Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1957, Az.: V ZR 249/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1957
- Aktenzeichen
- V ZR 249/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Braunschweig - 14.06.1956
Prozessführer
der V. O. e.G.m.b.H. in O., vertreten durch den Vorstand Günter D., Bankdirektor, Wilhelm W., Backermeister und Wilhelm B., Schlachtermeister, alle in O.,
Prozessgegner
den Rechtsbeistand Dr. Horst R. in O., T.straße ..., als Konkursverwalter im Konkurs über das Vermögen des Bauunternehmers Josef W. in O.,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Oechßler, Dr. Rothe und Dr. Freitag
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Schlußurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 14. Juni 1956 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 11/14, die Beklagte 3/14 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Bauunternehmer Josef W. aus O. stand seit Jahren in Geschäftsverbindung mit der Beklagten. Diese gewährte ihm einen laufenden Kredit in Höhe von 25.000 DM, der aber seit dem Jahre 1951 fast ständig überzogen wurde. Zur Sicherung hatte W. zunächst auf seinem Geschäftsgrundstück eine Hypothek in Höhe von 15.000 DM eintragen lassen. Er schloß ferner am 6. Juni 1952 mit der Beklagten einen Mantel-Abtretungsvertrag ab; dessen Nr. 4 hat folgenden Wortlaut:
Die Abtretung der weiteren Forderungen soll als geschehen gelten, sobald die Firma der Bank unter Bezugnahme auf diese Mantelabtretung Rechnungsdurchschriften und/oder Aufstellungen mit obigen Angaben übermittelt.
Auf Aufforderung der Beklagten bestellte W. auch eine Grundschuld in Höhe von 20.000 DM auf seinem Wohnhaus, die am 21. Januar 1953 im Grundbuch eingetragen wurde. In der letzten Woche des Jahres 1952 gingen fünf Wechsel des W. zu Protest. Am 30. und 31. Dezember 1952 überwiesen die U. B.- und H. werke für Rechnung des W. insgesamt 10.850 DM, die von der Beklagten dem Konto des W. gutgebracht und mit ihren Forderungen aus laufendem Kredit verrechnet wurden. W. beantragte unterm 7. Januar 1953 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens, am 22. Januar 1953 wurde jedoch das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Die Forderung der Beklagten betrug damals über 44.000 DM.
Der Kläger focht die Bestellung der Grundschuld sowie die Verrechnung der erwähnten Überweisungen als gläubigerschädigende Verfügungen nach Maßgabe des § 30 Nr. 1 KO an. Er verlangte weiterhin die Erstattung des Betrages von 10.500 DM, den die Beklagte durch den Verkauf eines für W. zugelassenen Lastkraftwagens erzielt hatte, nachdem ihr der Wagen auf ihre Behauptung, er sei ihr sicherungsübereignet worden, herausgegeben worden war.
Der Kläger hat beantragt: die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.350 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen, ferner zu bewilligen, daß die im Grundbuch von O. Bd. Bl. in Abteilung III unter Nr. 1 eingetragene Grundschuld von 20.000 DM im Grundbuch gelöscht werde, sowie den Grundschuldbrief an den Kläger heraus zugeben.
Zum Klageanspruch auf Rückgewähr der von der U. B.- und H. werke überwiesenen Beträge hat der Kläger im besonderen ausgeführt: Die Beklagte habe diese Beträge zu einer Zeit erlangt, als der Gemeinschuldner schon längst seine Zahlungen eingestellt hatte. Letzteres sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Die übrigen Konkursgläubiger seien benachteiligt.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestritt die Behauptungen des Klägers, der Gemeinschuldner habe am 27. Dezember 1952 die Zahlungen eingestellt und die Beklagte habe davon gewußt. Sie trug ferner vor, es handle sich bei den Überweisungen um Forderungen, die der Beklagten auf Grund des Vertrages vom 6. Juni 1952 abgetreten worden seien. Gemäß diesem Vertrage habe der Gemeinschuldner der Beklagten Rechnungsdurchschriften übersandt und damit diese Forderungen an die Beklagte abgetreten. Die Beklagte verweigere solange die Rückzahlung, als der Kläger die Beträge nicht zur Konkurstabelle anerkenne, und mache insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 29. Juni 1955 die Beklagte verurteilt, die Löschung der Grundschuld zu bewilligen, den Grundschuldbrief herauszugeben und an den Kläger den Betrag von 10.850 DM zu bezahlen; im übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Kosten zu 3/4 der Beklagten, zu 1/4 dem Kläger auferlegt.
