Bundessozialgericht
Urt. v. 01.08.1978, Az.: 7 RAr 37/77
Verfahrensgegenstand; Abänderungsbescheid; Rückforderung einer Leistung; Voraussetzungen; Aufhebung des Bewilligungsbescheids; Verletzung der Anzeigepflicht; Kausalität
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 01.08.1978
- Aktenzeichen
- 7 RAr 37/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aurich 28.07.1976 - S 5 Ar 91/73
- LSG Celle 05.04.1977 - L 7 Ar 146/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 47, 28 - 35
- SozR 1500 § 86 Nr 1
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Abänderungsbescheid, der nach Ergehen des Widerspruchsbescheides, aber vor Erhebung der Klage erlassen wird, wird nach SGG § 86 Gegenstand des Vorverfahrens.
2. Die Rückforderung einer Leistung gemäß AFG § 152 Abs 1 Nr 1 setzt nicht nur die Aufhebung des Bewilligungsbescheides (AFG § 151) und die schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht durch den Leistungsempfänger sondern auch einen Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Leistung voraus. Die Rückforderung ist der Höhe nach nur gerechtfertigt, soweit (AFG § 152 Abs 1) dieser Kausalzusammenhang besteht.