Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.03.2026, Az.: B 5 R 14/26 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.03.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 14/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:260326BB5R1426AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Konstanz - 22.05.2025 - AZ: S 8 R 24/25
- LSG Baden-Württemberg - 28.01.2026 - AZ: L 5 R 2045/25
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Altersrente. Seine Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.5.2025). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 28.1.2026, zugestellt am 3.2.2026). Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem am 3.3.2026 eingegangenen Schreiben vom selben Tag, mit dem er gleichzeitig Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt hat.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist am 3.3.2026 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG auch hingewiesen worden.
2. Die Revision ist schon nicht statthaft. Gegen ein Urteil des LSG steht den Beteiligten die Revision an das BSG nur zu, wenn sie in der Entscheidung des LSG oder in dem Beschluss des BSG nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG). Dies ist hier nicht der Fall, weil das LSG in seiner Entscheidung die Revision nicht zugelassen hat und ein die Revision zulassender Beschluss des BSG nicht ergangen ist.
3. Die Verwerfung der Beschwerde und der Revision ohne mündliche Verhandlung erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.