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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2004, Az.: IX ZB 24/04

Stützung der Rechtsbeschwerde auf die Unzuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; Zulässigkeit eines keinen zulässigen Angriff enthaltenden Rechtsmittels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.2004
Aktenzeichen
IX ZB 24/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 25260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Memmingen - 12.01.2004

Fundstellen

  • NZI 2005, 184 (Volltext mit red. LS)
  • NZI (Beilage) 2005, 5* (amtl. Leitsatz)

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer,
die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und
die Richterin Lohmann
am 9. Dezember 2004
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 12. Januar 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (MünchKomm-InsO/Ganter, § 3 Rn. 32). Eine allein auf diese Rüge gegründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, denn ein Rechtsmittel, das keinen zulässigen Angriff enthält, ist selbst unzulässig (vgl. für § 512a ZPO a.F. BGH, Urt. v. 10. November 1997 - II ZR 336/96, NJW 1998, 1230; für § 549 Abs. 2 ZPO a.F. BGH, Beschl. v. 24. Mai 2000 - III ZR 300/99, NJW 2000, 2822 f m. zahlr. Nachw. zum Streitstand; für § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 26. Aufl. § 571 Rn. 6; für § 513 Abs. 2 ZPO Zöller/Gummer/Hessler, ZPO 24. Aufl. § 513 Rn. 15).

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300,00 EUR festgesetzt.