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Bundessozialgericht
Urt. v. 01.08.1978, Az.: 7 RAr 37/77

Verfahrensgegenstand; Abänderungsbescheid; Rückforderung einer Leistung; Voraussetzungen; Aufhebung des Bewilligungsbescheids; Verletzung der Anzeigepflicht; Kausalität

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
01.08.1978
Aktenzeichen
7 RAr 37/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aurich 28.07.1976 - S 5 Ar 91/73
LSG Celle 05.04.1977 - L 7 Ar 146/76

Fundstellen

  • BSGE 47, 28 - 35
  • SozR 1500 § 86 Nr 1

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Abänderungsbescheid, der nach Ergehen des Widerspruchsbescheides, aber vor Erhebung der Klage erlassen wird, wird nach SGG § 86 Gegenstand des Vorverfahrens.

2. Die Rückforderung einer Leistung gemäß AFG § 152 Abs 1 Nr 1 setzt nicht nur die Aufhebung des Bewilligungsbescheides (AFG § 151) und die schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht durch den Leistungsempfänger sondern auch einen Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Leistung voraus. Die Rückforderung ist der Höhe nach nur gerechtfertigt, soweit (AFG § 152 Abs 1) dieser Kausalzusammenhang besteht.