Die Berufung des Klägers richtete sich gegen die Abweisung seines Anspruchs auf Erstattung des von der Beklagten eingenommenen Kaufpreises für den Lastkraftwagen. Durch Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 22. März 1956 wurde das angefochtene Urteil insoweit abgeändert, und die Beklagte verurteilt, an den Kläger den aus dem Verkauf des Lastkraftwagens erzielten Erlös von 10.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Januar 1954 zu zahlen; die Kostenentscheidung wurde dem Schlußurteil vorbehalten. Die gegen dieses Teilurteil eingelegte Revision der Beklagten ist durch Urteil des Senats vom heutigen Tage zurückgewiesen worden (V ZR 240/56).
Die Anschlußberufung der Beklagten war gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von 10.850 DM gerichtet. Auch sie hatte Erfolg. Mit Schlußurteil vom 14. Juni 1956 hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil weiterhin dahin abgeändert, daß hinsichtlich des Zahlungsantrages die weitergehende (d.i. die über die Zahlung von 10.500 DM hinausgehende) Klage abgewiesen wurde. Die Kostenentscheidung des Landgerichts wurde bestätigt, die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben.
Hiergegen hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie bekämpft lediglich den Kostenausspruch.
Die Revision des Klägers begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit die Beklagte zur Zahlung von 10.850 DM dort verurteilt worden war.
Beide Parteien beantragen ferner, die Revision des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Landgericht die Auffassung vertreten, der Kläger könne die Rechtshandlungen der Beklagten nicht anfechten, die in der von ihr auf dem Kontokorrentkonto des Gemeinschuldners vorgenommenen Gutschrift der beiden Überweisungen vom 30. und 31. Dezember 1952 zu sehen seien. Diese Gutschriften seien zwar zu einer Zeit erfolgt, als der Gemeinschuldner bereits zahlungsunfähig gewesen sei, und die Beklagte habe dies erkannte Beide Forderungen seien aber schon vorher an die Beklagte sicherungshalber abgetreten worden. Über die Beträge hätte sie daher zu ihrer eigenen Befriedigung verfügen dürfen. Diejenigen Abschriften von Rechnungen, darunter auch die beiden hier in Betracht kommenden Rechnungskopien, die der Beklagten nach Abschluß des Mantel-Abtretungsvertrages vom 6. Juni 1952 zugegangen seien, seien nämlich zum Zwecke der Abtretung übersandt worden. Mit dem Eingang der Durchschriften sei die Beklagte Inhaber der beiden Forderungen geworden. Der Vertrag habe zwar vorgesehen, die Abtretung solle als geschehen gelten, sobald W. unter Bezugnahme auf den Mantel-Abtretungsvertrag Rechnungsdurchschriften übermittle. Auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles sei aber anzunehmen, daß diese Bezugnahme von Anfang an bei der Übersendung stillschweigend erfolgte. Eine besondere Form der Bezugnahme schreibe der Vertrag nicht vor. Eine Formabrede stehe der Annahme einer stillschweigenden Bezugnahme somit nicht entgegen. Es habe auch keiner besonderen Umstellung oder einzelner Änderungen des bisher geübten Verfahrens bedurft. Der Gemeinschuldner habe nach wie vor dafür sorgen müssen, daß die Rechnungsbeträge