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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.10.2006, Az.: BVerwG 2 B 45.06; 2 C 22.06

Zulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.2006
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 45.06; 2 C 22.06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 24816
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 05.08.2003 - AZ: M 5 K 01.5363 u.a.
VGH Bayern - 15.05.2006 - AZ: 15 BV 03.3368
nachfolgend
BVerwG - 25.10.2007 - AZ: 2 C 22/06

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 2006 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren kann zu einer Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen die rückwirkende Feststellung einer Schwerbehinderung Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungsbezüge hat, die ein vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzter Richter bezieht.

Albers
Dr. Kugele
Groepper