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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.1980, Az.: 2 StR 364/80

Verbot der Berücksichtigung eines Tatbestandmerkmals bei der Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.09.1980
Aktenzeichen
2 StR 364/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 14.03.1980

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

Prozessführer

Lagerarbeiter Rolf Jürgen R. aus R., dort geboren am ... 1957

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. September 1980
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 14. März 1980

  1. 1.

    im Schuldspruch zu Fall II 2 der Urteilsgründe dahin berichtigt, daß der Angeklagte nicht "wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und fortgesetzten unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln", sondern wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt ist,

  2. 2.

    im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Sachbeschwerde der Revision führt zur Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

2

1.

Im Fall II 2 der Urteilsgründe ist der Angeklagte wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden (vgl. UA S. 12). Dies kommt im Urteilsspruch nicht eindeutig zum Ausdruck, da dort anstelle der Worte "in Tateinheit" das Wort "und" verwendet wird. Hieraus könnten Mißverständnisse dahin entstehen, daß es sich in dem genannten Fall nicht um eine Tat, sondern um zwei selbständige Taten handelt. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch berichtigt.

3

2.

Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben.

4

Im Fall II 1 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt ist, wertet die Strafkammer strafschärfend, "daß durch die Abgabe des Heroins nicht nur die Gefahr des Todes, sondern der tatsächliche Eintritt eines Todesfalles verursacht wurde" (UA S. 15). Damit berücksichtigt sie bei der Strafzumessung ein Tatbestandsmerkmal des § 222 StGB. Das ist nicht zulässig (§ 46 Abs. 3 StGB).

5

Der Rechtsfehler hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, da der Senat nicht mit Sicherheit auszuschließen vermag, daß die Strafzumessungserwägungen im Fall II 1 der Urteilsgründe die Höhe der Einzelstrafe im Fall II 2 zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben.

6

3.

Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Mösl
Müller
Maier
Theune
Niemöller