immer doppelt so hoch lagen als der Kredit, den er gerade beanspruchen wollte. Nach Art und Umfang habe also zur Erfüllung der im Mantel-Abtretungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zur laufenden Abtretung von Forderungen das bisherige Verfahren der Absendung von Rechnungsdurchschriften an die Beklagte fortgesetzt werden können. Über den bisher verfolgten reinen Informationszweck hinausgehend, habe dieses Verfahren nunmehr dem Zweck gedient, die Forderungen jeweils mit dem Zugang der Rechnungen abzutreten. Bei einer derartigen, das ganze bisher geübte Verfahren umfassenden neuen Zweckbestimmung sei eine Trennung zwischen Übersendung von Rechnungen zur Information und Übersendung zwecks Abtretung nicht erforderlich gewesen. Der Informationzweck sei vielmehr im neu vereinbarten Zweck der Abtretung voll aufgegangen. Unter Berücksichtigung dieses besonderen äußeren Umstandes, insbesondere der Tatsache, daß besondere auf eine Änderung des bisherigen Verfahrens hinzielende Anweisungen auf beiden Seiten nicht erforderlich waren, um eine Erfüllung des Vertrages bei der weiteren Übersendung von Rechnungen zu gewährleisten, sei eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Vertrag nicht erforderlich gewesen, um eine voll wirksame Abtretung in jedem Falle herbeizuführen. Eine Verwechslung sei nicht zu befürchten gewesen, da sämtliche weiteren Rechnungszusendungen beiden Zwecken zusammen dienten. Stillschweigende Bezugnahme habe genügt. Sie sei in dem äußeren Verhalten der Parteien dadurch voll zum Ausdruck gekommen, daß das bisherige Verfahren unverändert fortgesetzt worden sei. Die Parteien konnten eine ausdrückliche Bezugnahme für entbehrlich halten, weil nach ihrer Absicht mit jeder weiteren Übersendung die in der Rechnung ausgewiesene Forderung abgetreten werden sollte. Auf die etwaige Absicht des Gemeinschuldners, das bisherige Verfahren nur zum Zwecke der Information fortzusetzen und deshalb den Hinweis auf den Rechnungsdurchschriften zu unterlassen, könne es nicht ankommen. Maßgebend sei, daß besondere Absprachen nach Abschluß des Mantel-Abtretungsvertrages nicht getroffen wurden. Das gesamte Verhalten des Gemeinschuldners, wie es sich der Beklagten als Gegenpartei zur objektiven Beurteilung dargeboten habe, habe nur so verstanden werden können, daß der Gemeinschuldner die Beträge in Erfüllung des Vertrages abgetreten habe. Demgemäß habe sich auch die Beklagte verhalten. Die Rechnungen seien erst nach vollem Einzug und Abbuchung an den Gemeinschuldner zurückgesandt worden. Es komme nicht darauf an, ob der ausführende Angestellte des Gemeinschuldners auch den Willen gehabt habe, die Rechnungen zum Zwecke der Abtretung zu übersenden. Der Vertrag verstoße auch nicht gegen die guten Sitten und sei auch nicht als Knebelungsvertrag zu werten.
Die Revision des Klägers rügt Verletzung der §§ 133, 399 BGB, §§ 139, 286 ZPO; die Revision der Beklagten rügt Verstoß gegen §§ 91, 92 ZPO. Beide Rechtsmittel sind nicht begründet.
I.
Revision des Klägers.
1.
Die in der schriftlichen Revisionsbegründung erhobene Rüge der gesetzwidrigen Besetzung des Berufungsgerichts ist in der Revisionsverhandlung fallen gelassen worden.
2.
