Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.08.1990, Az.: VIII R 85/89
Auslegung von Entlastungsvorschriften über die Zuständigkeit bei der Anfechtung von Verwaltungsakten für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 30.08.1990
- Aktenzeichen
- VIII R 85/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 16590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1991, 469
Entscheidungsgründe
. . .
Das Beschleunigungsgesetz enthält in Art. 1 Regelungen zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) vom 31. März 1978 (BGBl I 1978, 446), welche nur dessen Art. 1 und 2 betreffen, d. h. die Geltungsdauer und Entlastungsvorschriften für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Geändert wurde u. a. die gerichtliche Zuständigkeit für die Anfechtung von Verwaltungakten. Art. 2 des Beschleunigungsgesetzes enthält eine Änderung des Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG. In der Übergangsvorschrift des Art. 3 des Beschleunigungsgesetzes ist der zeitliche Anwendungsbereich dessen Art. 1 und 2 zusammenfassend dahin geregelt, daß die ursprüngliche Fassung anzuwenden ist, "wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegeben oder die Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist".
Nach Meinung des Senats folgt aus der zusammenfassenden Natur dieses Satzes, daß sich das Bescheid-Bekanntgabe-Datum auf die erste Alternative (Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt) und sich das Verkündungs- bzw. Zustellungsdatum gerichtlicher Entscheidungen auf die zweite Alternative (Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen gerichtliche Entscheidungen) bezieht. Das in der Vorschrift verwendete Wort "oder" ist im Sinne von "bzw." zu verstehen (so auch Urteil des BFH vom 6. November 1985 II R 217/85 BFHE 145, 120, BStBl II 1986, 175).