechtsbeschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß er heute noch Eigentümer des Hofes Ol.-Ni. und somit auch Eigentümer des Inventars sei. Er habe durch die Übernahme des Hofes Ha. das Eigentum an dem Hof Ol.-Ni. nicht verloren, da als weiterer Austauschhof noch der Hof R. und außerdem der Nachlaßhof N. vorhanden seien, die nächstberufenen Anerben aber zur Zeit der Geltung des Reichserbhofgesetzes Wahlerklärungen gemäß § 23 REG nicht abgegeben hätten.

16

Der Hof Ol.-Ni. sei deshalb auf keinen Anerben übergegangen und sein Eigentum geblieben. Das auf dem Hof befindliche Inventar, das er im Jahre 1941 nach Ha. mitgenommen habe, sei zunächst als Inventar von Ol.-Ni. angesehen worden. Auch der Pfleger habe das Inventar als Eigentum des demnächst diesen Hof wählenden Anerben betrachtet. In der Folgezeit hätten jedoch sowohl der Antragsgegner wie auch der Pfleger, als sich herausgestellt habe, daß niemand wegen der Überschuldung den Hof Ol-Ni. wählte, das Inventar des Hofes als im Eigentum des Antragsgegners stehend angesehen. Sie hätten lediglich, weil über die Eigentumsfrage noch keine bindende Entscheidung vorgelegen habe, sich für verpflichtet gehalten, der nach der Gesetzeslage theoretisch noch bestehenden Möglichkeit, daß doch noch jemand den Hof Ol.-Ni. wählen sollte, mit einigen formellen Handlungen gerecht zu werden. Andernfalls wäre es nicht zu verstehen, daß der Pfleger, nachdem er am 10. November 1941 zur Sicherstellung des Inventars aufgefordert worden sei, erst im April 1944 eine Schätzung des Inventars veranlaßt habe. Die vom Pfleger behauptete Vereinbarung vom 14. März 1945, wonach der Antragsgegner einen Teil des toten Inventars hätte herausgeben sollen, was tatsächlich nie geschehen sei, während der Rest beim Antragsgegner "in Pflege" bleiben sollte, könne nur formelle Bedeutung haben. Zwischen dem Antragsgegner und dem Pfleger habe, wie sich aus den Verhandlungen über die Bezahlung des Inventars ergebe, Einigkeit darüber bestanden, daß der Antragsgegner das mitgenommene Inventar behalten und bezahlen solle. Lediglich über die Höhe des zu zahlenden Betrages sei eine Einigung nicht zustande gekommen. Offenbar habe der Pfleger die vorliegende Schätzung, die sich auf 15.000 RM belaufen habe, noch nicht als endgültigen Kaufpreis zugrunde legen, sondern zunächst die Angemessenheit des Kaufpreises anderweitig nachprüfen wollen. Notfalls müßte der heute angemessene Kaufpreis ermittelt und im Verhältnis 10 : 1 abgewertet vom Übernehmer bezahlt werden.

17

3.

Die Entscheidung der Frage, wer Eigentümer des auf dem Hof Ol.-Ni. vorhanden gewesenen Inventars ist, steht im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage, ob der Antragsgegner noch Eigentümer des Hofes Ol.-Ni. ist. Wenn der Antragsgegner, wie er meint, Eigentümer des Hofes geblieben ist, dann hat er auch das Eigentum an dem Inventar, soweit es ihm gehörte, behalten. Das Inventar ist dann auch Zubehör des Hofes geblieben. Wenn der Antragsgegner dagegen durch die Übernahme des Hofes Ha. das Eigentum an seinem bisherigen eigenen Hof verloren hat, dann ist er auch nicht mehr Eigentümer des zum Hof gehörenden Inventars, es sei denn, daß er das Zubehör inzwischen zu Eigentum erworben hat.