Die Revision ist der Auffassung, die Feststellungen des Berufungsgerichtes beruhten auf einer unvollständigen Würdigung des Prozeßstoffes. Dem kann nicht gefolgt werden.
a)
Auf den Einschreibebrief des Klägers vom 10. Januar 1953 (GA 29) brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, weil er sich mit den hier in Frage stehenden Abtretungen nicht befaßt. Aus ihm geht auch nicht hervor, daß nach gemeinschaftlicher Auffassung der Vertragsparteien eine Abtretung vor dem 31. Dezember 1952 in keinem Falle stattgefunden habe, und aus welchen Gründen sich die Beklagte am 31. Dezember 1952 Forderungen des Gemeinschuldners nochmals förmlich hat abtreten lassen. Auf den Brief können daher die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Revision nicht gestützt werden.
b)
Weil die hier in Betracht kommenden Forderungen nicht nochmals an die Beklagte abgetreten wurden, brauchte das Berufungsgericht auch nicht zu prüfen, ob es sich bei den Zessionen vom 31. Dezember 1952 um eine Umwandlung stiller Abtretungen in offene Abtretungen gehandelt hat. Ob der Annahme einer Umwandlung die von der Revision eingehend erörterten Bedenken entgegenstehen, kann daher offenbleiben. Im übrigen hat die nochmalige Abtretung nach der Darstellung der Beklagten ihren Grund darin gehabt, daß sich die Beklagte aus "rein banktechnischen" Erwägungen "zusätzliche Beurkundungen" verschaffte, die "rein deklaratorischen und formellen Charakter" hatten (Schriftsätze der Beklagten in C 38/54 vom 11. Januar und 9. März 1954 sowie in C 35/54 vom 5. Februar, 9. März und 14. April 1954). Daß sich das Berufungsgericht nicht mit den Gründen des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 23. Dezember 1954 - 9 S 280/54 - befaßt hat, ist nicht zu beanstanden; es hat im übrigen im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf jene Entscheidung hingewiesen.
c)
Ob die in Nr. 4 des Mantel-Abtretungsvertrags erwähnten Forderungen in Höhe von 30.780,15 DM durch Übersendung von Rechnungsdurchschriften oder einer Aufstellung abgetreten wurden, kann dahinstehen. Keinesfalls ist die Auffassung des Klägers berechtigt, die Vertragsteile hätten die Erfüllung des Vertrages gar nicht ernstlich gewollt. Der Vertrag ist in der Weise vollzogen worden, daß laufend Rechnungsdurchschriften übergeben wurden. Ebensowenig wäre die Gültigkeit des Vertrages davon berührt, daß die Beklagte etwa von dem ihr eingeräumten Rechte keinen Gebrauch machte, Drittschuldner von der Abtretung zu benachrichtigen.
d)
Wenn es ausnahmsweise geschah, daß der Gemeinschuldner abgetretene Außenstände einzog, so ändert dies nichts an der Wirksamkeit des Vertrages und der mit der Übersendung der Rechnungsdurchschriften vollzogenen Abtretungen. Auch damit brauchte sich der Berufungsrichter nicht näher zu befassen.
e)
Ein Widerspruch liegt nicht darin, daß das Berufungsgericht einerseits feststellt, durch den Mantel-Abtretungsvertrag seien nicht alle zukünftigen Forderungen abgetreten worden, andererseits aber ausführt, nach Sommer 1952 seien alle größeren Rechnungen laufend an die Beklagte zum Zwecke der Abtretung übersandt worden. Der Gemeinschuldner blieb nach dem Vertrage Inhaber aller Forderungen, bis er sie an die Beklagte durch Übersendung der Rechnungsdurchschriften abgetreten hatte. Deshalb kann von einer Abtretung aller zukünftigen Forderungen durch den Vertrag nicht gesprochen werden.
3.
