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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.1994, Az.: 5 StR 113/94

Verletzung von Art. 6 MRK; Strafmilderung; Verfahrensverzögerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.07.1994
Aktenzeichen
5 StR 113/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • HFR 1995, 97 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1995, 130

Redaktioneller Leitsatz

Sowohl die Verletzung von Art. 6 MRK, als auch die Verfahrensverzögerung stellen jede für sich einen Grund für eine Strafmilderung dar.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Strafaussprüche Erfolg, im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

2

Zu den Strafaussprüchen hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

3

"Dagegen haben die Strafaussprüche keinen Bestand. Es ist schon nicht erkennbar, ob die auch nur seit der Durchsuchung vom 15. April 1985 (UA S. 26) insgesamt anhaltende Verfahrensdauer sich durch die Erkrankung des Angeklagten (UA S. 5.) erklären läßt; ein etwaiger Verstoß gegen Art. 6 MRK wäre ein gesonderter Milderungsgrund (vgl. Dreher/Tröndle StGB, 46. Aufl., § 46 RdNr. 35 m. Nachw.), der darüber hinausgeht, ,daß die Tatzeiten länger zurückliegen, (UA S. 23). Unter den hier gegebenen besonderen Umständen ist zudem zu besorgen, daß dem Zeitablauf zwischen Taten und Urteil nicht das ihm von Rechts wegen zukommende Gewicht beigemessen wurde; dieser Zeitablauf reicht nämlich an die Frist der absoluten Verjährung des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB heran, überschreitet sie teilweise, insbesondere für die Hinterziehung aus 1982, nur deshalb nicht, weil der Zeitpunkt rechtlicher Tatbeendigung wesentlich später liegt (UA S. 26). Auf diesem Hintergrund tritt gerade unter Berücksichtigung des hohen Alters des Angeklagten nur noch hinzu: 'Zwar darf das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (BGHSt 29, 319). Dem Tatrichter ist aber bei Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eingeräumt (BGHSt 29, 319, 320 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Innerhalb dieses Spielraums schuldangemessener Strafen trifft den Richter nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Pflicht, die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen (BGHSt 29, 319, 321).' (BGH in NStZ 1993, 584 = StV 1993, 638). Ob das vom Landgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zutreffend bewertet wurde, läßt sich der bloßen Aufzählung von Umständen 'zugunsten' und 'zu Lasten' des Angeklagten (UA S. 22/23) nicht zuverlässig entnehmen. Hierüber wird der Tatrichter erneut befinden müssen. Dabei wird er, was die Zukunftsprognose des Angeklagten betrifft (UA S. 25), Gelegenheit haben, Wendungen zu vermeiden, die darauf hinauslaufen, zulässiges Verteidigungsverhalten nachteilig zu berücksichtigen."

4

Dem schließt sich der Senat an.