18

a)

Die Auffassung des Antragsgegners, daß er noch Eigentümer des Hofes Ol.-Ni. sei, ist unzutreffend. Da der Erbfall vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten ist, kommen auf ihn grundsätzlich gemäß § 58 Abs. 1 LVO die bisher geltenden Bestimmungen, also die Vorschriften des Reichserbhofgesetzes, zur Anwendung, es sei denn, daß einer der Ausnahmefälle des § 58 Abs. 2 LVO vorliegt, in denen die Höfeordnung Anwendung findet. Nach § 22 Abs. 1 REG schied als Anerbe aus, wer bereits einen Erbhof hatte. Dies trat jedoch nicht ein, wenn der Anerbe innerhalb sechs Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem er von dem Erbfall Kenntnis erlangt hatte, dem Anerbengericht gegenüber in öffentlich beglaubigter Form oder zu Niederschrift der Geschäftsstelle erklärte, daß er den anfallenden Hof übernehme (§ 22 Abs. 2 REG). Diese Vorschrift ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts (vgl. REHG 3, 433/434; 4, 231/232; 6, 57 [65]) dahin auszulegen, daß der einen Erbhof besitzende Anerbenberechtigte nicht schlechthin als Anerbe ausfiel, sondern so lange als Anerbe galt, bis die Möglichkeit des Austausches des Hofes auf Grund des § 22 REG durch Ablauf der Erklärungsfrist aufgehört hatte und er damit endgültig als Anerbe ausschied (vgl. OGHZ 2, 114 [123] und die Beschlüsse des Senats vom, 11. März 1952, V BLw 49/51, und vom 8. Juli 1952, V BLw 113/51). Dadurch, daß der Antragsgegner den von der Erblasserin hinterlassenen Hof Ha. übernahm, fiel das Eigentum an seinem eigenen Hof gemäß § 22 Abs. 3 REG dem nächstberufenen Anerben der Erblasserin an. Dieser Anfall ist jedoch nicht eingetreten, weil außer dem Hof Ol.-Ni. noch der von Johann A. stammende Austauschhof R. und der zum Nachlass der Erblasserin gehörende Hof N. vorhanden waren. Nach § 23 Abs. 1 REG konnten, wenn der Bauer mehrere Erbhöfe hinterliess, die als Anerben Berufenen in der Reihenfolge ihrer Berufung je einen Erbhof auswählen, so daß niemand mehr als einen Erbhof bekam. Jeder Anerbenberechtigte erwarb das Eigentum an dem von ihm gewählten Hof mit der Vollziehung der Wahl (§ 23 Abs. 3 REG). Die beiden Austauschhöfe Ol.-Ni. und R. stammen zwar nicht von der Erblasserin. Mit der Abgabe der Übernahmeerklärungen gemäß § 22 Abs. 2 REG verloren jedoch die Anerben, wie bereits in dem oben erwähnten Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. September 1950 ausgeführt ist, das Eigentum an ihren eigenen Höfen, die nunmehr für die nachfolgenden Wahlberechtigten mit zur Wahl standen, wie wenn sie von der Erblasserin hinterlassene Höfe gewesen wären. Durch die Übernahme der angefallenen Höfe entstand daher für die Nächstberufenen kraft Gesetzes ein Wahlrecht nach der Reihenfolge ihrer Berufung, so daß der hinterlassene Hof N. und die eigenen Höfe der Übernehmenden nebeneinander zur Wahl standen (so auch Dolle, Lehrbuch des Reichserbhofrechts, 2. Aufl. S. 318). Ein Eigentumserwerb an dem Hof Ol.-Ni. ist auch auf Grund der Vorschrift des § 23 Abs. 3 REG nicht eingetreten, weil während der Geltung des Reichserbhofrechts keine wirksame Wahlerklärung abgegeben wurde. Dieser Umstand steht jedoch der Annahme, daß der Antragsgegner mit der Übernahme des Hofes Ha. das Eigentum an seinem Hof Ol.-Ni. verloren habe, nicht entgegen. § 22 REG betraf den Austausch eines Erbhofs durch den Anerben, während § 23 REG die Vererbung mehrerer Erbhöfe regelte. Durch diese Bestimmungen sollte verhindere werden, daß jemand durch Erbgang mehrere Erbhöfe erhielt. Dies kommt in dem Falle, daß der Anerbe, der bereits einen Erbhof hatte, von seinem Austauschrecht Gebrauch machte und somit den Erbhof des Erblassers zu Eigentum erwarb, in der Vorschrift des § 22 Abs. 3 REG zum Ausdruck, wonach mit der Abgabe der Übernahmeerklärung das Eigentum an dem eigenen Hof kraft Gesetzes dem nächstberufenen Anerben anfiel. Für den Fall, daß sich mehrere Erbhöfe in dem Nachlass befanden, war durch das im § 23 REG geregelte Wahlverfahren sichergestellt, daß niemand mehr als einen Erbhof bekam. Dem in diesen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers würde es zuwiderlaufen, wenn man annehmen wollte, daß der Anerbe, der seinen eigenen Hof mit dem angefallenen Hof ausgetauscht hatte, das Eigentum an seinem Hof dann behalten habe, wenn der kraft Gesetzes eintretende Anfall an den nächstberufenen Anerben nicht erfolgt oder auch eine Wahlerklärung nach § 23 REG nicht abgegeben war. Der Antragsgegner ist danach nicht mehr Eigentümer des Hofes Ol-Ni..

