Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.10.1976, Az.: 3 AZR 376/75
Ruhegehalt; Unzulässige Rechtsausübung; Konkurrenzklausel; Gratifikation; Kündigungserschwerung; Karenzentschädigung; Dreizehntes Monatsgehalt; Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.10.1976
- Aktenzeichen
- 3 AZR 376/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 05.11.1974 - 11 Sa 648/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1977, 260-262 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 775-776 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74 b HGB wird ein am Jahresende fälliges noch ausstehendes 13. Monatsgehalt dann mit berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden Anspruch auf einen entsprechenden Anteil hat.
2. Bei Gratifikationen und ähnlichen Sonderleistungen ist für die Berechnung der Karenzentschädigung maßgeblich, was der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor seinem Ausscheiden erhalten hat.
3. Der Arbeitnehmer verliert den Anspruch auf Karenzentschädigung nicht deshalb, weil er aus Alters- oder Gesundheitsgründen keine Konkurrenz machen kann.
4. Ein Arbeitnehmer, der nach seiner eigenen Kündigung ein Weiterbeschäftigungsangebot seines bisherigen Arbeitgebers ablehnt, unterläßt nicht böswillig anderweiten Erwerb i. S. von § 74 c Abs. 1 Satz 1 HGB. Die Gründe der Ablehnung sind unerheblich.