Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.1995, Az.: 3 StR 179/95
Strafverschärfung; Strafzumessung; Strafverschärfende Gründe; Früheres Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 179/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1995, 439 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1996, 122
Redaktioneller Leitsatz
Soll ein früheres Verhalten des Angeklagten als Strafverschärfungsgrund berücksichtigt werden, muß dieses Verhalten zweifelsfrei festgestellt sein.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge zum Teil Erfolg. Die nicht näher ausgeführte Verfahrensbeschwerde ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der sachlichrechtlichen Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen unter anderem strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte seine Tochter "außerhalb der angeklagten Taten bereits seit früher Kindheit in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen immer wieder mißbraucht hat". Diese Strafzumessungserwägung unterliegt durchgreifenden Bedenken. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unzulässig, bei der Strafzumessung den Umstand, daß der Angeklagte noch weitere nicht abgeurteilte Straftaten begangen hat, strafschärfend zu werten (vgl. BGHSt 34, 209, 210 [BGH 30.10.1986 - 4 StR 499/86]/211; BGHR StGB § 46 II Vorleben 14; BGH NStZ 1981, 99), und zwar selbst dann nicht, wenn die Strafverfolgung wegen der außerdem begangenen Straftaten bereits verjährt ist (vgl. BGHR StGB § 46 II Vorleben 11 m.w.N.). Jedoch hat das Landgericht die früheren Mißbrauchsfälle im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen des Urteils derart allgemein und unbestimmt umschrieben, daß es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für eine strafschärfende Berücksichtigung fehlt. Insbesondere läßt sich den Mitteilungen im Urteil über das frühere Verhalten des Angeklagten nicht zuverlässig entnehmen, da er seine Tochter "immer wieder" mißbraucht hatte. Geht es lediglich um die zur Kennzeichnung der Persönlichkeit des Täters und seiner Gefährlichkeit mögliche strafschärfende Wertung, daß sich ein Angeklagter über die abgeurteilten Taten hinaus schon früher in gleicher oder gleichartiger Weise strafbar gemacht hat, ohne deswegen verurteilt worden zu sein, so werden freilich, was die Bestimmtheit und Genauigkeit der Tatfeststellungen im Urteil angeht, nicht die gleichen strengen Anforderungen zu stellen sein, wie sie hinsichtlich der Taten geboten sind, die dem Schuldspruch zugrunde liegen (vgl. für den Fall weiterer nach § 154 StPO von der Strafverfolgung ausgenommener Straftaten: BGHR StGB § 46 II Vorleben 13). Das strafschärfend verwertete frühere Verhalten muß aber in jedem Fall so bestimmt festgestellt werden, daß es in seinem wesentlichen Unwertgehalt abzuschätzen ist und eine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR StGB § 46 II Vorleben 14). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.