Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.07.1968, Az.: 3 StR 187/68
Umfang der Offenbarungspflicht des Vollstreckungsschuldners; Verstoß gegen die Offenbarungspflicht durch Angabe eines falschen Namens oder eines in Wirklichkeit nicht ausgeübten Berufs; Erfordernis der Täuschung des Inhabers von Vermögensstücken oder Verschleierung der Natur seiner Rechte als Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Offenbarungspflicht; Sofortige Möglichkeit des Zugriffs im Wege der Zwangsvollstreckung als Zweck des Offenbarungseidverfahrens; Ableitung einer allgemeinen Kontrolle des Gläubigers über die Erwerbstätigkeit und den zukünftigen Vermögenserwerb des Schuldners aus der Offenbarung des Schuldners; Umfang der von der Offenbarungspflicht erfassten Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse gegenwärtiger und zukünftiger Art
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.07.1968
- Aktenzeichen
- 3 StR 187/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 03.01.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1968, 2251-2252 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässiger Falscheid
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Juli 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger
Bundesrichter Mayer
Bundesrichter Dr. Rinck
Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär .... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Januar 1968 aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheids anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe zu Geldstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Dem Schuldspruch liegt eine zu weite Ausdehnung der Offenbarungspflicht des Vollstreckungsschuldners zugrunde. Das Landgericht geht zwar von den hierzu in BGHSt 8, 399 und 11, 223 niedergelegten und in BGHSt 19, 126 bestätigten Grundsätzen aus. Es mißversteht sie aber, wenn es meint, die den Gegenstand der Anschuldigung bildenden Angaben der Angeklagten fielen noch in den Bereich dessen, was sie nach § 807 Abs. 1 ZPO mitzuteilen verpflichtet war.
Allerdings kann ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht auch in Betracht kommen, wenn der Schuldner einen falschen Namen oder einen in Wirklichkeit nicht ausgeübten Beruf angibt oder den richtigen verschweigt (BGHSt 11, 223, 225) [BGH 13.02.1958 - 4 StR 681/57]. Das setzt jedoch voraus, daß er dadurch über den Inhaber von Vermögensstücken täuscht oder die Natur seiner Rechte verschleiert (BGH, a.a.O.). Das wiederum aber erfordert, daß solche Vermögensgegenstände gegenwärtig vorhanden sind. Nur dann besteht nämlich die sofortige Möglichkeit des Zugriffs im Wege der Zwangsvollstreckung, die zu eröffnen der Zweck des Offenbarungseidverfahrens ist, und nur dann kann der Schuldner den Gläubigerzugriff durch falsche Angaben vereiteln oder erschweren Deshalb brauchen bloße Erwerbsmöglichkeiten, so ein Handelsgeschäft ohne pfändbare Gegenstände, nicht angegeben zu werden (BGHSt 8, 399, 400 [BGH 15.12.1955 - 4 StR 447/55]; RGSt 68, 130). So betont der Bundesgerichtshof a.a.O. Seite 401 ausdrücklich, daß die Offenbarungspflicht dem Gläubiger nur die Zugriffsmöglichkeit auf das gegenwärtige Schuldnervermögen eröffnen, ihm aber nicht eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbstätigkeit des Schuldners verschaffen soll, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren. In BGHSt 14, 345, 348 [BGH 01.04.1960 - 4 StR 450/59] ist ausgeführt, daß dem Gläubiger lediglich Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken gegeben werden soll, die möglicherweise der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung unterliegen, "also der gegenwärtigen Vermögenswerte oder anfechtbarer rechtsgeschäftlicher Verfügungen" (ebenso neuerdings BGH NJW 1968, 1388). Der Zusatz "möglicherweise" - den auch die Strafkammer falsch verstanden haben könnte - weist nicht in die Zukunft, sondern besagt hierbei nur, daß der Schuldner im Rahmen dieses Bereiches nicht selbst entscheiden soll, ob die Vermögensstücke im Ergebnis wirksam vom Gläubiger in der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden können (BGH, a.a.O.).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die falsche Angabe "Hausfrau" und die weitere Behauptung der Angeklagten, sie werde von ihrem Ehemann unterhalten, nur dann für die Gläubigerin von Belang gewesen wären, wenn sich aus dem Betrieb des Geschäfts dem Zugriff offenstehende Vierte ergeben hätten, es sich also um die Bestimmung der Person der Angeklagten als Trägerin greifbarer Vermögensstücke gehandelt haben würde. Daß das nicht der Fall war, daß sich derzeit keinerlei erfolgversprechende Möglichkeit der Zwangsvollstreckung bot, stellt die Strafkammer aber ausdrücklich fest (UA S. 10, 11).
Es trifft nicht zu, daß die Offenbarungspflicht, wie das Landgericht meint (UA S. 10), alle zur Zeit der Eidesleistung bestehenden Rechtsverhältnisse umfasse, auch solche, die für die zukünftigen Vermögens und Einkommensverhältnisse von Bedeutung sind. Freilich muß der Schuldner auch bedingte und künftige Rechte, namentlich bedingte und künftige Forderungen angeben, jedoch nur, soweit sie bereits jetzt Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein können. Es muß also schon zur Zeit der Pfändung eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner bestehen, aus der die künftige Forderung nach Art und Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGH LM § 857 ZPO Nr. 4; BGH GA 1966, 243 mit weiteren Nachweisen). Nicht zu offenbaren braucht der Schuldner Verhältnisse, aus denen sich keine zur Zeit der Eidesleistung vorhandenen Rechte ergeben, die im Wege der Zwangsvollstreckung mit Beschlag belegt werden können (BGH, a.a.O.). So aber lag es hier, wo es sich nur um Ansprüche aus erst noch abzuschließenden Verträgen handeln konnte.
Verfehlt ist deshalb der Hinweis der Strafkammer auf BGH LM § 807 ZPO Nr. 13 (= NJW 1958, 427) und RGSt 71, 300 (= DJ 1937, 1316). Denn in diesen beiden Fällen - den Arbeitgeber bindender Arbeitsvertrag im einen, ein Handelsvertretervertrag im anderen Falle - bestanden bereits Rechtsbeziehungen, die eine Zwangsvollstreckung in die künftigen Forderungen zuließen. So hat das Reichsgericht auch die Pflicht zur Angabe von Provisionsansprüchen aus erst noch abzuschließenden Verträgen nur im Hinblick darauf bejaht, daß diese Ansprüche schon zur Zeit der Eidesleistung nach § 832 Abs. 1 ZPO der Pfändung unterliegen (RGSt, a.a.O., S. 301). Hier hingegen handelte es sich nur um die unbestimmte Möglichkeit des Entstehens von Forderungen, die vor ihrem Entstehen noch kein pfändbares Vermögensstück darstellten.
Unter diesen Umständen muß die Angeklagte freigesprochen werden.
Dr. Hengsberger
Mayer
Dr. Rinck
Neifer