Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.2001, Az.: 5 StR 455/01
Verwerfung einer Revision als unbegründet mit einer Schuldspruchänderung; Einordnung der Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemässem tödlichem Schusswaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüchtling als Beihilfe zum Totschlag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.2001
- Aktenzeichen
- 5 StR 455/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 24675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 15.12.2000
Rechtsgrundlagen
- § 349 Abs. 2 StPO
- § 349 Abs. 4 StPO
- § 25 StGB-DDR
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte der Beihilfe zum Totschlag schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemässem tödlichem Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüchtling ist nicht als Anstiftung, sondern als Beihilfe zum Totschlag strafbar (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2001 - 5 StR 259/01 -, NJW 2001, 3060, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, und vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 375/01 -). Von der deshalb gebotenen Schuldspruchänderung bleibt der aus besonderen Gründen des Einzelfalles ergangene Rechtsfolgenausspruch - Absehen von strafrechtlichen Maßnahmen nach § 25 StGB-DDR - unberührt.