Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1976, Az.: IV ZB 20/76
Mandatsverhältnis; Rechtsanwalt; Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung bei Zustellung an den bisherigen Prozessbevollmächtigten trotz Kündigung des anwaltlichen Dienstvertrages; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kündigung des Mandatsverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1976
- Aktenzeichen
- IV ZB 20/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 11549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 02.04.1976
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Über die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung des Mandatsverhältnisses.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 24. November 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer und Dehner
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 1976 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.000 DM
Gründe
Die Klägerin, ein nichteheliches Kind, verlangt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, daß der Beklagte ihr Vater sei, und dessen Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts. Mit Schriftsatz vom 26. November 1974 (Bl. 142 GA) meldeten sich die Rechtsanwälte H. und Dr. O. als Prozeßbevollmächtigte des Beklagten; sie legten gleichzeitig eine von diesem unterzeichnete Prozeßvollmacht vor. Im Verhandlungstermin vom 18. November 1975 erklärte der Terminsvertreter der Rechtsanwälte Dr. O. und H., daß er das Mandat niederlege. Darauf erließ das Amtsgericht am 2. Dezember 1975 auf Antrag der Klägerin eine Entscheidung nach Lage der Akten, durch die der Klage in vollem Umfang stattgegeben wurde. Das Urteil wurde den Rechtsanwälten H. und Dr. O. am 18. Dezember 1975 gemäß § 212 a ZPO zugestellt. Rechtsanwalt Dr. O. unterzeichnete zwar das Empfangsbekenntnis, teilte aber dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1975 mit:
In Sachen B. ./. F. - 8 C 706/72 -
veranlaßt mich die an uns am 18.12. erfolgte Zustellung des Urteils vom 2.12. zu folgender Feststellung:
Unsere im Termin vom 18.11. zu Protokoll gegebene Mandatsniederlegung für den Beklagten beruht darauf, daß all unsere Bemühungen, seinen jetzigen Wohnsitz festzustellen, gescheitert sind. Unsere letzte Antrage hat das Einwohnermeldeamt der Stadt D. am 11.11.75 wie folgt beantwortet:
"Die gesuchte Person (F.) ist ohne Abmeldung unbekannt verzogen."
Wir sind also nicht in der Lage, dem Beklagten vom Urteil und seiner Zustellung an uns Kenntnis zu geben, um so eine Stellungnahme zu der Frage zu erhalten, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt werden soll.
Mit einem am 18. Februar 1976 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz legten die bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte Dr. K. G. und H. für den Beklagten Berufung ein. Durch den im Tenor bezeichneten Beschluß hat das Oberlandesgericht diese Berufung als unzulässig verworfen, weil die Zustellung an die Rechtsanwälte H. und Dr. O. gemäß § 87 Abs. 2 ZPO wirksam gewesen sei und daher die Berufungsfrist am 18. Dezember 1975 zu laufen begonnen habe.
Die hiergegen vom Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten den anwaltlichen Dienstvertrag gekündigt hätten; gleichwohl habe die Zustellung gemäß § 87 Abs. 2 ZPO an den bisherigen Prozeßbevollmächtigten erfolgen können. Damit hat es sich einer im Schrifttum weitverbreiteten Ansicht angeschlossen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 34. Aufl. § 87 Anm. 3; Rosenberg/Schwab, Lehrbuch 11. Aufl., § 54 II 7 a am Ende; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl., § 87 Anm. III; a.A. Förster/Kann ZPO § 87 Anm. 5, der in § 87 Abs. 2 ZPO lediglich eine das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten regelnde Vorschrift sieht). Ob diese Auffassung richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Ein Fall des § 87 Abs. 2 ZPO lag hier schon deshalb nicht vor, weil die Anwälte des Beklagten das Mandatsverhältnis nicht gekündigt hatten. Die Kündigung ist eine gegenüber dem Mandanten abzugebende Willenserklärung. Aus der Mitteilung der Rechtsanwälte H. und Dr. O. vom 19. Dezember 1976 geht jedoch hervor, daß diese an den Beklagten kein Kündigungsschreiben gerichtet haben. Der Umstand, daß sie mit ihrem Mandanten keine Verbindung mehr hatten, brachte das Vertragsverhältnis nicht zur Auflösung. Infolgedessen bestand auch die für die Dauer des Mandats erteilte Prozeßvollmacht über den 18. November 1975 hinaus fort. Die Zustellung des Urteils konnte und mußte somit zu Händen der Rechtsanwälte H. und Dr. O. bewirkt werden.
Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die Berufung als unzulässig angesehen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 4.000 DM
Johannsen
Dr. Buchholz
Knüfer
Dehner