19

Das Reichserbhofgesetz enthält keine Bestimmung darüber, wem bei Vererbung mehrerer Erbhöfe bis zur Ausübung der Wahl gemäß § 23 REG das Eigentum an den Erbhöfen zustand. Der Oberste Gerichtshof hat in dem oben erwähnten Beschluss unter Hinweis auf Vogels (REG § 23 Anm. 8) die Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß bis zur Ausübung der Wahl die Erbhöfe im gemeinschaftlichen Eigentum sämtlicher Miterben ständen. Ob dieser auch von Baumecker (Handbuch des Großdeutschen Erbhofrechts, REG § 23 Anm. 8) vertretenen Auffassung gefolgt werden kann, oder ob etwa, wie Dolle (a.a.O. S. 320) meint, die Erbhöfe zeitweilig herrenlos sind, weil ein Fall ruhender Erbschaften ohne Rückwirkung des Erbschaftserwerbs vorliege, mag dahingestellt bleiben. Die Tatsache, daß der Antragsgegner das Eigentum an dem Hof Ol.-Ni. verloren hat, wird dadurch nicht berührt.

20

Die Vererbung des Hofes Ol.-Ni. richtet sich nach dem Höferecht. Nach § 58 Abs. 2 Buchst a LVO unterliegt der Erbfall der Höfeordnung, wenn beim Inkrafttreten der Anerbe noch nicht feststand. Dies gilt nicht nur für den Fall, daß der Anerbe bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung von einem ihm nach § 23 Abs. 2 REG zustehenden Übernahmerecht keinen Gebrauch gemacht hatte und die sechswöchige Frist zur Ausübung dieses Rechts (unter Berücksichtigung der Hemmungsvorschriften) beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht abgelaufen war (vgl. die oben angeführten Beschlüsse des Senats vom 11. März und 8. Juli 1952), sondern muß auch dann angenommen werden, wenn bei Vererbung mehrerer Erbhöfe beim Inkrafttreten der Höfeordnung eine Wahlerklärung nach § 23 REG noch nicht abgegeben war. Die Vererbung des Hofes Ol.-Ni. regelt sich somit nach der Vorschrift des § 9 HöfeO, wonach die als Hoferben Berufenen in der Reihenfolge ihrer Berufung je einen Hof wählen können und jeder Hoferbenberechtigte das Eigentum an dem ihm zufallenden Hof rückwirkend vom Tode der Erblasserin an erwirbt. Die Frage, wer Hoferbe des Hofes Ol.-Ni. geworden ist, braucht im gegenwärtigen Verfahren nicht entschieden zu werden.

21

b)

Der Antragsgegner hat mit dem Eigentum an dem Hof Ol.-Ni. auch das Eigentum an dem Hofeszubehör verlören. Was Zubehör des Hofes war, ergibt sich aus der fast wörtlich mit § 8 Abs. 1 REG übereinstimmenden Vorschrift des § 3 HöfeO, wonach das Hofeszubehör insbesondere das auf dem Hof für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgerät, den vorhandenen Dünger und die für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmittel umfaßt. Da der frühere Erbhof Ol.-Ni. nach § 19 Abs. 1 HöfeO seit dem 24. April 1947 als Hof im Sinne der Höfeordnung gilt, ist auch das Inventar, das auf dem Hof Ol.-Ni. vorhanden war, Zubehör des Hofes geworden, soweit es unter § 3 HöfeO fällt.

