Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 31.01.1969, Az.: 1 ABR 10/68
Wahlausschreiben; Aufsichtsratsmandat; Wahlanfechtung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.01.1969
- Aktenzeichen
- 1 ABR 10/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 10167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 07.05.1968 - 5 TaBV 1/68
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 21, 312 - 322
- DB 1969, 927-930 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1969, 533-534 (Kurzinformation)
- DVBl 1969, 851 (Kurzinformation)
- MDR 1969, 608-609 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1267-1270 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird in einem Wahlausschreiben bestimmt, daß die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, die aus den Betrieben des Unternehmens kommen, ihr Aufsichtsratsmandat mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst verlieren, wird die Wahl auf Grund dieser Bestimmung durchgeführt und erfolgt keine Wahlanfechtung, so ist ein betreffender Arbeitnehmervertreter wirksam nur bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst in den Aufsichtsrat gewählt.
2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig für die Entscheidung der Frage nach der Wirksamkeit einer Bestimmung im Wahlausschreiben, nach der die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, die aus den Betrieben des Unternehmens kommen, ihr Aufsichtsratsmandat mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst verlieren.
3. Die Anrufung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nur dann zulässig, wenn eine Abweichung deutlich erkennbar ist. Die bloße Möglichkeit der Abweichung genügt nicht.