Was die Auslegung des Vertrages vom 6. Juni 1952 anlangt, so kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob sie die gesetzlichen Auslegungsregeln verletzt oder Denkfehler enthält; es handelt sich um die Auslegung eines Individualvertrags, wenngleich er nach einem Mustervordruck abgeschlossen wurde, wobei zu prüfen war, ob und welche rechtliche Bedeutung dem konkreten Verhalten der Vertragsteile nach Abschluß des Mantelcessionsvertrages beizumessen ist. Rechtsfehler treten aber bei der Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht nicht hervor. Wenn das Berufungsgericht annimmt, nach dem Willen der Parteien habe die Bezugnahme auf den Vertrag auch stillschweigend durch Übersendung der Rechnungsdurchschriften schlüssig erfolgen können, so ist dies mit Rechtsgründen nicht anzugreifen. Für die Abtretung von Forderungen ist eine gesetzliche Form nicht vorgeschrieben. Auch der Vertrag vom 6. Juni 1952 enthält darüber nichts. Inwiefern der Berufungsrichter § 399 BGB verletzt hat, ist nicht ersichtlich.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch eine Nichtigkeit des Vertrages aus den rechtlichen Gesichtspunkten der Sittenwidrigkeit und der wirtschaftlichen Knebelung verneint. Hierzu hat auch die Revision nichts vorgetragen.
Abschließend sei noch zu dem in der Revisionsverhandlung gebrachten Einwand der Beklagten, der Klage fehle es hinsichtlich dieses Anspruchs von vornherein an der Schlüssigkeit, Stellung genommen. Wären die Forderungen, die dem Gemeinschuldner gegenüber den B.- und H. werken zustanden, nicht an die Beklagte abgetreten worden, wie dies der Kläger behauptet hatte, so hätte dieser die Verrechnung der überwiesenen Beträge gemäß § 30 Nr. 1 (zweiter Fall) KO anfechten können, obgleich sie nicht vom Gemeinschuldner, sondern von der Beklagten vorgenommen worden war. Für den in dieser Bestimmung behandelten Fall 2 wird nicht vorausgesetzt, daß die Sicherung oder Befriedigung durch eine Handlung des Gemeinschuldners erfolgte (Jäger, KO, 6./7. Aufl § 30 Anm. 31; Mentzel-Kuhn, KO, 6. Aufl § 30 Anm. 25); in diesem Rahmen sind auch Rechtshandlungen Dritter anfechtbar.
II.
Revision der Beklagten.
Die auf den Kostenausspruch beschränkte Revision ist als zulässig zu erachten, obwohl die Revisionssumme nicht erreicht ist. Wird gegen die sachliche Entscheidung eines Teilurteils, das keine Kostenentscheidung enthält, Revision angebracht, gegen das Schlußurteil aber lediglich wegen dessen Kostenentscheidung Revision eingelegt, so sind beide Revisionen hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes als eine einheitliche Revision anzusehen (BGHZ 20, 253; Hillach, Handbuch des Streitwertes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 2. Aufl S 45 IV, 3).
Die Revision ist aber nicht begründet. Das Rechtsmittel der Beklagten gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes ist vom Senat zurückgewiesen worden. Damit erweist sich auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes als gerechtfertigt, wonach die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben werden, bei der Kostenentscheidung des Landgerichts aber es sein Bewenden behält.
Für die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist davon auszugehen, daß der Streitwert der Revision des Klägers 10.850 DM beträgt. Die Beklagte wollte andererseits erreichen, daß sie hinsichtlich des Klageanspruchs auf Erstattung des Kaufpreises für den Lastkraftwagen von der Kostentragungspflicht freigestellt werde. Das bedeutet, daß sie 1/4 der Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und die Hälfte der Kosten des oberlandesgerichtlichen Verfahrens zusätzlich dem Kläger aufgebürdet wissen wollte. Es handelt sich dabei um einen Gesamtwert von annähernd 3.000 DM. Unter Anwendung der §§ 97, 92 ZPO sind deshalb die Kosten des Revisionsverfahrens anteilig auf die Parteien so zu verteilen, daß der Kläger 11/14, die Beklagte 3/14 zu tragen haben.