22

c)

Die Annahme des Oberlandesgerichts, das Inventar habe die Zubehöreigenschaft nicht dadurch verloren, daß der Antragsgegner es vom. Hof entfernt und auf den von ihm bewirtschafteten Hof Ha. gebracht habe, ist nicht zu beanstanden. Zur Zeit der Geltung des Reichserbhofgesetzes konnte der Hofeigentümer ohne Genehmigung des Anerbengerichts über das Hofzubehör nicht verfügen, es sei denn, daß die Verfügung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung erfolgte (§ 37 Abs. 1 u 2 REG). Das Zubehör vererbte sich zusammen mit dem Erbhof ungeteilt auf den Anerben (§ 19 REG). Auch nach Höferecht geht das Zubehör eines Hofes kraft Gesetzes zusammen mit dem Hof auf den Hoferben über (§ 4 HöfeO). Die aus dem Reichserbhofgesetz sich ergebenden Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des Hofzubehörs sind in die Höfeordnung nicht übernommen worden. Der Hofeigentümer kann vielmehr, abgesehen von der Befugnis der unteren Landwirtschaftsbehörde zu einem Eingreifen nach § 40 LVO und der Nachprüfung im Rahmen der Genehmigung einer Grundstücksveräußerung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 und der Britschen Militärregierungsverordung Nr. 84, frei über das Hofzubehör verfügen. Das auf dem Hof Ol.-Ni. verhandene Inventar würde deshalb seine Zubehöreigenschaft verloren haben, wenn eine wirksame Veräußerung des Inventars erfolgt wäre. Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob zwischem dem Pfleger und dem Antragsgegner eine Vereinbarung zustande gekommen ist, durch die der Antragsgegner das Eigentum an dem zum Hof Ol.-Ni. gehörenden Inventar erworben hat. Eine solche Vereinbarung liegt jedoch nicht vor. Das Oberlandesgericht hat auf Grund des Inhalts der Pflegschaftsakten festgestellt, daß der Pfleger die Absicht gehabt habe, das Inventar für den noch zu ermittelnden Erben des Hofes Ol.-Ni. zu erhalten und daß dies auch dem Antragsgegner bekannt gewesen sei. Der Pfleger sei sich auch bewußt gewesen, daß er nicht frei über das Inventar habe verfügen können. Die Verhandlungen über die Rückgabe oder Bezahlung des Inventars seien nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht worden. Darin liegt zugleich die Feststellung, daß eine Vereinbarung über die Veräußerung des Inventars an den Antragsgegner nicht zustande gekommen ist. Was die Rechtsbeschwerde hiergegen vorbringt, stellt einen unzulässigen Angriff gegen tatrichterliche Feststellungen dar, an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist (§ 11 Abs. 1 LVR), es sei denn, daß diese Feststellungen auf einer Gesetzesverletzung beruhen. Dies würde insbesondere dann der Fall sein, wenn das Beschwerdegericht den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt hätte oder die getroffenen Feststellungen sonst von Rechtsirrtum beeinflußt wären. Ein solcher Rechtsverstoss ist jedoch nicht ersichtlich. Gegen die Richtigkeit der bei den Pflegschaftsakten befindlichen Zusammenstellung des Inventars hat der Antragsgegner keine Einwendungen erhoben. Wegen des Zeitpunktes, für den die Feststellung der Zubehöreigenschaft erfolgt ist, könnten insofern Bedenken bestehen, als die getroffene Feststellung sich nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles, sondern die Zeit der Abgabe der Wahlerklärung durch den Antragsgegner bezieht. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, daß der Bestand des Inventars in der Zeit zwischen dem Erbfall und der Abgabe der Wahlerklärung jedenfalls wertmäßig sich nicht verändert hat, zumal da die Beteiligten hierzu nichts vorgetragen haben.

23

4.

Die Feststellung des Beschwerdegerichts, daß das zur Zeit der Abgabe der Wahlerklärung des Antragsgegners auf dem Hof Ol.-Ni. vorhandene Inventar und die Ersatzstücke dieses Inventars Zubehör des Hofes Ol.-Ni. seien, läßt auch im übrigen keine Rechtsverletzung erkennen. Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO. Ein Anlass, dem Rechtsbeschwerdeführer auch außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten aufzuerlegen (§ 51 LVO), bestand nicht.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock